TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/26 D8 237309-2/2008

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Veröffentlicht am 26.05.2009
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Spruch

D8 237309-2/2008/13E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2007, Z 07 04.090-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07. Jänner 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2007, Z 07 04.090-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07. Jänner 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt. I. wird gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt. römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Jänner 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24. Jänner 2002 unter dem Namen XXXX einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihres Ehegatten. Am 26. Feber und 25. Juli 2002 erfolgte jeweils eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Mit Bescheid vom 17. April 2003, Z 02 03.387-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. März 2007, Z 237.309/0/2E-IX/27/03, - nach Einstellung des Verfahrens des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 24 AsylG - gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Jänner 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24. Jänner 2002 unter dem Namen römisch 40 einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihres Ehegatten. Am 26. Feber und 25. Juli 2002 erfolgte jeweils eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Mit Bescheid vom 17. April 2003, Z 02 03.387-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. März 2007, Ziffer 237 Punkt 309 /, 0 /, 2 E, -, römisch neun /, 27 /, 03,, - nach Einstellung des Verfahrens des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, AsylG - gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. April 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am 30. April 2007 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und georgische Staatsangehörige zu sein. Als Ausreisegrund gab sie an, dass ihr Gatte in Georgien als Händler von Kriminellen zur Zahlung von Schutzgeld genötigt worden sei. Nach der Ermordung seines Geschäftspartners habe sie mit ihrem Gatten beschlossen, das Land zu verlassen.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. April 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am 30. April 2007 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und georgische Staatsangehörige zu sein. Als Ausreisegrund gab sie an, dass ihr Gatte in Georgien als Händler von Kriminellen zur Zahlung von Schutzgeld genötigt worden sei. Nach der Ermordung seines Geschäftspartners habe sie mit ihrem Gatten beschlossen, das Land zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 30. April und am 05. Juni 2007 niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass an ihren Mann als Unternehmer Schutzgelderpressungen herangetragen worden seien und der Geschäftspartner ihres Gatten ermordet worden sei. Nach der Inhaftierung des Mörders sei ihre Familie von Freunden des Mörders bedroht worden und könne sie die Polizei nicht schützen. Sie habe gesundheitliche Probleme, weshalb sie in Österreich bleiben wolle und habe sie vor einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes Angst, sollte sie nach Georgien zurückkehren.

3. Mit Bescheid vom 11. Juni 2007, Z 07 04.090, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Juni 2008 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 11. Juni 2007, Z 07 04.090, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Juni 2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (zugestellt am 19. Juni 2007) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (nunmehr) Beschwerde (Postaufgabe 02. Juli 2007). In der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. beantragte die Beschwerdeführerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme ihrer in Österreich aufhältigen Tochter und die Behebung des Spruchpunktes I. sowie ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben. Sie brachte vor, dass sie als Ehegattin ihres Mannes, von dem sie getrennt lebe, und damit aus einem asylrelevanten Grund, nämlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe eines Familienverbandes, verfolgt werde. Sie wiederholte, dass ihr kein Schutz staatlicher Behörden zukomme und könne ihr nicht zugemutet werden, sich an die Behörden zu wenden. Der Beschwerde angeschlossen wurde der Jahresbericht 2007 zu Georgien von Amnesty International Deutschland.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (zugestellt am 19. Juni 2007) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (nunmehr) Beschwerde (Postaufgabe 02. Juli 2007). In der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. beantragte die Beschwerdeführerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme ihrer in Österreich aufhältigen Tochter und die Behebung des Spruchpunktes römisch eins. sowie ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben. Sie brachte vor, dass sie als Ehegattin ihres Mannes, von dem sie getrennt lebe, und damit aus einem asylrelevanten Grund, nämlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe eines Familienverbandes, verfolgt werde. Sie wiederholte, dass ihr kein Schutz staatlicher Behörden zukomme und könne ihr nicht zugemutet werden, sich an die Behörden zu wenden. Der Beschwerde angeschlossen wurde der Jahresbericht 2007 zu Georgien von Amnesty International Deutschland.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juli 2008 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11. Juni 2009 verlängert.

6. Der Asylgerichtshof führte am 07. Jänner 2009 im Beisein der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die Niederschriften des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Z 237.308/0-IX/27/03; AIS 02 03.384), in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der am 07. Jänner 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die Niederschriften des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Ziffer 237 Punkt 308 /, 0 -, römisch neun /, 27 /, 03,; AIS 02 03.384), in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der am 07. Jänner 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens. Sie reiste am 23. Jänner 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24. Jänner 2002 in Österreich einen Asylerstreckungsantrag, welcher rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Am 30. April 2007 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Gründe für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien einer privaten oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt war oder aktuell ist.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juli 2008, Z 07 04.090-BAL, gemäß § 8 Abs, 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, bis zum 11. Juni 2009 erteilt.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juli 2008, Z 07 04.090-BAL, gemäß Paragraph 8, Abs, 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bis zum 11. Juni 2009 erteilt.

2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeines

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

Regierung und Parlament

Georgiens Parteien haben den Charakter von Honoratiorenparteien, sind stark auf das Führungspersonal zugeschnitten. Von 1995 bis November 2003 war die von Präsident Eduard Schewardnadse angeleitete Bürgerunion Georgiens die einflussreichste Partei im Land. Bei den Parlamentswahlen am 31. Oktober 1999 errang die Bürgerunion mit 41,85% der Stimmen die absolute Mehrheit. Der gegenwärtige Präsident, der Premierminister und die Parlamentspräsidenten gehörten ursprünglich zu dieser Partei. Zwischen dem Herbst 2001 und Sommer 2002 entzweiten sie sich mit Schewardnadse, was zu einer grundlegenden Umstrukturierung des georgischen Parteiensystems führte. Nach der Rosenrevolution und dem Rücktritt Schewardnadses im November 2003 ist die Bürgerunion vollständig zerfallen (Politik Georgiens, http://de.wikipedia.org/wiki/Politik_Georgiens).

Nach den Parlamentswahlen am 2. November 2003 kam es zu Massendemonstrationen unter Führung der Opposition, die am 22./23. November 2003 in der Stürmung der konstituierenden Sitzung des Parlaments und schließlich im Rücktritt Staatspräsident Schewardnadses kulminierten. In den durch die "Rosenrevolution" notwendig gewordenen Wahlen zum obersten Staatsamt wurde ohne nennenswerte Konkurrenz der Anführer der Massenproteste vom November, Micheil Saakaschwili mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt.

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).

Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html).

Am 21. Mai 2008 wurde ein neues Parlament gewählt. 91% der Parlamentarier sind Männer, 9% sind Frauen. Das Parlament hat acht Fraktionen. Größte Fraktion ist die Nationale Bewegung - Demokraten (Vorsitzende: Maia Nadiradse). Sie hat 128 Mitglieder und damit die Mehrheit. Mit ihr verbunden ist die 20-köpfige Fraktion der Wahlkreisabgeordneten der Nationalen Bewegung - Demokraten (Vorsitzender: Besik Jugeli). Oppositionsfraktionen sind die konservativ orientierte Rechte Opposition (Vorsitzender: Dawit Gamqrelidse) mit zehn Sitzen, die Industrialisten (Vorsitzender: Surab Tkemaladse) mit zehn Abgeordneten und die Demokratische Front (Vorsitzender: Dawit Surabischwili) mit 15 Mitgliedern. Daneben besteht die 19-köpfige Fraktion der Unabhängigen Wahlkreisabgeordneten (Vorsitzender: Iwane Tschchartischwili) und die 10-köpfige Fraktion Regionen Georgiens. Ihre Mitglieder entstammen mehrheitlich dem früheren Schewardnadsebündnis "Für ein neues Georgien" und der aufgelösten Union für Demokratische Wiedergeburt (http://de.wikipedia.org/wiki/Politik_Georgiens).

Opposition

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 dem Grunde nach keinen Einschränkungen. Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24. April 2006).

Es gibt keine Berichte von politisch motiviertem Verschwinden von Personen, welches durch die Regierung verübt wurde (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008).

Sicherheitsbehörden/Korruptionsbekämpfung

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht, wobei es dennoch zu Fehlverhalten kommen kann.

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt.

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag in den letzten Monaten zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität. Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Es gibt eine eigene Spezialabteilung zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Diese konnte in jüngerer Zeit vor allem hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität inhaftieren.

Das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht, um Korruption vorzubeugen. Jedenfalls verbleiben noch einige Problembereiche wie die Unerfahrenheit der Polizisten, sowie die noch nicht finalisierte Umsetzung der legislativen Reformmaßnahmen. Auch gibt es noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt innerhalb der Polizei sowie Korruption, wobei im Jahr 2005 die größte Zahl derartiger Fälle registriert werden konnte und zuletzt eine Abnahme festgestellt wurde. Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt (Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007).

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers habe sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern (Quelle: Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008).

Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen. Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird (Quellen: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007).

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007).

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ratifiziert Juni 1999)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ratifiziert Mai 1994)

Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (ratifiziert März 1995)

Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (ratifiziert März 2005)

Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (ratifiziert März 1999)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24. April 2006)

Beziehungen zur EU

Ziel der georgischen Außenpolitik ist eine Festigung der Beziehungen zur Europäischen Union und auch zum Europarat, dem es seit 1999 angehört. Am 1. Juli 1999 traten EU-Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Georgien, Armenien und Aserbaidschan in Kraft.

Anlässlich des Europäischen Rats in Dublin im Juni 2004 wurden Georgien und seine beiden südkaukasischen Nachbarstaaten in die Nachbarschaftsinitiative der Europäischen Union aufgenommen. Der Abschluss von Aktionsplänen mit den drei südkaukasischen Ländern Georgien, Armenien und Aserbaidschan ist im Rahmen der Nachbarschaftspolitik im November 2006 erfolgt. Georgien strebt den Abschluss von Freihandels- und Visaerleichterungsabkommen mit der EU an. Seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 kommt der EU auch eine wichtige Rolle bei der Konfliktlösung zu, unter anderem durch die EU-Beobachtermission.

Seit der Unabhängigkeit Georgiens finanzierte allein die EU-Kommission Projekte der Entwicklungszuammenarbeit in Höhe von 500 Mio. Euro. Gemeinsam mit den Mitteln der EU-Mitgliedstaaten liegt die europäische Unterstützung für Georgien seit 1992 bei ca. 1 Mrd. Euro. Bei der internationalen Geberkonferenz in Brüssel im Oktober 2008 sagte die EU-Kommission weitere 500 Mio. EURO für humanitäre Hilfe und Wiederaufbau zu

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Aussenpolitik.html).

Georgien in internationalen Organisationen

Als erster Südkaukasusstaat wurde Georgien am 27.04.1999 Mitglied des Europarats. 2000 trat es der Welthandelsorganisation bei.

In Abchasien trug seit 1993 die Mission "UNOMIG" der Vereinten Nationen durch Militärbeobachter (darunter 11 Angehörige der Bundeswehr) zur Überwachung des Waffenstillstands bei. Die OSZE-Mission in Tiflis unterstützt die Entwicklung demokratischer Institutionen im Mitgliedstaat Georgien und setzt sich für die politische Lösung des Südossetien-Konflikts ein.

Georgien strebt den Beitritt zur NATO an; in einem Referendum befürworteten am 5. Januar 2008 72,5 Prozent der Wähler dieses Ziel. Aufgrund der weit fortgeschrittenen Umsetzung des inviduellen Partnerschaftsplans wurde das Land im September 2006 von der Allianz zum intensivierten Dialog eingeladen. Auf dem NATO-Gipfel in Bukarest im April 2008 stellten die Staats- und Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten Georgien langfristig die Mitgliedschaft in Aussicht. Georgien hat sich von 2003 bis Frühjahr 2008 unter dem Kommando der Bundeswehr an der NATO-geführten KFOR-Mission im Kosovo beteiligt und war 2004 kurzzeitig während der Wahlen mit 50 Soldaten wiederum unter Bundeswehr-Kommando in Afghanistan im Einsatz.

Nach dem Konfliktausbruch im August 2008 beschloss die NATO, Georgien humanitär und technisch zu unterstützen sowie eine NATO-GEO-Kommission zu gründen, deren erste Sitzung am 10.10. in Budapest auf Ebene der Verteidigungsminister stattfand. Die NATO -Außenminister beauftragten die Kommission Anfang Dezember 2008 damit, Jahrespläne zur Heranführung Georgiens an die NATO zu entwickeln. Die Fortschritte sollen jährlich evaluiert werden; eine Entscheidung über Aufnahme in das MAP bleibt vorbehalten (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Aussenpolitik.html).

Gerichtsbarkeit

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für diese. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren.

Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich (Auswärtiges Amt, Stand,Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich (Auswärtiges Amt, Stand,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html,); Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007).

Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und selbst in einigen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.

Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Vor allem im Energiesektor forciert Georgien die Privatisierung der Energiewirtschaft. Ein zu Beginn 2008 verabschiedetes Sonderprogramm zur Bekämpfung der Armut stellt u.a. Niedrigzinsdarlehen für kleine und mittlere Unternehmen in Aussicht.

Die aktuelle wirtschaftliche Lage steht noch im Zeichen der Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges. Zwar hielten sich die unmittelbaren Kriegsschäden in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer wiegen die indirekten Folgen, die sich in einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen bemerkbar machen und von einem gewissen Vertrauensverlust in die Stabilität des georgischen Marktes zeugen.

Die Monate und Jahre vor dem Krieg zeigten dagegen eine äußerst positive Entwicklung. Nach einem kräftigen realen Wirtschaftswachstum in Höhe von 9,4% im Jahr 2006 betrug es im Jahr 2007 sogar 12,4%. Die kurzzeitig im Sommer 2006 erreichte Rekordinflationsrate von 14,5% konnte gesenkt werden und lag für das Gesamtjahr 2006 bei 8,8%; für 2007 bei 11%.

Eine Steuerreform trat zum 1. Januar 2005 und eine weitere am 1. Januar 2008 in Kraft: Einige Steuersätze wurden gesenkt, vor allem aber wurde die Steuersystematik vereinfacht. Die Erhöhung der Steuereinnahmen gegenüber den Vorjahren ist eindrucksvoll: Gegenüber 3.149,4 Mio. GEL in 2006 wurden im Jahr 2007 bereits 4.391,1 Mio. GEL an Steuern eingenommen. Die Steuereinnahmenquote wuchs damit im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr noch einmal um 39,4%.

Die Auslandsverschuldung Georgiens entsprach Ende 2007 noch 17,3% des Bruttosozialprodukts, konnte somit im Vergleich zu den Vorjahren weiter verringert werden. Im Juni 2004 konnte Georgien nach 2001 eine zweite Umschuldungsvereinbarung mit dem Pariser Club erreichen.

Die Privatisierungskampagne staatlicher Betriebe soll Industrie und Tourismus wieder beleben und dem Staat zusätzliche Einnahmen sichern. Im Energiebereich wurde Anfang Februar 2007 die Vereinbarung über die Privatisierung zweier großer georgischer staatlicher Stromverteilungsbetriebe und von sechs Wasserkraftwerken an das tschechische Unternehmen "Energo Pro" unterzeichnet. Weitere Informationen zu den georgischen Privatisierungen sind unter dem entsprechenden Link in der rechten Spalte zu finden. (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html).

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

3.1 Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Religion beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Asylverfahren. Die Feststellung zur Aufenthaltsberechtigung beruht auf dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Bescheid des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin beruhen auf ihrem unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.6.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Sie habe Angaben gemacht, die eine Subsumierung unter die taxativ aufgezählten Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erlaube. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach Durchführung einer Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Die Beschwerdeführerin gestaltete ihr Vorbringen in sich widersprüchlich und es ergaben sich auch zahlreiche Ungereimtheiten zum Vorbringen ihres Ehegatten in seinem Asylverfahren und zu den Angaben ihrer Tochter. Die Widersprüche konnte sie nicht plausibel aufklären. Aufgrund der divergierenden und nicht schlüssig nachvollziehbaren Angaben sowie des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin während der Verhandlung geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon aus, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt hat.

Vorauszuschicken ist, dass die Verwendung von Aliasnamen nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beitragen kann, sondern erhärteten sich dadurch vielmehr die an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin entstandenen Zweifel.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, wegen der Probleme ihres Mannes mit Angehörigen und Freunden des Mörders des Geschäftspartners ihres Mannes ausgereist zu sein. Bereits bei der Berufstätigkeit des Gatten der Beschwerdeführerin kam es zu Widersprüchen. Während der Gatte der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte, dass sein "Chef" ermordet worden sei führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ins Treffen, dass ihr Gatte selbständig gewesen sei und "keinen Chef [gehabt habe]" (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 13). Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit konnte die Beschwerdeführerin dafür keine plausible Erklärung finden. Auf den weiteren Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass den Angaben ihres Mannes kein Glauben geschenkt worden sei, schwieg die Beschwerdeführerin (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 19).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung fiel auf, dass die Beschwerdeführerin versuchte, exakte Angaben zu vermeiden, um sich nicht in (weitere) Widersprüche zu verwickeln. So vermeinte sie auf die Frage, wann die angeblichen Verfolgen zu ihr nach Hause gekommen seien, lediglich, dass sie auch nach der Gerichtsverhandlung gekommen seien (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 16). Auch nach Fragewiederholung und nach Hinweis, konkrete Antworten zu liefern, erklärte die Beschwerdeführerin ebenso vage, dass die Personen "nicht gleich, aber doch noch im Sommer [gekommen seien]" (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 16). Exakte Antworten vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu geben. Über Vorhalt des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin, wonach die Bedrohungen erst nach der Verhandlung begonnen hätten, zuckte die Beschwerdeführerin gleichgültig mit den Schultern und schwieg (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 16).

Erstaunlich war auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst in seinem Verfahren angab, nur ein Mal geschlagen worden zu sein, die Beschwerdeführerin jedoch von zwei verschiedenen Vorfällen ihres Mannes berichtete (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 18). Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ein konkret sie betreffendes Bedrohungsszenario zu schildern. Trotz mehrfacher Nachfragen nach ihrer persönlichen Situation und danach, welchem individuellen Bedrohungsszenario sie sich ausgesetzt sehe, legte sie nur allgemein dar, dass es doch immer die Familie betreffen würde und dass die Situation angespannt gewesen sei (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 17).

Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wurden dadurch verstärkt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entscheiden konnten, ob sie nun davon ausgegangen waren, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach der Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten in Gefahr gewesen sei oder nicht. So erklärte die Beschwerdeführerin anfänglich, dass sich die Bedrohung auf die ganze Familie erstreckt habe, um auf genauere Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob sie ihre jüngste Tochter alleine in einer Gefahrenlage zurückgelassen habe, schließlich auszuführen, dass sie keine Bedrohung ihrer Tochter befürchtet habe (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 17). Im Gegensatz dazu gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern doch um sie in Sorge gewesen seien (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 8). Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, warum sie die Tochter nicht auf ihrer Flucht nach Tschechien mitgenommen haben, lediglich an, dass diese noch Studentin gewesen sei (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 17). Hätte jedoch wirklich Gefahr für die Familie und auch für die Tochter bestanden, ist davon auszugehen, dass das Studium im Unterschied zur Unversehrtheit der Tochter eine untergeordnete Rolle gespielt hätte.

Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ließen sich auch in Bezug auf die Bedrohungssituation nicht miteinander in Einklang bringen, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin ausschließlich von Telefonanrufen sprach (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 7), während die Beschwerdeführerin von einem persönlichen Kontakt der unbekannten "Verfolger" und der Tochter sprach und angab, dass die Tochter zu Hause gewesen sei, als die unbekannten "Verfolger" zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen seien und diese daher auch gesehen habe. Auf Vorhalt dieser Angaben der Tochter konnte die Beschwerdeführerin keine Antwort mehr finden, sondern schwieg (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 16).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt haben, um - ungeachtet des bereits dort möglichen Schutzes vor einer allfälligen Verfolgung in Georgien - nach Österreich weiter zu reisen und dort erneut um Asyl anzusuchen. Erklärte die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich, dass die schlechten Lebensbedingungen in Tschechien der einzige Grund für die Weiterreise nach Österreich gewesen sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin dazu widersprüchlich an, dass Georgiern der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihres Gatten bekannt geworden wäre, weshalb diese nach Österreich weitergereist seien. Erst auf Vorhalt der Aussage der Tochter änderte die Beschwerdeführerin ihre Meinung und stimmte nunmehr den Aussagen der Tochter zu (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 18).

Uneinig waren sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter auch darüber, ob die Beschwerdeführerin und ihr Mann bestrebt gewesen sein sollen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zu ihnen nach Tschechien kommt. So gab die Tochter an, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise forciert hätte (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seit 9). Die Beschwerdeführerin erklärte gänzlich widersprüchlich, dass sie die Ausreise der Tochter weder nach Tschechien noch nach Österreich gewollt habe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 19). Über Vorhalt der Angaben der Tochter gab die Beschwerdeführerin dann plötzlich an, dass sie schließlich doch mit einer Ausreise der Tochter einverstanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hinterließen in der Verhandlung den Eindruck, ihre Antworten an die Fragen und die Vorhalte des erkennenden Senates sowie die Antworten der jeweils anderen anpassen zu versuchen und entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ihre Angaben, je nachdem wie sie gerade günstig und auf die Fragen passend schienen, beliebig auswechselten, um die getätigten, vielfach widersprüchlichen Angaben, zu rechtfertigen und Erklärungen für ihr frei erfundenes Vorbringen zu finden, womit sie sich lediglich in weitere Widersprüche verstrickten.

Angesichts der lediglich vagen, unkonkreten und nicht plausiblen Schilderung sowie auf Grund der mehrfachen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin drängte sich dem erkennenden Senat der Verdacht auf, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und lediglich eine zur Asylgelangung konstruierte Geschichte darstellt. Die Beschwerdeführerin konnte weder glaubhaft schildern, in der Vergangenheit einer staatlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein noch, dass eine aktuelle individuelle Verfolgung droht. Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung, keine Angst zu haben, nach Georgien zurückzukehren und dass sie nicht wisse, warum sie heute hier sitze, zumal sie keine Angst (mehr) vor Verfolgung habe, dort auch nicht verfolgt werde und sie bereits vor dem Bundesasylamt erklärt habe, dass sie den Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt habe, um ihre medizinische Behandlung in Österreich durchführen zu können und dass sie anschließend nach Georgien zurückkehren wolle. Sie hätte den Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt, damit sie als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich behandelt werde (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 19).

Insgesamt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, individuelle konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal sie keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Die Ausführungen zu den Fluchtgründen erwiesen sich jedenfalls - trotz zahlreicher Ergänzungsfragen und dem Hinweis auf die Wichtigkeit detailreicher Angaben - als wenig detailreich und unplausibel. Überdies ergaben sich im Vorbringen zahlreiche beträchtliche Widersprüche, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Die aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in ihren Angaben und die allgemeine und vage Schilderung der Erlebnisse erscheinen in hohem Maße unverständlich und kam der erkennende Senat des Asylgerichtshofs nach gesamtheitlicher Würdigung zum Schluss, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt handelt.

3.2 Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf folgendem in die mündliche Verhandlung eingeführten Dokumentationsmaterial:

Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007 betreffend Georgien

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff

7.1.2009http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Aussenpolitik.html, Zugriff

7.1.2009http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff

7.1.2009http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/EUMM,navCtx=253502.html, Zugriff 7.1.2009

Spiegel Lexikon,

http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument-druck.html?id=41953549&top=L..., Zugriff 7.1.2009

http://de.wikipedia.org/wiki/Politik_Georgiens, Zugriff 7.1.2009

Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008

Freedom House, 2008

Dr. Lammich, Stellungnahme betreffend Schutzgelderpressung und Korruptionskriminalität in Georgien, 23.11.2006

Johanna Fuchs, Schweizer Flüchtlingshilfe, 16. Oktober 2008

Accord Anfragebeantwortung, Gesundheits- und Sozialversicherungssystem, September 2008

Pia Bungarten und Matthes Buhbe, Krieg um Südossetien Analysen und Perspektiven aus Hauptstädten der Welt, Oktober 2008

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, April 2006

Stellungnahme des Polizeiattaché in Tbilisi bzgl. herrschender Sicherheitslage vom September 2008

Anfragebeantwortung der Assistentin des österr. Verbindungsbeamten in Georgien vom 6.11.2008

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Die aktuellen Berichte zur Lage in Georgien lassen nicht den Schluss zu, dass die Behörden generell der gesamten Bevölkerung den Schutz verweigern würden und untätig bleiben. Dabei handelt es sich um pauschalierte, generelle Äußerungen der Beschwerdeführerin. Von einer völligen behördlichen Willkür kann in Georgien nicht ausgegangen werden und besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass von einer gänzlichen Untätigkeit oder -willigkeit der Behörden auszugehen ist.

4. Rechtlich folgt daraus:

4.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.4.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 29/2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 30. April 2007 gestellt hat.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 30. April 2007 gestellt hat.

4.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;

19.10.2000, 98/20/0233).

4.3 Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. II.3. im Detail ausgeführt - mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und massiver Widersprüche sowohl in ihrem Vorbringen als auch in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter vor dem erkennenden Senat und ihrem Gatten vor dem Bundesasylamt als unglaubwürdig zu beurteilen und hat die Beschwerdeführerin schließlich sogar ausdrücklich angegeben, keine Angst vor einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu haben. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus Georgien bzw. ihrer Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.4.3 Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. römisch zwei.3. im Detail ausgeführt - mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und massiver Widersprüche sowohl in ihrem Vorbringen als auch in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter vor dem erkennenden Senat und ihrem Gatten vor dem Bundesasylamt als unglaubwürdig zu beurteilen und hat die Beschwerdeführerin schließlich sogar ausdrücklich angegeben, keine Angst vor einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu haben. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus Georgien bzw. ihrer Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine individuelle asylrelevante Verfolgung drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine individuelle asylrelevante Verfolgung drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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