Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 402.497-1/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2008, Zl. 08 10.300-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2008, Zl. 08 10.300-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. (Dazu bis inklusive Punkt 1.3. siehe Verwaltungsakt Zl. 08 05.491.) Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 25. Juni 2008 illegal nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (erst)befragt, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab: Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er Probleme mit der Familie seiner geschiedenen Frau, konkret mit deren Bruder, gehabt habe, weil er mit ihr vier Kinder habe und sich von ihr getrennt habe. Im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo habe er Angst vor der Familie seiner geschiedenen Frau. Verwandte in Österreich habe er keine.
Am 27. August 2008 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei bejahte er zunächst gesund zu sein, gab aber weiters an, dass er zuvor fünf Tage im Krankenhaus XXXX wegen Schmerzen in seiner Hüfte gewesen sei. Es gehe ihm schon gut; am 10. September 2008 müsse er zur Kontrolle. Derzeit bekomme er Medikamente. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Thermenregion XXXX vom 25. August 2008 vor, wonach er seit 22. August 2008 in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen sei, sowie einen Arztbericht des genannten Landesklinikums vom 26. August 2008. Als Diagnose ist auf Letzterem "Bone bruise capitis fem. dext."Am 27. August 2008 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei bejahte er zunächst gesund zu sein, gab aber weiters an, dass er zuvor fünf Tage im Krankenhaus römisch 40 wegen Schmerzen in seiner Hüfte gewesen sei. Es gehe ihm schon gut; am 10. September 2008 müsse er zur Kontrolle. Derzeit bekomme er Medikamente. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Thermenregion römisch 40 vom 25. August 2008 vor, wonach er seit 22. August 2008 in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen sei, sowie einen Arztbericht des genannten Landesklinikums vom 26. August 2008. Als Diagnose ist auf Letzterem "Bone bruise capitis fem. dext."
vermerkt, als durchgeführte Therapie wurde "Konservativ - Ilomedin Infusionstherapie" und als Therapievorschlag "Fragmin 5000 IE 1x täglich subcutan, Seractil (300) 3x1 sowie Agopton (30) 1x1" festgehalten. Weiters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er verfüge über keine Personaldokumente, die er vorlegen oder beschaffen könne. Seinen Reisepass habe er bei der Schleppung verloren, seinen UNMIK-Ausweis ca. zwei Wochen vor der Ausreise. Seit dem Jahr 1994 sei er verheiratet gewesen, vor einem Jahr habe er sich scheiden lassen. Seine ehemalige Frau lebe jetzt im Kosovo bei ihren Eltern, er selbst habe zuletzt mit seinen Kindern bei seinen Eltern gewohnt. Geflohen sei er wegen der Probleme mit der Familie seiner geschiedenen Frau. Der Bruder seiner ehemaligen Frau habe ihn einige Male persönlich mit dem Umbringen bedroht, da er sich scheiden habe lassen. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch mehrere Male bei der Polizei in XXXX gewesen, wobei Untersuchungen eingeleitet worden seien. Scheiden habe er sich lassen, da sie Probleme gehabt hätten und nicht mehr zusammen leben hätten können. Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.vermerkt, als durchgeführte Therapie wurde "Konservativ - Ilomedin Infusionstherapie" und als Therapievorschlag "Fragmin 5000 IE 1x täglich subcutan, Seractil (300) 3x1 sowie Agopton (30) 1x1" festgehalten. Weiters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er verfüge über keine Personaldokumente, die er vorlegen oder beschaffen könne. Seinen Reisepass habe er bei der Schleppung verloren, seinen UNMIK-Ausweis ca. zwei Wochen vor der Ausreise. Seit dem Jahr 1994 sei er verheiratet gewesen, vor einem Jahr habe er sich scheiden lassen. Seine ehemalige Frau lebe jetzt im Kosovo bei ihren Eltern, er selbst habe zuletzt mit seinen Kindern bei seinen Eltern gewohnt. Geflohen sei er wegen der Probleme mit der Familie seiner geschiedenen Frau. Der Bruder seiner ehemaligen Frau habe ihn einige Male persönlich mit dem Umbringen bedroht, da er sich scheiden habe lassen. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch mehrere Male bei der Polizei in römisch 40 gewesen, wobei Untersuchungen eingeleitet worden seien. Scheiden habe er sich lassen, da sie Probleme gehabt hätten und nicht mehr zusammen leben hätten können. Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.
Am 23. September 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen. Aus der dem Bundesasylamt von den deutschen Behörden übermittelten Vernehmung vom 12. September 2008 vor einem Organ der Bundespolizeiinspektion XXXX ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er habe die Schwester seiner geschiedenen Frau in Dortmund besuchen und dort ca. eine Woche bleiben wollen. Ferner ergibt sich aus den übermittelten Informationen, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. Februar 1995 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, eine negative Entscheidung sei am 27. Jänner 1997 ergangen. Das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten habe er am 29. August 2000 verlassen.Am 23. September 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen. Aus der dem Bundesasylamt von den deutschen Behörden übermittelten Vernehmung vom 12. September 2008 vor einem Organ der Bundespolizeiinspektion römisch 40 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er habe die Schwester seiner geschiedenen Frau in Dortmund besuchen und dort ca. eine Woche bleiben wollen. Ferner ergibt sich aus den übermittelten Informationen, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. Februar 1995 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, eine negative Entscheidung sei am 27. Jänner 1997 ergangen. Das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten habe er am 29. August 2000 verlassen.
Am 24. September 2008 abermals beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Ca. zwei Wochen nach seiner Einreise in Österreich habe er Hüftprobleme gekommen. Derzeit nehme er das Medikament "Pru-fen". Seine geschiedene Frau habe er nach der Tradition durch die Vermittlung der Eltern kennengelernt, nach der Hochzeit habe sie bis zum Auseinandergehen 2007 bei ihm in seinem Elternhaus gewohnt. Die Heirats- und die Scheidungsurkunde habe er zu Hause, er könne sie sich schicken lassen. Die Scheidung sei im Kreisgericht XXXX erfolgt, sie hätten sich einvernehmlich getrennt und er habe die Obsorge über die Kinder bekommen, die nun bei seinen Eltern leben würden. Die geschiedene Frau lebe bei ihren Eltern in Remnik, ca. 25 bis 30 Kilometer entfernt, sie sei zwei oder drei Monate vor der Scheidung ausgezogen. Der ihn bedrohende Bruder heißeXXXX und habe ihn das erste Mal bedroht, als die Frau ausgezogen sei. Dabei habe er den Beschwerdeführer auf der Straße in XXXX getroffen, ihn gefragt, warum er seine Schwester nach Hause geschickt habe und ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht, sei nach Hause gegangen und habe den Bruder seiner geschiedenen Frau angezeigt. Danach sei er noch öfter bedroht worden. Er sei mehrmals bei der Polizei gewesen, aber als die Polizei den Bruder befragt habe, habe dieser wahrheitswidrig angegeben, ihn nicht zu bedrohen. Auf den Vorhalt, dass die Polizei schutzwillig sei und der Beschwerdeführer seinen Bedroher aufnehmen und dies der Polizei vorspielen könne, antwortete er, dass er dazu keine Möglichkeit gehabt habe. Zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt, führte er aus, dass er nach Dortmund habe fahren wollen, da dort eine Cousine einer Tochter seiner Tante im Krankenhaus liege. Die Frage, ob er "schon irgendwo vorher einmal" um Asyl angesucht habe, verneinte er. Erst auf Vorhalt gab er an, von 1995 bis 2000 in Deutschland als Asylwerber gewesen zu sein. Zum Vorhalt, dass er in Deutschland angegeben habe, die Schwester seiner geschiedenen Frau besuchen zu wollen und auf die Frage, ob dies anhand seiner Fluchtgründe nicht ungewöhnlich sei, gab er an, dass dort kein Übersetzer dabei gewesen sei. Nach Vorhalt, dass ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, antwortete er, dass ihn der Dolmetscher wohl falsch verstanden habe. Zu seiner Situation im Kosovo befragt, gab er an, dort über ca. 30 Familienangehörige zu verfügen und dass er bzw. seine Eltern eine Landwirtschaft hätten. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vom ehemaligen Schwager umgebracht zu werden. In Österreich lebe er alleine, er habe im Bundesgebiet nur einen weitschichtigen Verwandten, den er seit einem Monat nicht mehr gesehen habe. Private Interessen habe er hier keine, er sei weder in Vereinen tätig, noch besuche er irgendwelche Kurse oder absolviere eine Ausbildung. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Bundesbetreuung. Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo gab der Beschwerdeführer an, dem nichts hinzuzufügen zu haben. Die Medikamente müssten in Privatapotheken zur Gänze bezahlt werden, auch bei staatlichen Apotheken müsse man bezahlen.Am 24. September 2008 abermals beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Ca. zwei Wochen nach seiner Einreise in Österreich habe er Hüftprobleme gekommen. Derzeit nehme er das Medikament "Pru-fen". Seine geschiedene Frau habe er nach der Tradition durch die Vermittlung der Eltern kennengelernt, nach der Hochzeit habe sie bis zum Auseinandergehen 2007 bei ihm in seinem Elternhaus gewohnt. Die Heirats- und die Scheidungsurkunde habe er zu Hause, er könne sie sich schicken lassen. Die Scheidung sei im Kreisgericht römisch 40 erfolgt, sie hätten sich einvernehmlich getrennt und er habe die Obsorge über die Kinder bekommen, die nun bei seinen Eltern leben würden. Die geschiedene Frau lebe bei ihren Eltern in Remnik, ca. 25 bis 30 Kilometer entfernt, sie sei zwei oder drei Monate vor der Scheidung ausgezogen. Der ihn bedrohende Bruder heißeXXXX und habe ihn das erste Mal bedroht, als die Frau ausgezogen sei. Dabei habe er den Beschwerdeführer auf der Straße in römisch 40 getroffen, ihn gefragt, warum er seine Schwester nach Hause geschickt habe und ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht, sei nach Hause gegangen und habe den Bruder seiner geschiedenen Frau angezeigt. Danach sei er noch öfter bedroht worden. Er sei mehrmals bei der Polizei gewesen, aber als die Polizei den Bruder befragt habe, habe dieser wahrheitswidrig angegeben, ihn nicht zu bedrohen. Auf den Vorhalt, dass die Polizei schutzwillig sei und der Beschwerdeführer seinen Bedroher aufnehmen und dies der Polizei vorspielen könne, antwortete er, dass er dazu keine Möglichkeit gehabt habe. Zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt, führte er aus, dass er nach Dortmund habe fahren wollen, da dort eine Cousine einer Tochter seiner Tante im Krankenhaus liege. Die Frage, ob er "schon irgendwo vorher einmal" um Asyl angesucht habe, verneinte er. Erst auf Vorhalt gab er an, von 1995 bis 2000 in Deutschland als Asylwerber gewesen zu sein. Zum Vorhalt, dass er in Deutschland angegeben habe, die Schwester seiner geschiedenen Frau besuchen zu wollen und auf die Frage, ob dies anhand seiner Fluchtgründe nicht ungewöhnlich sei, gab er an, dass dort kein Übersetzer dabei gewesen sei. Nach Vorhalt, dass ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, antwortete er, dass ihn der Dolmetscher wohl falsch verstanden habe. Zu seiner Situation im Kosovo befragt, gab er an, dort über ca. 30 Familienangehörige zu verfügen und dass er bzw. seine Eltern eine Landwirtschaft hätten. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vom ehemaligen Schwager umgebracht zu werden. In Österreich lebe er alleine, er habe im Bundesgebiet nur einen weitschichtigen Verwandten, den er seit einem Monat nicht mehr gesehen habe. Private Interessen habe er hier keine, er sei weder in Vereinen tätig, noch besuche er irgendwelche Kurse oder absolviere eine Ausbildung. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Bundesbetreuung. Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo gab der Beschwerdeführer an, dem nichts hinzuzufügen zu haben. Die Medikamente müssten in Privatapotheken zur Gänze bezahlt werden, auch bei staatlichen Apotheken müsse man bezahlen.
Am 26. September 2009 teilte der Hausarzt des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer eine "Voltaren ähnliche Creme" zum Einreiben sowie zwei Rheumaspritzen bekommen habe. Drei Mal sei der Beschwerdeführer in der Arztpraxis gewesen, das letzte Mal am 10. September 2008. Eine dauernde Medikation liege nicht vor.
1.2. Mit Bescheid vom 29. September 2008, Zl. 08 05.491, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihm in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Das Bundesasylamt hielt in seinem Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei und der albanischen Volksgruppe angehöre, seine Identität stehe jedoch nicht fest. Im Fall der Rückkehr seien die im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Behörden weiters willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen. Bei Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt sei, ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass er dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei oder die Lage für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe. Auch würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung in die Republik Kosovo entgegenstünden. Ferner wurden umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo getroffen, insbesondere zur Justiz, den Sicherheitsbehörden, der Einrichtung des Ombudsmannes und zur Versorgungslage. Festgehalten wird darin ua., dass strafrechtliche Anzeigen von der KPS aufgenommen und verfolgt würden, jedoch Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen nicht ausgeschlossen werden könnten. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe die Möglichkeit, sich auch direkt an die UNMIK-Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; für bedürftige Personen bestehe die Möglichkeit der Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege.1.2. Mit Bescheid vom 29. September 2008, Zl. 08 05.491, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihm in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Das Bundesasylamt hielt in seinem Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei und der albanischen Volksgruppe angehöre, seine Identität stehe jedoch nicht fest. Im Fall der Rückkehr seien die im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Behörden weiters willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen. Bei Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt sei, ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass er dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei oder die Lage für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe. Auch würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung in die Republik Kosovo entgegenstünden. Ferner wurden umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo getroffen, insbesondere zur Justiz, den Sicherheitsbehörden, der Einrichtung des Ombudsmannes und zur Versorgungslage. Festgehalten wird darin ua., dass strafrechtliche Anzeigen von der KPS aufgenommen und verfolgt würden, jedoch Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen nicht ausgeschlossen werden könnten. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe die Möglichkeit, sich auch direkt an die UNMIK-Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; für bedürftige Personen bestehe die Möglichkeit der Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege.
Das Gesundheitssystem sei dreistufig aufgebaut:
Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene sowie spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere in der Universitätsklinik Pristina. Eine Krankenversicherung gebe es nicht, die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sei nicht gänzlich kostenfrei, bestimmte Personengruppen, wie Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, seien davon jedoch befreit. Die erstatteten Fluchtgründe beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig, wobei es ausführte, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 24. September 2008 wahrheitswidrig angegeben habe, noch nie zuvor um Asyl angesucht zu haben. Auch habe er angegeben, er habe in Deutschland seine Cousine besuchen wollen. Auf Vorhalt seiner Aussage in Deutschland habe er behauptet, es sei dort bei der Einvernahme kein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl ein solcher auf dem Einvernahmeprotokoll unterschrieben habe. Auf diesen Vorhalt habe er lediglich angegeben, falsch verstanden worden zu sein. Seine Aussagen seien aufgrund seiner laufend absichtlichen falschen Aussagen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe wohl in Deutschland mit der Angabe, die Schwester seiner geschiedenen Frau besuchen zu wollen, eher zu einer wahren Aussage tendiert, da dort kein Zusammenhang mit einem Aufenthaltsverfahren ersichtlich gewesen sei. Wenn diese Angaben der Wahrheit entsprächen, sei die Beziehung zur geschiedenen Frau und deren Familie nicht so zerstritten, wie vorgegeben und das Fluchtvorbringen eine Übertreibung. Auch aus den Erzählungen, wonach die Scheidung einvernehmlich erfolgt sei, könne auf keine übermäßige Überwerfung mit der Frau oder deren Familie geschlossen werden. Insgesamt liege eine Situation vor, die weder die Intensität noch den Inhalt von Asylgründen erreiche. Des Weiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann, dessen Familie über eine Landwirtschaft verfüge; auch bestehe die Möglichkeit, nötigenfalls die Unterstützung humanitärer Organisationen sowie die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus, dass selbst wenn aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens der Republik Kosovo bei einer allfälligen Behandlung mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen sei, darunter kein wesentlicher Aspekt des Art. 3 EMRK erblickt werden könne. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich alleine lebe und im Bundesgebiet lediglich über einen weitschichtigen Verwandten verfüge. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben liege nicht vor, der Eingriff in das Recht auf Privatleben sei in einer Gesamtabwägung gerechtfertigt; hingewiesen wurde dabei vor allem auf die illegale Einreise, die im Kosovo verbrachte Zeit und die dort befindlichen Verwandten sowie die mangelnde Verfestigung in Österreich.Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene sowie spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere in der Universitätsklinik Pristina. Eine Krankenversicherung gebe es nicht, die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sei nicht gänzlich kostenfrei, bestimmte Personengruppen, wie Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, seien davon jedoch befreit. Die erstatteten Fluchtgründe beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig, wobei es ausführte, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 24. September 2008 wahrheitswidrig angegeben habe, noch nie zuvor um Asyl angesucht zu haben. Auch habe er angegeben, er habe in Deutschland seine Cousine besuchen wollen. Auf Vorhalt seiner Aussage in Deutschland habe er behauptet, es sei dort bei der Einvernahme kein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl ein solcher auf dem Einvernahmeprotokoll unterschrieben habe. Auf diesen Vorhalt habe er lediglich angegeben, falsch verstanden worden zu sein. Seine Aussagen seien aufgrund seiner laufend absichtlichen falschen Aussagen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe wohl in Deutschland mit der Angabe, die Schwester seiner geschiedenen Frau besuchen zu wollen, eher zu einer wahren Aussage tendiert, da dort kein Zusammenhang mit einem Aufenthaltsverfahren ersichtlich gewesen sei. Wenn diese Angaben der Wahrheit entsprächen, sei die Beziehung zur geschiedenen Frau und deren Familie nicht so zerstritten, wie vorgegeben und das Fluchtvorbringen eine Übertreibung. Auch aus den Erzählungen, wonach die Scheidung einvernehmlich erfolgt sei, könne auf keine übermäßige Überwerfung mit der Frau oder deren Familie geschlossen werden. Insgesamt liege eine Situation vor, die weder die Intensität noch den Inhalt von Asylgründen erreiche. Des Weiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann, dessen Familie über eine Landwirtschaft verfüge; auch bestehe die Möglichkeit, nötigenfalls die Unterstützung humanitärer Organisationen sowie die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus, dass selbst wenn aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens der Republik Kosovo bei einer allfälligen Behandlung mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen sei, darunter kein wesentlicher Aspekt des Artikel 3, EMRK erblickt werden könne. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich alleine lebe und im Bundesgebiet lediglich über einen weitschichtigen Verwandten verfüge. Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben liege nicht vor, der Eingriff in das Recht auf Privatleben sei in einer Gesamtabwägung gerechtfertigt; hingewiesen wurde dabei vor allem auf die illegale Einreise, die im Kosovo verbrachte Zeit und die dort befindlichen Verwandten sowie die mangelnde Verfestigung in Österreich.
Dieser Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch am 29. September 2008 gemäß §§ 8 iVm 23 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008 (ZustG) im Akt hinterlegt, und überdies an der Amtstafel der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes ein auf diese Hinterlegung hinweisender Aushang angebracht.Dieser Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch am 29. September 2008 gemäß Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 Absatz 2, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (ZustG) im Akt hinterlegt, und überdies an der Amtstafel der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes ein auf diese Hinterlegung hinweisender Aushang angebracht.
1.3. Am 7. Oktober 2008 langte beim Bundesasylamt der den Beschwerdeführer betreffende Scheidungsbeschluss vomXXXX, in albanischer Sprache ein (übermittelt vom Vater des Beschwerdeführers aus dem Kosovo). Daraus geht u.a. hervor, dass die Ehe mit diesem Tag rechtskräftig und einvernehmlich geschieden worden sei. Die Erziehung, Obsorge und finanzielle Erhaltung der Kinder sei dem Beschwerdeführer zugesprochen worden, gleichzeitig sei er verpflichtet worden, der Frau den Kontakt zu gewähren. Das Besuchsrecht beginne jedes Wochenende am Samstag um 12.00 Uhr und ende am Sonntag um 12.00 Uhr. In der Begründung der Entscheidung wurde weiters festgehalten, dass die zu Scheidenden das Familienzusammensein schon seit einem Jahr abgebrochen hätten und voneinander getrennt leben würden.
2.1. (Dazu bis inklusive Punkt 2.3. siehe Verwaltungsakt Zl. 08 10.300). Einer Anzeige des Landespolizeikommandos Wien vom 20. Oktober 2008 zufolge wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag am sogenannten "Arbeiterstrich" in XXXX angetroffen und in Folge festgenommen. Dabei habe er angegeben, vom negativen Ausgang seines (ersten) Asylverfahrens nicht in Kenntnis zu sein. Noch am selben Tag wurde er von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, er habe nicht gewusst, dass sein Asylverfahren abgeschlossen ist, er wolle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. An Verwandten in Österreich habe er einen Cousin samt dessen Familie. Bei der am 20. Oktober 2008 stattgefundenen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer (zusammengefasst) an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Neue Gründe habe er keine, er bitte um Überprüfung seiner alten. Im Fall der Rückkehr befürchte er vom Bruder seiner geschiedenen Frau getötet zu werden2.1. (Dazu bis inklusive Punkt 2.3. siehe Verwaltungsakt Zl. 08 10.300). Einer Anzeige des Landespolizeikommandos Wien vom 20. Oktober 2008 zufolge wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag am sogenannten "Arbeiterstrich" in römisch 40 angetroffen und in Folge festgenommen. Dabei habe er angegeben, vom negativen Ausgang seines (ersten) Asylverfahrens nicht in Kenntnis zu sein. Noch am selben Tag wurde er von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, er habe nicht gewusst, dass sein Asylverfahren abgeschlossen ist, er wolle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. An Verwandten in Österreich habe er einen Cousin samt dessen Familie. Bei der am 20. Oktober 2008 stattgefundenen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer (zusammengefasst) an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Neue Gründe habe er keine, er bitte um Überprüfung seiner alten. Im Fall der Rückkehr befürchte er vom Bruder seiner geschiedenen Frau getötet zu werden
Am 22. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 22. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer wurde in Folge am 24. Oktober 2008 nach erfolgter Rechtsberatung beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, seine bisherigen Asylgründe aufrecht zu erhalten. Sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass der ehemaligen Schwager des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer nach wie vor umbringen wolle. Er habe dies bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben, er habe aber nicht gewusst, dass das Ganze noch Schlimmer geworden sei, bis es ihm sein Vater mitgeteilt habe. Im Kosovo erwarte ihn der Tod.
2.2. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008, Zl. 08 10.300-EAST OST, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Auflistung der herangezogenen Beweismittel, traf das Bundesasylamt zunächst die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei und der albanischen Volksgruppe angehöre, seine Identität jedoch nicht feststehe. Weiters hielt es fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 25. Juni 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2008, Zl. 08 05.491, rechtskräftig mit 14. Oktober 2008, abgewiesen worden sei. Seit Rechtskraft dieses Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates (gemeint: des Bundesasylamtes) hätten sich keine neuen Fluchtgründe ergeben, der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt decke sich mit jenem, über den bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass ein Cousin in Österreich lebe. Einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo stehe nichts entgegen. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer lediglich die im Vorverfahren getätigten Angaben wiederholt habe. Damit sei weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weshalb die Rechtskraft des unter Punkt 1.2. genannten Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Zur Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass diese - trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Form eines Cousins und trotz privater Anknüpfungspunkte - aufgrund der öffentlichen Interessen gerechtfertigt sei.2.2. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008, Zl. 08 10.300-EAST OST, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Auflistung der herangezogenen Beweismittel, traf das Bundesasylamt zunächst die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei und der albanischen Volksgruppe angehöre, seine Identität jedoch nicht feststehe. Weiters hielt es fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 25. Juni 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2008, Zl. 08 05.491, rechtskräftig mit 14. Oktober 2008, abgewiesen worden sei. Seit Rechtskraft dieses Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates (gemeint: des Bundesasylamtes) hätten sich keine neuen Fluchtgründe ergeben, der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt decke sich mit jenem, über den bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass ein Cousin in Österreich lebe. Einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo stehe nichts entgegen. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer lediglich die im Vorverfahren getätigten Angaben wiederholt habe. Damit sei weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weshalb die Rechtskraft des unter Punkt 1.2. genannten Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Zur Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass diese - trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Form eines Cousins und trotz privater Anknüpfungspunkte - aufgrund der öffentlichen Interessen gerechtfertigt sei.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte (irrtümlicherweise als Berufung bezeichnete) Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer könne wegen der Probleme mit seinem ehemaligen Schwager nicht in den Kosovo zurückkehren. Er habe auch einige Male mit seinem Vater telefoniert, dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Leben nach wie vor in Gefahr sei und die Situation im Kosovo für ihn sogar noch schlimmer geworden sei. Bei einer Rückkehr fürchte er den Verfolgungshandlungen des ehemaligen Schwagers schutzlos ausgeliefert zu sein, er sei vor der Gefahr getötet zu werden nicht sicher. Der Staat und die Behörden würden nicht rechtsstaatlich fungieren, sie seien korrupt und nicht in der Lage, ihn zu schützen. Das Bundesasylamt halte sein Vorbringen für unglaubwürdig, weil er keinen neuen Sachverhalt habe begründen können und es sich bei seinem nunmehrigen Antrag lediglich um eine Bekräftigung seiner Verfolgungsgründe handle. Das Bundesasylamt habe aus diesem Grund seinen Asylantrag zurückgewiesen, ohne die dafür notwendigen Ermittlungen hinsichtlich seiner individuellen Situation in seinem Herkunftsstaat durchzuführen. Die Behörden hätten im Rahmen der Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung eines Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, auf geeignete Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Dieser Ermittlungspflicht sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen, die Argumente, warum das Vorbringen unplausibel sei, würden lediglich Gegenvermutungen darstellen, welche seinen Angaben gegenübergestellt würden. Außerdem seien die im Bescheid angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation im Kosovo sehr einseitig. Verwiesen wurde dazu auf den (in die Beschwerde aufgenommenen) Bericht von amnesty international 2008 (in der Beschwerde fälschlicherweise als Bericht von 2007 bezeichnet) zur Lage in Serbien. Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend überprüft worden sei, weshalb die Ausweisung nicht zulässig sei; sollte er ausgewiesen werden, laufe er Gefahr, unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein.
2.4. Am 5. November 2008 langte beim Bundesasylamt ein mit 3. November 2008 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem er - unter Ausführung der Beschwerde -die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den unter 1.2. genannten Bescheid beantragte (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 365ff).
2.5. Mit Beschluss vom 11. November 2008, GZ B3 402.497-1/2008/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der unter 2.3. genannten Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und führte im Wesentlichen begründend aus, er gehe aus verfahrensökonomischen Gründen davon aus, dass er über die gegenständliche Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache und die damit verbundene Ausweisung nicht vor der Entscheidung des Bundesasylamtes über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 3. November 2008 gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist im ersten Asylverfahren zu entscheiden habe; dies auch deswegen, weil die vom Bundesasylamt im Wiedereinsetzungsverfahren vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Zustellung des Erstbescheides nicht durch den Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz vorweggenommen werden solle. Darüber hinaus könne der Asylgerichtshof über die Beschwerde erst nach Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes, der das erste Verfahren betrifft, erkennen. Dieser sei bislang (wegen des offenen Wiedereinsetzungsantrages) jedoch nicht vorgelegt worden. Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Verfahren weiterhin vom Inland aus zu führen, sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.6. Mit Bescheid vom 17. Februar 2009, Zl. 08 05.491-BAL, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 421ff).2.6. Mit Bescheid vom 17. Februar 2009, Zl. 08 05.491-BAL, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 421ff).
2.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Mai 2009, Zlen GZ B3 402.497-2/2009/2E und GZ B3 402.497-3/2009/3E, gemäß § 71 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ab; überdies wies er die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurück.2.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Mai 2009, Zlen GZ B3 402.497-2/2009/2E und GZ B3 402.497-3/2009/3E, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ab; überdies wies er die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
2.2.1.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch die Nichterhebung eines fristgerechten Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2008, Zl. 08 05.491, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14. Oktober 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkte I.1.2. und I.2.7.).2.2.1.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch die Nichterhebung eines fristgerechten Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2008, Zl. 08 05.491, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14. Oktober 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkte römisch eins.1.2. und römisch eins.2.7.).
2.2.1.2. Zur Begründung des zweiten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer dieselben Gründe vor, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren, nämlich eine behauptete Gefährdungssituation durch seinen ehemaligen Schwager wegen der Scheidung von seiner Frau im Jahr 2007. Damit wurde eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet; das Vorbringen, es hätte sich inzwischen noch verschlimmert, ist zu unsubstantiiert und unbelegt, um relevant zu sein.
Auch weist das Vorbringen im zweiten Asylverfahren keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Bereits im Vergleichsbescheid wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert, wobei auf die nachweislich unwahren bzw. widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Fragen, ob er zuvor schon um Asyl angesucht habe respektive wen er in Deutschland habe besuchen wollen, hingewiesen wurde. Auch wurde hervorgehoben, dass die Scheidung den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge einvernehmlich (wie sich dem vorgelegten Scheidungsbeschluss entnehmen lässt, wurde sogar ein regelmäßiges Besuchsrecht bezüglich der gemeinsamen Kinder vereinbart) erfolgt sei, weshalb auf keine übermäßige Verwerfung mit der Frau oder deren Familie zu schließen sei. Aus Sicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund von dieser Qualifizierung des Fluchtvorbringens abzugehen. Hingegen ist zusätzlich noch auf die folgenden Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuweisen, die den Eindruck der Unglaubwürdigkeit noch verstärken: Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24. September 2008 angab, seine Frau sei zwei oder drei Monate vor der Scheidung ausgezogen, lässt sich dem mit XXXXdatiertem Scheidungsbeschluss entnehmen, dass dieser Auszug bereits ein Jahr vor der Scheidung erfolgte. Berücksichtigt man weiters die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von seinem ehemaligen Schwager das erste Mal am Tag des Auszugs der Frau bedroht worden sei, müsste davon ausgegangen werden, dass die behauptetermaßen lebensbedrohliche Gefährdungssituation im Kosovo bereits im Jahr 2006 bestanden hat. Diesfalls wäre aber jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Ausreise erst im Juni 2008 erfolgte, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte sich im Herkunftsstaat versteckt gehalten zu haben, sondern sogar ausdrücklich angab, bis zuletzt im Elternhaus (wo er auch während seiner Ehe mit seiner Frau gewohnt habe) gelebt zu haben. Selbiges gilt im Übrigen aber auch bei Zugrundelegung der Angabe, die Frau sei (erst) zwei oder drei Monate vor der Scheidung, somit Juni oder Juli 2007, ausgezogen, da auch diesfalls nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Beschwerdeführer der angeblichen Bedrohungssituation erst rund ein Jahr später entzieht.
Im Übrigen würde auch die hypothetische Zugrundelegung des Vorbringens am Ergebnis nichts ändern, da bereits im Vergleichsbescheid von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo ausgegangen wurde (vgl. neben den diesbezüglich im Vergleichsbescheid getroffenen, auf seriösen Quellen beruhenden, Feststellungen überdies das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Den diese Einschätzung in Zweifel ziehenden Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, dass diese unsubstantiiert und nicht durch entsprechende Quellen untermauert sind (auch dem in der Beschwerde zitierten Bericht von amnesty international lässt sich keineswegs entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo generell nicht in der Lage wären, insbesondere Angehörigen der Mehrheitsethnie den erforderlichen Schutz gegen Übergriffe von privater Seite nicht zu gewähren; hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, wonach ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt: vgl. VwGH 4.5.2000, 99/20/0177). Davon abgesehen ist auf die Rechtskraft des Vergleichsbescheides und der darin enthaltenen Feststellungen hinzuweisen.Im Übrigen würde auch die hypothetische Zugrundelegung des Vorbringens am Ergebnis nichts ändern, da bereits im Vergleichsbescheid von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo ausgegangen wurde vergleiche neben den diesbezüglich im Vergleichsbescheid getroffenen, auf seriösen Quellen beruhenden, Feststellungen überdies das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Den diese Einschätzung in Zweifel ziehenden Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, dass diese unsubstantiiert und nicht durch entsprechende Quellen untermauert sind (auch dem in der Beschwerde zitierten Bericht von amnesty international lässt sich keineswegs entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo generell nicht in der Lage wären, insbesondere Angehörigen der Mehrheitsethnie den erforderlichen Schutz gegen Übergriffe von privater Seite nicht zu gewähren; hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, wonach ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt: vergleiche VwGH 4.5.2000, 99/20/0177). Davon abgesehen ist auf die Rechtskraft des Vergleichsbescheides und der darin enthaltenen Feststellungen hinzuweisen.
2.2.1.3. Weiters ist angesichts der Ausführungen in der Vergleichsentscheidung nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre (vgl. dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059). Dass sich daran seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens etwas geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen. Hinzuweisen ist, dass der XXXX geborene, arbeitsfähige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland über ca. 30 Familienangehörige, somit über ein soziales Netz an Verwandten, und eine Wohnmöglichkeit bei seinen, eine Landwirtschaft betreibenden, Eltern verfügt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu neben den Länderfeststellungen im Vergleichsbescheid auch die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").2.2.1.3. Weiters ist angesichts der Ausführungen in der Vergleichsentscheidung nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre vergleiche dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059). Dass sich daran seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens etwas geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen. Hinzuweisen ist, dass der römisch 40 geborene, arbeitsfähige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland über ca. 30 Familienangehörige, somit über ein soziales Netz an Verwandten, und eine Wohnmöglichkeit bei seinen, eine Landwirtschaft betreibenden, Eltern verfügt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu neben den Länderfeststellungen im Vergleichsbescheid auch die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass auch in dieser Hinsicht kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, da darüber bereits in der rechtskräftigen Vergleichsentscheidung abgesprochen wurde. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass nicht vorgebracht wurde, die Hüftprobleme des Beschwerdeführers seien im Kosovo nicht behandelbar (vgl. auch die im Vergleichsbescheid getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage sowie den jüngsten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, 20ff), zumal der Beschwerdeführer der Auskunft seines Hausarztes vom 26. September 2008 zufolge lediglich eine Creme zum Einreiben und zuletzt zwei Rheumaspritzen bekommen habe. Damit weist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Dabei ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, Zl. B 2400/07-9 hinzuweisen, in dem auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich sei, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit bestehe. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass auch in dieser Hinsicht kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, da darüber bereits in der rechtskräftigen Vergleichsentscheidung abgesprochen wurde. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass nicht vorgebracht wurde, die Hüftprobleme des Beschwerdeführers seien im Kosovo nicht behandelbar vergleiche auch die im Vergleichsbescheid getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage sowie den jüngsten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, 20ff), zumal der Beschwerdeführer der Auskunft seines Hausarztes vom 26. September 2008 zufolge lediglich eine Creme zum Einreiben und zuletzt zwei Rheumaspritzen bekommen habe. Damit weist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Dabei ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, Zl. B 2400/07-9 hinzuweisen, in dem auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich sei, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit bestehe. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.2.2. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert.
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.1.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. In seiner Heimat leben ca. 30 Familienangehörige, darunter seine Eltern und seine vier Kinder. An Familienangehörigen in Österreich nannte der Beschwerdeführer hingegen lediglich einen Cousin sowie dessen Familie, zu dem kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde.3.1.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. In seiner Heimat leben ca. 30 Familienangehörige, darunter seine Eltern und seine vier Kinder. An Familienangehörigen in Österreich nannte der Beschwerdeführer hingegen lediglich einen Cousin sowie dessen Familie, zu dem kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde.
Das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Juni 2008 in Österreich befindet, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um einen Eingriff in sein Privatleben zu bewirken. Mangels Erteilung einer zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigten Bewilligung (vgl. den Aktenvermerk vom 19. Mai 2009 zur Anfrage ans AMS) kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, auf legalem Wege für seinen Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen.Das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Juni 2008 in Österreich befindet, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um einen Eingriff in sein Privatleben zu bewirken. Mangels Erteilung einer zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigten Bewilligung vergleiche den Aktenvermerk vom 19. Mai 2009 zur Anfrage ans AMS) kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, auf legalem Wege für seinen Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu jüngst VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer, der im Kosovo geboren wurde, dort aufgewachsen ist und im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu jüngst VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer, der im Kosovo geboren wurde, dort aufgewachsen ist und im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
3.1.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.1.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
04.08.2009