TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/27 D10 309284-2/2009

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 309284-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. März 2009, FZ. 06 12.953/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. März 2009, FZ. 06 12.953/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Vater der Beschwerdeführerin, seinem Vorbringen nach ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte eigenen Angaben zu Folge gemeinsam mit seiner Ehegattin und drei weiteren Töchtern am 3. Oktober 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.

Am 6. und 10. Oktober 2005 - sowie nach erfolgter Zulassung zum Verfahren - am 25. September und 30. November 2006 durch Organwalter des Bundesasylamtes zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich befragt, gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, er habe seine Heimatadresse am 10. Juni 2005 gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Am 13. Juni 2005 seien sie unter Umgehung der Grenzkontrollen auf polnisches Staatsgebiet gelangt, hätten dort um Asyl angesucht und seien ca. 40 Tage im LagerXXXX aufhältig gewesen. Im Juli 2005 seien sie dann auf illegalem Wege nach Deutschland weiter gereist und zehn Tage später per Bahn bzw. Fähre nach Schweden gefahren, wo sie am 4. August 2005 einen Asylantrag eingebracht hätten. Da sie die schwedischen gleich wie schon zuvor die deutschen Behörden aber nach Polen hätten abschieben wollen, seien sie illegal per Bahn und Pkw über Dänemark und Deutschland nach Österreich gereist, wo sie am 3. Oktober 2005 angekommen seien.

Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er aufgrund seiner tschetschenischen Abstammung und dem Umstand, dass sich im Jahre 1999 der Rebellenführer XXXX bei ihm aufgehalten habe, verdächtigt worden sei, tschetschenische Kämpfer unterstützt zu haben.Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er aufgrund seiner tschetschenischen Abstammung und dem Umstand, dass sich im Jahre 1999 der Rebellenführer römisch 40 bei ihm aufgehalten habe, verdächtigt worden sei, tschetschenische Kämpfer unterstützt zu haben.

Gemeinsam mit der örtlichen Polizei sei er von russischen Soldaten drei Mal angehalten worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, ein Unterstützer XXXX und der Terroristen zu sein. Er sei zur Polizeiabteilung gebracht worden, wo man ihn aufgefordert habe, den Aufenthaltsort der Rebellen bekannt zu geben. Im Jahr XXXX sei er für eine Woche, im XXXX für zehn Tage und imXXXX für drei Tage angehalten worden, wobei man ihn beim ersten und zweiten Mal auch physisch misshandelt habe. Für seine Freilassung sei jedes Mal Geld bezahlt worden. Zuletzt hätten ihn seine Eltern nach drei Tagen freigekauft.Gemeinsam mit der örtlichen Polizei sei er von russischen Soldaten drei Mal angehalten worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, ein Unterstützer römisch 40 und der Terroristen zu sein. Er sei zur Polizeiabteilung gebracht worden, wo man ihn aufgefordert habe, den Aufenthaltsort der Rebellen bekannt zu geben. Im Jahr römisch 40 sei er für eine Woche, im römisch 40 für zehn Tage und imXXXX für drei Tage angehalten worden, wobei man ihn beim ersten und zweiten Mal auch physisch misshandelt habe. Für seine Freilassung sei jedes Mal Geld bezahlt worden. Zuletzt hätten ihn seine Eltern nach drei Tagen freigekauft.

Nachdem er sein Haus verkauft habe, sei er dann per Bahn geflüchtet, wobei auf den von ihm benützten Zug ca. 150 km vor Moskau ein Sprengstoffanschlag verübt worden sei. Er habe fünf umgekippte Waggons gesehen, sein Waggon sei aber nicht getroffen worden. Seine Ehegattin habe bei diesem Vorfall jedoch einen Schock erlitten. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass man ihn verschwinden lasse.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erklärte deren Vater als gesetzlicher Vertreter, es würden bei dieser keine eigenen Fluchtgründe vorliegen.

Mit Erledigung vom 10. Jänner 2007, FZ. 05 16.291-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erledigung vom 10. Jänner 2007, FZ. 05 16.291-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Der gegen die vorangeführten Bescheide durch den Vater der Beschwerdeführerin im eigenen Namen sowie im Namen der Beschwerdeführerin eingebrachten und mit 24. Jänner 2006 [richtig wohl: 2007] datierten Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Oktober 2008, GZ. D2 309287-1/2008/6E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der gegen die vorangeführten Bescheide durch den Vater der Beschwerdeführerin im eigenen Namen sowie im Namen der Beschwerdeführerin eingebrachten und mit 24. Jänner 2006 [richtig wohl: 2007] datierten Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Oktober 2008, GZ. D2 309287-1/2008/6E, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend führte der erkennende Senat dem Grunde nach aus, die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweise sich auf Grundlage der Angaben als nicht schlüssig, da das Bundesasylamt wesentliche Ermittlungen gar nicht angestellt habe. Dem Bundesasylamt wurde dabei insbesondere aufgetragen, vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den dargelegten Fluchtgründen als Beweismittel vorlegte Ladungen einer Begutachtung durch geeignete Sachverständige zu unterziehen.

Mit Erledigung des Bundesasylamtes vom 24. März 2009 wurde Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin erneut gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erledigung des Bundesasylamtes vom 24. März 2009 wurde Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der gegen diesen Bescheid durch den Vater der Beschwerdeführerin im eigenen Namen sowie im Namen der Beschwerdeführerin eingebrachten und mit 6. April 2009 datierten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Mai 2009, GZ. D10 309287-2/2009/2E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der gegen diesen Bescheid durch den Vater der Beschwerdeführerin im eigenen Namen sowie im Namen der Beschwerdeführerin eingebrachten und mit 6. April 2009 datierten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Mai 2009, GZ. D10 309287-2/2009/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24. März 2009 wies das Bundesasylamt auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24. März 2009 wies das Bundesasylamt auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde dabei im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Asylgewährung lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und auch für deren Vater im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung bestehe.

Mit der gegenständlichen, mit Schriftsatz vom 6. April 2009 eingebrachten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der vorliegende Sachverhalt sei von der belangten Behörde so mangelhaft erhoben worden, dass die Durchführung bzw. Wiederholung des Ermittlungsverfahrens unvermeidlich erscheine. Die Beschwerde rügt dabei insbesondere, die belangte Behörde habe im Hinblick auf die behaupteten Folterspuren keinerlei Ermittlungen angestellt und auch die durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2008 aufgetragene Überprüfung der vorgelegten Beweismittel nicht vorgenommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Daraus folgt, dass der am 30. November 2006 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Stellt ein Familienangehöriger (iSd § 2 Z. 22 AsylG 2005) 1. eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,Stellt ein Familienangehöriger (iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) 1. eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,

2. eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß 34 Abs. 4 leg. cit. sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß 34 Absatz 4, leg. cit. sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die zuvor angeführten Bestimmungen hinsichtlich Familienverfahren gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist laut der am XXXX ausgestellten Geburtsbestätigung des Standesamtes XXXX eine eheliche Tochter des XXXX, und derXXXX. Die Beschwerdeführerin ist sohin im Hinblick auf die Asylverfahren ihrer Eltern als Familienangehörige iSd Bestimmung des § 2 Z. 22 AsylG 2005 zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist laut der am römisch 40 ausgestellten Geburtsbestätigung des Standesamtes römisch 40 eine eheliche Tochter des römisch 40 , und derXXXX. Die Beschwerdeführerin ist sohin im Hinblick auf die Asylverfahren ihrer Eltern als Familienangehörige iSd Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren.

Nun hat der Asylgerichtshof in Erledigung der vorangeführten Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin vom 6. April 2009, mit zu D10 309287-2/2009/2E ergangenem Erkenntnis vom heutigen Tage "dessen" erstinstanzlichem Bescheid vom 24. März 2009 behoben und die Angelegenheit (erneut) gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Nun hat der Asylgerichtshof in Erledigung der vorangeführten Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin vom 6. April 2009, mit zu D10 309287-2/2009/2E ergangenem Erkenntnis vom heutigen Tage "dessen" erstinstanzlichem Bescheid vom 24. März 2009 behoben und die Angelegenheit (erneut) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Wie sich schon aus der Vorgängerbestimmung dem § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ergibt, bedeutet dies, dass sofern der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. E VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Wie sich schon aus der Vorgängerbestimmung dem Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ergibt, bedeutet dies, dass sofern der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche E VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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