Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S5 406.490-1/2009/2E
S5 406.491-1/2009/2E
S5 406.489-1/2009/2E
S5 406.487-1/2009/2E
S5 406.488-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, 2. des XXXX, 3. der XXXX, 4. des mj. XXXX, 5. mj. XXXX, alle StA. von Russland und vertreten durch RA Kocher & Bucher, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 23.4.2009, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des römisch 40 , 2. des römisch 40 , 3. der römisch 40 , 4. des mj. römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , alle StA. von Russland und vertreten durch RA Kocher & Bucher, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 23.4.2009, Zahl:
09 02.874 (ad 1.), Zahl: 09 02.875 (ad 2.), Zahl: 09 02.877 (ad 3.), Zahl: 09 02.879 (ad 4.), Zahl: 09 02.878 (ad 5.), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der 1.-Beschwerdeführer ist Vater des volljährigen 2.-Beschwerdeführers und Schwiegervater der volljährigen 3.-Beschwerdeführerin, welche die Mutter des mj. 4.- bzw. 5.-Beschwerdeführers ist, alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Während der 2.-Beschwerdeführer mit der 3.-Beschwerdeführerin und dem 4.- und 5.-Beschwerdeführer über Weißrussland bereits am 25.2.2009 nach Polen reiste, wo diese am 28.2.2009 Asylanträge stellten (vgl. Eurodac-Treffer, jeweils Aktenseite 7 der Verwaltungsakte des 2.-Beschwerdeführers und der 3.-Beschwerdeführerin), reiste der 1.-Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3.3.2009 ebenso nach Polen und stellte am 3.3.2009 einen Asylantrag (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 9 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdefürher u. dessen Angaben, Aktenseite 21). Die Beschwerdeführer verließen Polen eigenen Angaben zufolge dann am 7.3.2009 und reisten ins Bundesgebiet weiter, wo sie am folgenden Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. etwa Aktenseite 17 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).römisch eins. Der 1.-Beschwerdeführer ist Vater des volljährigen 2.-Beschwerdeführers und Schwiegervater der volljährigen 3.-Beschwerdeführerin, welche die Mutter des mj. 4.- bzw. 5.-Beschwerdeführers ist, alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Während der 2.-Beschwerdeführer mit der 3.-Beschwerdeführerin und dem 4.- und 5.-Beschwerdeführer über Weißrussland bereits am 25.2.2009 nach Polen reiste, wo diese am 28.2.2009 Asylanträge stellten vergleiche Eurodac-Treffer, jeweils Aktenseite 7 der Verwaltungsakte des 2.-Beschwerdeführers und der 3.-Beschwerdeführerin), reiste der 1.-Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3.3.2009 ebenso nach Polen und stellte am 3.3.2009 einen Asylantrag vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 9 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdefürher u. dessen Angaben, Aktenseite 21). Die Beschwerdeführer verließen Polen eigenen Angaben zufolge dann am 7.3.2009 und reisten ins Bundesgebiet weiter, wo sie am folgenden Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche etwa Aktenseite 17 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Mit E-mail vom 11.3.2009 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführer (Aktenseite 39 des Verwaltungsaktes des 1.- u. 2.-Beschwerdeführers, Aktenseite 31 des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin).
Polen hat sich jeweils mit Fax vom 16.3.2009, datiert mit 13.3.2009 bereit erklärt, diese auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Polen hat sich jeweils mit Fax vom 16.3.2009, datiert mit 13.3.2009 bereit erklärt, diese auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Den auf der Grundlage von am 18.3.2009 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchungen des 1.- und 2.-Beschwerdeführers erstellten gutachtlichen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass bei diesen aktuell aus ärztlicher Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vorliegt, ebenso wenig sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind (vgl. gutachtliche Stellungnahme Dr. XXXX vom 18.3.2009, Aktenseite 63 ff.Den auf der Grundlage von am 18.3.2009 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchungen des 1.- und 2.-Beschwerdeführers erstellten gutachtlichen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass bei diesen aktuell aus ärztlicher Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vorliegt, ebenso wenig sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind vergleiche gutachtliche Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 18.3.2009, Aktenseite 63 ff.
u. 61 ff. der Verwaltungsakte des 1.- und 2.-Beschwerdeführers).
Der auf der Grundlage einer am 18.3.2009 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der 3.- Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aktuell aus ärztlicher Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, wobei diesbezüglich konkretisierend ausgeführt wurde, dass "am ehesten eine Anpassungsstörung aufgrund des Verlustes des Ehemannes" vorliegen würde, Hinweise für eine Suizidalität gebe es bei der 3.-Beschwerdeführerin keine. Auch seien sonstige psychische Krankheitssymptome nicht gegeben. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien anzuraten, konkret wurde der 3.-Beschwerdeführerin Mirtabene (30) verordnet, 0-0-0-1/ bis 0-0-0-1 je nach Bedarf. Bezüglich etwaiger Auswirkungen, die eine mögliche Überstellung der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen mitsichziehen könnte, wird in der ärztlichen Stellungnahme wie folgt festgehalten:Der auf der Grundlage einer am 18.3.2009 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der 3.- Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aktuell aus ärztlicher Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, wobei diesbezüglich konkretisierend ausgeführt wurde, dass "am ehesten eine Anpassungsstörung aufgrund des Verlustes des Ehemannes" vorliegen würde, Hinweise für eine Suizidalität gebe es bei der 3.-Beschwerdeführerin keine. Auch seien sonstige psychische Krankheitssymptome nicht gegeben. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien anzuraten, konkret wurde der 3.-Beschwerdeführerin Mirtabene (30) verordnet, 0-0-0-1/ bis 0-0-0-1 je nach Bedarf. Bezüglich etwaiger Auswirkungen, die eine mögliche Überstellung der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen mitsichziehen könnte, wird in der ärztlichen Stellungnahme wie folgt festgehalten:
"Die Trauer um den Mann steht unabhängig vom Aufenthaltsort im Vordergrund. Es ist jedoch eine vorübergehende Verschlechterung der Befindlichkeit nicht auszuschließen. Derzeit ist die AW deutlich von selbstgefährdendem Verhalten distanziert (vgl. gutachtliche Stellungnahme Dr. XXXX vom 18.3.2009, Aktenseite 53 ff. des Verwaltungsaktes des 3.-Beschwerdeführerin)."Die Trauer um den Mann steht unabhängig vom Aufenthaltsort im Vordergrund. Es ist jedoch eine vorübergehende Verschlechterung der Befindlichkeit nicht auszuschließen. Derzeit ist die AW deutlich von selbstgefährdendem Verhalten distanziert vergleiche gutachtliche Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 18.3.2009, Aktenseite 53 ff. des Verwaltungsaktes des 3.-Beschwerdeführerin).
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.4.2009 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er mit seiner Familie im Moment bei Bekannten leben würde, da sie im Lager Traiskirchen jemanden gesehen hätten, der sie im Heimatland bedroht hätte. Diese Person, deren Namen er jedoch nicht kenne, sei zwischenzeitig jedoch nach Polen abgeschoben worden. An die Polizei habe er sich diesbezüglich nicht gewandt (Aktenseite 95 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag erklärte der 2.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er nicht nach Polen wolle, da man in Polen für Geld alles machen könne, was man will. Es sei gleich wie in Russland. Weiters sei es überhaupt kein Problem, von Russland aus nach Polen zu gelangen. In Polen suche man ihn und seine Familie. In Österreich habe er jemanden gesehen, der den Verfolgern Informationen über ihn und seine Familie geben könnte, wobei er sich diesbezüglich nicht an die Polizei gewandt habe (Aktenseite 91 f. des Verwaltungsaktes des 2.-Beschwerdeführers).
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag erklärte die 3.-Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie nicht nach Polen wolle, da ihr Schwiegervater (gemeint: der 1.-Beschwerdeführer) ihr gesagt habe, dass sie dort gesucht würden. Sie wüsste nicht, ob es konkrete Probleme in Polen gegeben habe (Aktenseite 81 f. des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin)
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 23.4.2009, Zahl: 09 02.874 (ad 1.), Zahl: 09 02.875 (ad 2.), Zahl: 09 02.877 (ad 3.), Zahl: 09 02.879 (ad 4.), Zahl: 09 02.878 (ad 5.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 23.4.2009, Zahl: 09 02.874 (ad 1.), Zahl: 09 02.875 (ad 2.), Zahl: 09 02.877 (ad 3.), Zahl: 09 02.879 (ad 4.), Zahl: 09 02.878 (ad 5.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer durch ihren rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen erst nach Beendigung des Konsultationsverfahrens, konkret erst nach der erfolgten Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, weshalb ihnen jegliches rechtliches Gehör im Rahmen des Konsultationsverfahrens genommen worden sei und die bekämpften Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet seien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerber wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen und war es den Asylwerbern bereits am 28.2.2009 bzw. am 3.3.2009 möglich, in Polen Asylanträge zu stellen. Zweifel darüber, dass die Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren gehabt haben, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Asylwerber wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen und war es den Asylwerbern bereits am 28.2.2009 bzw. am 3.3.2009 möglich, in Polen Asylanträge zu stellen. Zweifel darüber, dass die Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren gehabt haben, liegen daher nicht vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machen, dass das Konsultationsverfahren aufgrund des Umstandes, dass sie erst nach der Beendigung des Konsultationsverfahrens von der Konsultationsführung informiert worden seien, mangelhaft geführt worden sei und die Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet seien, ist Folgendes einzuwenden:
§ 28 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt:
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
§ 17 Abs. 1 und 2 AsylG lauten wie folgt:Paragraph 17, Absatz eins und 2 AsylG lauten wie folgt:
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§59) gestellt wird.(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§43 Absatz 2,) - bei der Erstaufnahmestelle (§59) gestellt wird.
Den Asylwerbern wurde nachweislich am 17.3.2009 mitgeteilt, dass seit 11.3.2009 Dublin-Konsultationen mit Polen geführt werden (Aktenseite 51 der Verwaltungsakte des 1.- und 2.-Beschwerdeführers u. Aktenseite 41 des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin), sodass angesichts der Einbringung der Anträge auf internationalen Schutz mit ihrem persönlichen Erscheinen bei der Erstaufnahmestelle West am 8.3.2009 den Beschwerdeführern das Führen solcher Konsultation jedenfalls innerhalb der 20-Tages-Frist mitgeteilt worden ist, sodass diese Frist gem. § 28 Abs. 2 dritter Satz AsylG nicht gilt. Ein Verfahrensmangel kann daher nicht erkannt werden.Den Asylwerbern wurde nachweislich am 17.3.2009 mitgeteilt, dass seit 11.3.2009 Dublin-Konsultationen mit Polen geführt werden (Aktenseite 51 der Verwaltungsakte des 1.- und 2.-Beschwerdeführers u. Aktenseite 41 des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin), sodass angesichts der Einbringung der Anträge auf internationalen Schutz mit ihrem persönlichen Erscheinen bei der Erstaufnahmestelle West am 8.3.2009 den Beschwerdeführern das Führen solcher Konsultation jedenfalls innerhalb der 20-Tages-Frist mitgeteilt worden ist, sodass diese Frist gem. Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz AsylG nicht gilt. Ein Verfahrensmangel kann daher nicht erkannt werden.
Soweit der 1.-Beschwerdeführer und sein Sohn in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt geltend machen, dass sie in Österreich jemanden gesehen hätten, der sie im Heimatland bedroht hätte bzw. jemanden, der den Verfolgern im Heimatland Informationen über sie weitergebe könne, man überdies von Russland aus sehr leicht nach Polen geraten könne, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Angaben bei Weitem zu unkonkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen darzutun. Ebenso wenig stichhaltig erweisen sich die Einwendungen der 3.-Beschwerdeführerin, wonach sie von ihrem Schwiegervater gehört habe, dass sie und ihre Familie in Polen gesucht würden, zumal sie keinerlei konkrete Vorfälle, die ihre Gefährdung in Polen indizieren könnte, vorgebracht hat. Weiters ist darauf zu verweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Polen als Mitgliedstaat der EU nicht willens oder in der Lage wäre, den Beschwerdeführern vor etwaigen Übergriffen seitens Privater entsprechenden Schutz zu bieten. Naturgemäß kann dabei ein solcher Schutz nicht lückenlos erfolgen, solches kann jedoch von keinem Staat der Welt geleistet werden.Soweit der 1.-Beschwerdeführer und sein Sohn in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt geltend machen, dass sie in Österreich jemanden gesehen hätten, der sie im Heimatland bedroht hätte bzw. jemanden, der den Verfolgern im Heimatland Informationen über sie weitergebe könne, man überdies von Russland aus sehr leicht nach Polen geraten könne, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Angaben bei Weitem zu unkonkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen darzutun. Ebenso wenig stichhaltig erweisen sich die Einwendungen der 3.-Beschwerdeführerin, wonach sie von ihrem Schwiegervater gehört habe, dass sie und ihre Familie in Polen gesucht würden, zumal sie keinerlei konkrete Vorfälle, die ihre Gefährdung in Polen indizieren könnte, vorgebracht hat. Weiters ist darauf zu verweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Polen als Mitgliedstaat der EU nicht willens oder in der Lage wäre, den Beschwerdeführern vor etwaigen Übergriffen seitens Privater entsprechenden Schutz zu bieten. Naturgemäß kann dabei ein solcher Schutz nicht lückenlos erfolgen, solches kann jedoch von keinem Staat der Welt geleistet werden.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Aufenthaltes in Polen jemals in existentiellen Schwierigkeiten befunden hätten, sind schon ihren eigenen Angaben nicht zu entnehmen. Auch ist darauf zu verweisen, dass es als notorische Tatsache gilt, dass tschetschenischen Asylwerbern in Polen regelmäßig zumindest subsidiärer Schutz gewährt wird und seit dem Jahr 2004 keine Fälle bekannt sind, dass Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden wären. Ebenso ist notorisch, dass für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, das Recht auf Sozialhilfeleistungen und der Zugang zu umfassenden Familienleistungen wie auch zum Arbeitsmarkt besteht, sodass nicht zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Polen in eine ausweglose Lage geraten müssten.
In Bezug auf die bei der 3.-Beschwerdeführerin diagnostizierten Anpassungsstörung ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In Bezug auf die bei der 3.-Beschwerdeführerin diagnostizierten Anpassungsstörung ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich psychischer Erkrankungen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. So ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend die 3.-Beschwerdeführerin, dass Asylsuchenden in Polen auch psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen im Wochenrhythmus angeboten wird, sodass letztlich nicht zu befürchten ist, dass die 3.-Beschwerdeführerin die etwaig notwendigen medizinischen bzw. psychologischen Behandlungen nicht auch im Falle ihrer Überstellung nach Polen erhalten könnte. (vgl. hierzu Seite 10 f. des angefochtenen Bescheides der 3.-Beschwerdeführerin). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus der ärztlichen Stellungnahme Dr. XXXX vom 18.3.2009 keine akute, hohe Selbstmordgefahr der 3.-Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung (vielmehr sei eine vorübergehende Verschlechterung ihrer Befindlichkeit nicht auszuschließen, vgl. Aktenseite 57 des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin). Ausgehend davon, dass sohin nicht einmal sicher ist, ob im Falle der Überstellung der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen überhaupt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintritt, kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich psychischer Erkrankungen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. So ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend die 3.-Beschwerdeführerin, dass Asylsuchenden in Polen auch psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen im Wochenrhythmus angeboten wird, sodass letztlich nicht zu befürchten ist, dass die 3.-Beschwerdeführerin die etwaig notwendigen medizinischen bzw. psychologischen Behandlungen nicht auch im Falle ihrer Überstellung nach Polen erhalten könnte. vergleiche hierzu Seite 10 f. des angefochtenen Bescheides der 3.-Beschwerdeführerin). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus der ärztlichen Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 18.3.2009 keine akute, hohe Selbstmordgefahr der 3.-Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung (vielmehr sei eine vorübergehende Verschlechterung ihrer Befindlichkeit nicht auszuschließen, vergleiche Aktenseite 57 des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin). Ausgehend davon, dass sohin nicht einmal sicher ist, ob im Falle der Überstellung der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen überhaupt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintritt, kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat und liegt schon aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich kein schützenswertes Privatleben vor. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat und liegt schon aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich kein schützenswertes Privatleben vor. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.07.2009