TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/27 E11 306446-2/2009

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 306.446-2/2009-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. JICHA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. von Armenien, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 06 01.417-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. JICHA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Armenien, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 06 01.417-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste am 20.12.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylerstreckungsantrag. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.1.2003 negativ abgewiesen. Am 1.2.2006 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BAA vom 2.10.2006 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.3.2008 wurde dem BF im Zuge des Familienverfahrens der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2008 erteilt. Zwecks Prüfung der Aberkennung des subsidären Schutzes wurde der BF am 27.11.2008 vor das BAA geladen und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste am 20.12.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylerstreckungsantrag. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.1.2003 negativ abgewiesen. Am 1.2.2006 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BAA vom 2.10.2006 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.3.2008 wurde dem BF im Zuge des Familienverfahrens der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2008 erteilt. Zwecks Prüfung der Aberkennung des subsidären Schutzes wurde der BF am 27.11.2008 vor das BAA geladen und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für die Erteilung eines subsidären Schutzes am 26.3.2008 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat, dienten die Bestimmungen über das Familienverfahren im Asylverfahren des BF. Der Vater des BF hatte im Jahr 2001 aufgrund der damaligen schlechten Lage von Angehörigen von Mischehen in Armenien subsidären Schutz vom BAA und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten. In Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren war daher auch dem BF subsidärer Schutz zu gewähren. Der BF selbst gab an, dass er im Heimatland in der Schule Schläge (Anm: von Mitschülern) bekommen habe, weil sie gesagt hätten, dass der BF ein Moslem sei. Seine Mutter sei ein Moslem. Die Mutter des BF lebe seit ihrer Einreise in Österreich getrennt von ihrer Familie und der BF weiß auch nicht, wo sie sich derzeit in Österreich aufhält.Als Begründung für die Erteilung eines subsidären Schutzes am 26.3.2008 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat, dienten die Bestimmungen über das Familienverfahren im Asylverfahren des BF. Der Vater des BF hatte im Jahr 2001 aufgrund der damaligen schlechten Lage von Angehörigen von Mischehen in Armenien subsidären Schutz vom BAA und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten. In Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren war daher auch dem BF subsidärer Schutz zu gewähren. Der BF selbst gab an, dass er im Heimatland in der Schule Schläge Anmerkung, von Mitschülern) bekommen habe, weil sie gesagt hätten, dass der BF ein Moslem sei. Seine Mutter sei ein Moslem. Die Mutter des BF lebe seit ihrer Einreise in Österreich getrennt von ihrer Familie und der BF weiß auch nicht, wo sie sich derzeit in Österreich aufhält.

Mit Bescheid des BAA vom 11.12.2008, FZ. 06 01.417-BAT, wurde der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 2 AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 11.12.2008, FZ. 06 01.417-BAT, wurde der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde, dass sich die Feststellung hinsichtlich des Grundes für die Aberkennung aus den Länderfeststellungen ergebe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA aus, dass die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und daher dieser Status von Amts wegen abzuerkennen war. Aus den aktuellen Länderfeststellungen gehe hervor, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt habe und Übergriffe seit Jahren keine bekannt geworden seien. Internationale Organisationen würden bestätigen, dass Mischehen kein Thema mehr in Armenien seien. Weiters sei dem BF der Status des subsidär Schutzberechtigten nur daher zuerkannt worden, weil seinem Vater dieser Status schon vorher zukam und sich der BF auf das Familienverfahren berufen habe. Da dem Vater nun jedoch der Status des subsidär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, müsse konsequenter Weise auch dem BF dieser Status entzogen werden, da auch bei ihm die Voraussetzungen zur Erteilung des subsidär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.

Im Rahmen der weiteren Refoulementprüfung führte die Bundesasylamt begründend aus, dass im Falle des BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF zwar ein Familienleben mit seinen mitgereisten Familienangehörigen in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Art. 8 EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben des BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF zwar ein Familienleben mit seinen mitgereisten Familienangehörigen in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben des BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz 23.12.2008 durch die rechtsfreundliche Vertreterin, RA Mag. Nadja Lorenz, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das vom BF im Verfahren vor dem BAA vorgebrachte Geschehen wiederholt. Weiters werden in der Beschwerdeschrift Auszüge aus der Beweiswürdigung sowie aus den Länderfeststellungen bezüglich der Situation von Angehörigen aus Mischehen des angefochtenen Bescheides wiederholt. Weiters werden die Feststellungen aus einem UBAS-Bescheid aus 06/06 zur Situation der Azeris in Armenien wiederholt. Auch ein Gutachten für den UBAS zur Zahl 222.694 vom 7.5.03 zur Situation der Azeris in Armenien wurde in der Beschwerdeschrift angeführt. Aus diesen Feststellungen gehe hervor, dass sich die Situation keineswegs verbessert oder entspannt habe, schon gar nicht für Personen, die nach 7 Jahren zurückkehren müssten. Die Feststellung, dass ein Haus im Heimatdorf des BF existieren würde, in welches der BF zurückkehren könnte, sei aktenwidrig begründet und es stehe keineswegs fest, ob dieses Haus bzw. die Großltern des BF überhaupt noch existieren. Die Frage einer Existenzsicherung wäre aber für den BF von immenser Bedeutung. Für den BF wäre insbesondere wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes und der dadurch mangelnden Verankerung in der Ursprungsgemeinde eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar. Der BF weise eine noch nicht rechtskräftige Vorverurteilung auf, hat in Österreich die Schule abgeschlossen, spricht perfekt Deutsch und kann auf Armenisch nicht mehr lesen und schreiben. Neben dem BF würden noch sein Vater und zwei Geschwister und dessen Mutter in Österreich leben. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich würde eine Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das vom BF im Verfahren vor dem BAA vorgebrachte Geschehen wiederholt. Weiters werden in der Beschwerdeschrift Auszüge aus der Beweiswürdigung sowie aus den Länderfeststellungen bezüglich der Situation von Angehörigen aus Mischehen des angefochtenen Bescheides wiederholt. Weiters werden die Feststellungen aus einem UBAS-Bescheid aus 06/06 zur Situation der Azeris in Armenien wiederholt. Auch ein Gutachten für den UBAS zur Zahl 222.694 vom 7.5.03 zur Situation der Azeris in Armenien wurde in der Beschwerdeschrift angeführt. Aus diesen Feststellungen gehe hervor, dass sich die Situation keineswegs verbessert oder entspannt habe, schon gar nicht für Personen, die nach 7 Jahren zurückkehren müssten. Die Feststellung, dass ein Haus im Heimatdorf des BF existieren würde, in welches der BF zurückkehren könnte, sei aktenwidrig begründet und es stehe keineswegs fest, ob dieses Haus bzw. die Großltern des BF überhaupt noch existieren. Die Frage einer Existenzsicherung wäre aber für den BF von immenser Bedeutung. Für den BF wäre insbesondere wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes und der dadurch mangelnden Verankerung in der Ursprungsgemeinde eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar. Der BF weise eine noch nicht rechtskräftige Vorverurteilung auf, hat in Österreich die Schule abgeschlossen, spricht perfekt Deutsch und kann auf Armenisch nicht mehr lesen und schreiben. Neben dem BF würden noch sein Vater und zwei Geschwister und dessen Mutter in Österreich leben. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich würde eine Ausweisung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gem. § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener, der Unter -behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener, der Unter -behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsland bestanden hat.3. Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 34 AsylG 2005 stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonNach dem mit "Familienverfahren" übertitelten Paragraph 34, AsylG 2005 stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,

einem Fremden, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung des selben Schutzes.

Gem. § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gem. § 34 Abs.5 gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gem. Paragraph 34, Absatz 5, gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

4. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX, dessen erstinstanzlicher Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage GZ: E11 403.677-1/2009 gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Der BF ist zwar mittlerweile Volljährig, jedoch zum Antragszeitpunkt war der BF noch minderjährig und zählte somit zur Kernfamilie iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG seines Vaters.4. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 , dessen erstinstanzlicher Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage GZ: E11 403.677-1/2009 gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Der BF ist zwar mittlerweile Volljährig, jedoch zum Antragszeitpunkt war der BF noch minderjährig und zählte somit zur Kernfamilie iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG seines Vaters.

Im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann auch der Antrag des Beschwerdeführers keinen Bestand haben (vgl. VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann auch der Antrag des Beschwerdeführers keinen Bestand haben vergleiche VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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