Norm
AVG §37Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach der Judikatur ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in der Beschwerdeschrift, von vornherein nicht geeignet der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (vgl. z.B. VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356).Nach der Judikatur ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in der Beschwerdeschrift, von vornherein nicht geeignet der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen vergleiche z.B. VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356).
Schlagworte
ErmittlungspflichtZuletzt aktualisiert am
14.07.2009