Norm
AsylG 1997 §10Spruch
E12 241.390-2/2009-3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E12 241.330-2/2009-3E
E12 241.291-2/2009-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde der
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gelangte am 27.11.2002 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen auf den Asylantrag ihres Gatten bezogenen Asylerstreckungsantrag.
2. Mit Bescheid vom 2.8.2003, FZ. 02 34.167-BAL wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 2.8.2003, FZ. 02 34.167-BAL wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nun Beschwerde).
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2003 gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass auch der abweisende Bescheid des Gatten der BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag behoben worden sei, wodurch auch der Bescheid der BF selbst keinen Bestand mehr haben könne (die Abweisung des Asylersteckungsantrages habe sich ja auf die Abweisung des Asylantrages des Gatten gestützt).4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2003 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass auch der abweisende Bescheid des Gatten der BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag behoben worden sei, wodurch auch der Bescheid der BF selbst keinen Bestand mehr haben könne (die Abweisung des Asylersteckungsantrages habe sich ja auf die Abweisung des Asylantrages des Gatten gestützt).
5. Am 23.01.2009 wurde die BF beim BAA ergänzend einvernommen. Sie legte dabei dar, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe; sie stütze ihren Antrag alleine auf die Probleme ihres Gatten. Im Zuge der Vernehmung wurden der BF ausführliche Feststellungen zur Türkei zur Kenntnis gebracht; auf eine Stellungnahme dazu verzichtete sie.
6. Mit Bescheid des BAA vom 16.02.2009 wurde der Asylantrag der BF vom 27.11.2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des BAA vom 16.02.2009 wurde der Asylantrag der BF vom 27.11.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass sie sich im Verfahren dem Fluchtvorbringen ihres Ehegatten angeschlossen hätte. Dieser sei wegen seiner politischen Tätigkeit zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe sich einmal für 15 Tage in Untersuchungshaft befunden. Das vorgelegte Urteil sei entgegen der Annahme des Bundesasylamtes keine Fälschung.
Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Asylantrag vom 27.11.2002 stattgegeben und ihr der Status als Konventionsflüchtling zuerkannt werde und/oder die Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt werde und/oder die Ausweisungsentscheidung behoben werde, jedenfalls aber eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und durchgeführt werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin.
2. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Nachdem der gegenständliche Asylerstreckungsantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, ist zusammengefasst also das AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.Nachdem der gegenständliche Asylerstreckungsantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, ist zusammengefasst also das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.
3. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof - von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen - in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof - von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen - in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
Gemäß Abs 2 leg cit können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Absatz 2, leg cit können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs 1 leg cit hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg cit hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
5. Die BF hatte am 27.11.2002 einen Asylerstreckungsantrag - bezogen auf den Antrag ihres Ehegatten - gestellt. Die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008 behoben. Die neuerliche Entscheidung des Bundesasylamtes vom 16.02.2009 lautete auf Abweisung des Asylantrages der BF vom 27.11.2002 ("ihr Asylantrag vom 27.11.2002 wird gemäß § 7 Asylgesetz ....abgewiesen"). Einen Asylantrag hatte die BF aber nicht gestellt, sondern einen Asylerstreckungsantrag. Auch eine Umdeutung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag kam nicht in Frage, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen (entweder Zurückweisung als unzulässig oder Abweisung als offensichtlich unbegründet - des bezüglichen Asylantrages) fehlen. Dass hier das Bundesasylamt eine Umdeutung vorgenommen hat, ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen.5. Die BF hatte am 27.11.2002 einen Asylerstreckungsantrag - bezogen auf den Antrag ihres Ehegatten - gestellt. Die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008 behoben. Die neuerliche Entscheidung des Bundesasylamtes vom 16.02.2009 lautete auf Abweisung des Asylantrages der BF vom 27.11.2002 ("ihr Asylantrag vom 27.11.2002 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz ....abgewiesen"). Einen Asylantrag hatte die BF aber nicht gestellt, sondern einen Asylerstreckungsantrag. Auch eine Umdeutung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag kam nicht in Frage, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen (entweder Zurückweisung als unzulässig oder Abweisung als offensichtlich unbegründet - des bezüglichen Asylantrages) fehlen. Dass hier das Bundesasylamt eine Umdeutung vorgenommen hat, ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen.
Ebenso ist aus der Erforschung des wahren Parteiwillens vorliegend nichts zu gewinnen, hatte die BF im Zuge des Verfahrens wiederholt behauptet, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sie stütze ihren Antrag alleine auf die Probleme ihres Gatten (vgl. AS 9, 57).Ebenso ist aus der Erforschung des wahren Parteiwillens vorliegend nichts zu gewinnen, hatte die BF im Zuge des Verfahrens wiederholt behauptet, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sie stütze ihren Antrag alleine auf die Probleme ihres Gatten vergleiche AS 9, 57).
Zwar führt das BAA richtigerweise an, dass gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 der § 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG (Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge) anzuwenden ist. Das hier aber ein Familienverfahren vorliege, ist falsch; § 10 AsylG fehlt in der Aufzählung des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003.Zwar führt das BAA richtigerweise an, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, der Paragraph 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG (Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge) anzuwenden ist. Das hier aber ein Familienverfahren vorliege, ist falsch; Paragraph 10, AsylG fehlt in der Aufzählung des Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.
Es liegt hier also eine Entscheidung des BAA über den - nicht gestellten - Asylantrag der BF (gem. § 7 AsylG) vor und ist der von der BF gestellte Asylerstreckungsantrag (gem. § 10 AsylG) nach wie vor unerledigt. Die Entscheidung des Bundesasylamtes war damit zur Gänze zu beheben.Es liegt hier also eine Entscheidung des BAA über den - nicht gestellten - Asylantrag der BF (gem. Paragraph 7, AsylG) vor und ist der von der BF gestellte Asylerstreckungsantrag (gem. Paragraph 10, AsylG) nach wie vor unerledigt. Die Entscheidung des Bundesasylamtes war damit zur Gänze zu beheben.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII. GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu fällen war, die mündliche Erörterung der Sachlage eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ und dem auch Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegen stand.Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu fällen war, die mündliche Erörterung der Sachlage eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ und dem auch Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegen stand.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Übergangsbestimmungen (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009