TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/20 B8 304531-2/2009

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Veröffentlicht am 20.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B8 304.531-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 11.05.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2009, Zahl: 09 04.252-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 11.05.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2009, Zahl: 09 04.252-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, in Österreich am XXXX nachgeborene Sohn von XXXX und XXXX. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und brachte am 09.04.2009 beim Bundesasylamt vertreten durch seine Mutter XXXX, einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, in Österreich am römisch 40 nachgeborene Sohn von römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und brachte am 09.04.2009 beim Bundesasylamt vertreten durch seine Mutter römisch 40 , einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zuvor hatte der Beschwerdeführer - ebenfalls vertreten durch seine Mutter - am 02.09.2005 in Österreich einen ersten Asylantrag gestellt. Für den Beschwerdeführer waren im ersten Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden.

Das (erste) Asylverfahren war zunächst durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2006, Zl. 05 13.882-BAW, negativ erledigt und der Beschwerdeführer war nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen worden.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. B8 304.531-1/2008/6E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zulässig ist und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. B8 304.531-1/2008/6E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zulässig ist und der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Für die Eltern des Beschwerdeführers ergingen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes desselben Tages in den Spruchpunkten inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.

Dieses Erkenntnis betreffend den Beschwerdeführer wurde der Mutter des Beschwerdeführers nachweislich zugestellt. Sie erhob dagegen für den Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Am 09.04.2009 brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein und brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Republik Kosovo, römisch-katholischer Religionszugehörigkeit und albanischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie gab weiters an, in diesem Jahr, vor circa fünf oder sechs Wochen vom Bundesasylamt Wien eine Ausweisung bekommen, jedoch Österreich trotzdem nicht verlassen zu haben. Hinsichtlich der Gründe für den neuerlichen Antrag brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, ihre Angaben zum Fluchtgrund vom Jahre 2003 seien nach wie vor vollinhaltlich aufrecht. Sie wolle jedoch Einiges hinzufügen, hätte für diese Angaben jedoch gerne eine weibliche Dolmetscherin und Referentin. Sie habe eine Kopie ihres ärztlichen Befundes den Beamten übergeben. Sie lebe seit ihrer ersten Asylantragstellung im Jahre 2003 ständig hier in Österreich. Ihr Sohn XXXX habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle für sich und ihr Kind einen neuerlichen Asylantrag, da der erste Antrag negativ entschieden worden sei. Sie habe neuerliche Fluchtgründe anzugeben und wolle mit ihrer Familie hier in Österreich bleiben. Im Falle Ihrer Rückkehr habe sie Angst vor den Leuten, die sie damals bedroht hätten.Am 09.04.2009 brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein und brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Republik Kosovo, römisch-katholischer Religionszugehörigkeit und albanischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie gab weiters an, in diesem Jahr, vor circa fünf oder sechs Wochen vom Bundesasylamt Wien eine Ausweisung bekommen, jedoch Österreich trotzdem nicht verlassen zu haben. Hinsichtlich der Gründe für den neuerlichen Antrag brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, ihre Angaben zum Fluchtgrund vom Jahre 2003 seien nach wie vor vollinhaltlich aufrecht. Sie wolle jedoch Einiges hinzufügen, hätte für diese Angaben jedoch gerne eine weibliche Dolmetscherin und Referentin. Sie habe eine Kopie ihres ärztlichen Befundes den Beamten übergeben. Sie lebe seit ihrer ersten Asylantragstellung im Jahre 2003 ständig hier in Österreich. Ihr Sohn römisch 40 habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle für sich und ihr Kind einen neuerlichen Asylantrag, da der erste Antrag negativ entschieden worden sei. Sie habe neuerliche Fluchtgründe anzugeben und wolle mit ihrer Familie hier in Österreich bleiben. Im Falle Ihrer Rückkehr habe sie Angst vor den Leuten, die sie damals bedroht hätten.

Für den Beschwerdeführer selbst wurden im gesamten Verfahren ausdrücklich keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und keine aktuelle oder konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung behauptet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.04.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.04.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.05.2009 Beschwerde und führte darin zunächst begründend aus, die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien serbische Staatsbürger und gehörten der Ethnie der Roma an. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde darin vorgebracht, dass der Bescheid des Beschwerdeführers ebenfalls mitangefochten werde. Der Minderjährige habe keine eigenen Fluchtgründe. Das weitere Beschwerdevorbringen betraf ausschließlich die Situation und den Bescheid betreffend die Mutter des Beschwerdeführers.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 11.05.2009 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 11.05.2009 erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylantrages keine eigenen Gründe geltend und erstattete auch kein neues Vorbringen im Vergleich zum Vorverfahren, welches mit dem oben genannten rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009 abgeschlossen worden war.

Auch bezüglich des Verfahrens der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit heutigem Tag eine in den Spruchpunkten gleich lautende Entscheidung getroffen und die Beschwerde der Mutter gemäß Paragraph 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und auch die Mutter erneut in die Republik Kosovo ausgewiesen.Auch bezüglich des Verfahrens der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit heutigem Tag eine in den Spruchpunkten gleich lautende Entscheidung getroffen und die Beschwerde der Mutter gemäß Paragraph 68 Absatz eins, AVG abgewiesen und auch die Mutter erneut in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Es ergibt sich somit, dass auch bezüglich des Verfahrens des minderjährigen Beschwerdeführers, für den keine eigenen Gründe geltend gemacht worden waren, der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenüber dem abgeschlossenen Vorverfahren unverändert ist und somit der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.Es ergibt sich somit, dass auch bezüglich des Verfahrens des minderjährigen Beschwerdeführers, für den keine eigenen Gründe geltend gemacht worden waren, der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenüber dem abgeschlossenen Vorverfahren unverändert ist und somit der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde.

Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger und der Ethnie der Roma angehörig, ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen in den gesamten zu Grunde liegenden Verfahrensakten keine Deckung findet und offenbar auf einem Irrtum im Zuge der Beschwerdeverfassung beruhen dürfte: die Mutter des Beschwerdeführers hatte in allen ihren Einvernahmen seit dem Jahr 2003 immer angegeben, der albanischen Volksgruppe anzugehören und römisch-katholischen Bekenntnisses und nunmehr kosovarische Staatsbürgerin zu sein und dies seit dem Jahr 2005 auch für den Beschwerdeführer selbst immer angegeben. Die diesbezüglichen Feststellungen waren weder im Vorverfahren noch im nunmehrigen Verfahren bestritten worden. Auch durch das vorgelegte Personaldokument der Mutter war deren Staatsangehörigkeit zur Republik Kosovo dokumentiert worden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 1. April 2009; § 10 AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 anzuwenden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 1. April 2009; Paragraph 10, AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Für den Beschwerdeführer wurden in seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren hinsichtlich der Entscheidung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Gründe vorgebracht, welche nicht bereits der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Vorverfahren zu Grunde gelegen wären. Es wurde bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erkannt, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eine umfassende Interessenabwägung in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung erfolgt war, wobei auch das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater und seiner Mutter berücksichtigt worden war. Bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers ergeht - wie bereits oben ausgeführt - mit dem heutigen Tage eine in den Spruchpunkten inhaltlich gleich lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes zur Zahl B8 253.803-2/2009, womit auch die Mutter des Beschwerdeführers erneut in die Republik Kosovo ausgewiesen wird. Bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers besteht durch das ihn betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009 ebenfalls eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in die Republik Kosovo. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich mehrfach wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz vorbestraft ist und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot besteht.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie nach der bisherigen Rechtsprechung lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; dies auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).

Es war daher bezüglich des Verhältnisses zu den Eltern von keinem Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr von einem Eingriff in das Privatleben auszugehen.

Im Hinblick auf den Eingriff durch die Ausweisung in das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers war daher eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen:

Gegen eine Ausweisung spricht, dass in Österreich ein Privatleben -wie oben ausgeführt - besteht. Es ist zunächst festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer sich seit seiner Geburt am XXXX, also seit etwas weniger als vier Jahren, in Österreich aufhält.Gegen eine Ausweisung spricht, dass in Österreich ein Privatleben -wie oben ausgeführt - besteht. Es ist zunächst festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer sich seit seiner Geburt am römisch 40 , also seit etwas weniger als vier Jahren, in Österreich aufhält.

Für eine Ausweisung sprechen jedoch folgende Aspekte des öffentlichen Interesses an der Ausweisung:

Es war zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen gesamten Aufenthalt in Österreich lediglich auf seine beiden im Ergebnis jeweils abgewiesenen beziehungsweise nunmehr zurückgewiesenen Asylanträge stützte.

Aufgrund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in deren Einvernahme ist weiters darauf zu schließen, dass diese trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kaum versucht haben dürfte, sich oder ihren Sohn in die österreichische Gesellschaft zu integrieren: sie gab an, kaum deutsch zu können; sie gab an, niemanden in Österreich zu haben, sie sitze den ganzen Tag mit ihrem Sohn zuhause oder gehe spazieren. Die Mutter des Beschwerdeführers lebte während der gesamten Aufenthaltszeit von karitativen Zuwendungen beziehungsweise der Unterstützung aus dem Grundversorgungssystem und geschwisterlicher Zuwendungen. Sie ging in Österreich auch keiner Beschäftigung nach.

Weiters verblieben sowohl die Mutter als auch der Beschwerdeführer trotz der vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.01.2009 angeordneten Ausweisung in die Republik Kosovo im Bundesgebiet und leisteten der staatlichen Anordnung nicht Folge

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Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt jedoch den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a).

Es ist weiters auf Grund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwas weniger als vier Jahren und seines geringen Lebensalter noch keine relevante aufenthaltsverfestigende Integration anzunehmen, da die - nach der bisherigen Rechtsprechung etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende - Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) zwar bisher ausschließlich in Österreich stattgefunden hat, der Beschwerdeführer aber erst drei Jahre alt ist.Es ist weiters auf Grund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwas weniger als vier Jahren und seines geringen Lebensalter noch keine relevante aufenthaltsverfestigende Integration anzunehmen, da die - nach der bisherigen Rechtsprechung etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende - Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) zwar bisher ausschließlich in Österreich stattgefunden hat, der Beschwerdeführer aber erst drei Jahre alt ist.

In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher im Beschwerdefall trotz des bestehenden Privatlebens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist daher auch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher im Beschwerdefall trotz des bestehenden Privatlebens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist daher auch nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von seiner Mutter für ihn behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdefall im Verfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen oder von der Mutter des Beschwerdeführers für diesen behauptet worden.Es sind im Beschwerdefall im Verfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen oder von der Mutter des Beschwerdeführers für diesen behauptet worden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleibenGemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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