TE AsylGH Beschluss 2009/5/28 S9 406388-1/2009

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S9 406.388-1/2009/5E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Sudan, vertreten durch Mag. Philipp TSCHERNITZ, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Waaggasse 18/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, FZ. 08 12.528-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Sudan, vertreten durch Mag. Philipp TSCHERNITZ, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Waaggasse 18/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, FZ. 08 12.528-BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 11.12.2008 über die SCHWEIZ illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt am 12.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei als kleines Kind vom Sudan nach Libyen gebracht worden. Dort habe er bis 2000 gelebt und gearbeitet, danach sei er nach Algerien gezogen. Im Jahr 2003 sei er nach Marokko gereist und 2006 wieder nach Algerien zurückgekehrt. Im Jahr 2006 sei er nach Libyen zurückgekehrt und anschließend mit einem Boot nach Italien gereist. Nach drei Tagen sei er nach Como und von dort aus nach Titino (SCHWEIZ) gereist. Anschließend sei er mit dem Zug nach Wien gefahren.

Er wisse nicht, warum er den Sudan verlassen habe, weil er keinen Kontakt zu seinen Eltern habe. In Italien und der Schweiz habe er nicht bleiben wollen, weil es keine Arbeit gebe.

2. Am 16.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der konkreten Angaben des Beschwerdeführers gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Italiens und der SCHWEIZ, welche am selben Tag über DubliNET elektronisch bzw. per Fax übermittelt wurden. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit der SCHWEIZ erhielt der Beschwerdeführer am 17.12.2008. Mit dem am 30.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben teilte die zuständige italienische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter den Personalien XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit unbekannt, registriert sei. Am 12.01.2009 langte ein Schreiben der Schweizer Behörden beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdeführer am 10.07.2007 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit unbekannt, einen Asylantrag eingebracht habe, der mit Bescheid vom 30.08.2007 abgewiesen worden sei. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde sei am 02.10.2007 abgewiesen worden.2. Am 16.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der konkreten Angaben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Italiens und der SCHWEIZ, welche am selben Tag über DubliNET elektronisch bzw. per Fax übermittelt wurden. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit der SCHWEIZ erhielt der Beschwerdeführer am 17.12.2008. Mit dem am 30.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben teilte die zuständige italienische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter den Personalien römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit unbekannt, registriert sei. Am 12.01.2009 langte ein Schreiben der Schweizer Behörden beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdeführer am 10.07.2007 unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit unbekannt, einen Asylantrag eingebracht habe, der mit Bescheid vom 30.08.2007 abgewiesen worden sei. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde sei am 02.10.2007 abgewiesen worden.

3. Am 18.03.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, seine im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben seien richtig und vollständig. Nachgefragt brachte er vor, dass er am XXXX geboren und sudanesischer Staatsbürger sei. Er sei nur drei Monate in der SCHWEIZ gewesen und sei in Aarau in einem Flüchtlingsquartier untergebracht gewesen. Mitte Dezember 2008 sei er direkt nach Österreich gereist und habe einen Asylantrag gestellt. In der SCHWEIZ sei ihm mitgeteilt worden, dass er die SCHWEIZ zu verlassen habe. Es sei richtig, dass er im Jahr 2007 in der SCHWEIZ einen Asylantrag gestellt habe. Er sei allerdings nicht immer in der SCHWEIZ gewesen, sondern sei zwischenzeitlich auch in Italien aufhältig gewesen, weil es dort Arbeit gegeben habe. Er sei schließlich nach Österreich gereist, weil er gehört habe, dass er hier Arbeit finden könne. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtig sei, seine Ausweisung in die SCHWEIZ zu veranlassen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe kein Problem mit einer Rückkehr in die SCHWEIZ.3. Am 18.03.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, seine im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben seien richtig und vollständig. Nachgefragt brachte er vor, dass er am römisch 40 geboren und sudanesischer Staatsbürger sei. Er sei nur drei Monate in der SCHWEIZ gewesen und sei in Aarau in einem Flüchtlingsquartier untergebracht gewesen. Mitte Dezember 2008 sei er direkt nach Österreich gereist und habe einen Asylantrag gestellt. In der SCHWEIZ sei ihm mitgeteilt worden, dass er die SCHWEIZ zu verlassen habe. Es sei richtig, dass er im Jahr 2007 in der SCHWEIZ einen Asylantrag gestellt habe. Er sei allerdings nicht immer in der SCHWEIZ gewesen, sondern sei zwischenzeitlich auch in Italien aufhältig gewesen, weil es dort Arbeit gegeben habe. Er sei schließlich nach Österreich gereist, weil er gehört habe, dass er hier Arbeit finden könne. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtig sei, seine Ausweisung in die SCHWEIZ zu veranlassen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe kein Problem mit einer Rückkehr in die SCHWEIZ.

4. Am 18.03.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Informationen der Schweizer Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO an die zuständige Schweizer Behörde. Mit dem am 17.04.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben wurde die Zuständigkeit der SCHWEIZ gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.4. Am 18.03.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Informationen der Schweizer Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO an die zuständige Schweizer Behörde. Mit dem am 17.04.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben wurde die Zuständigkeit der SCHWEIZ gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.04.2009, FZ. 08 12.528-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die SCHWEIZ zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die SCHWEIZ ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.04.2009, FZ. 08 12.528-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO die SCHWEIZ zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die SCHWEIZ ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur SCHWEIZ, insbesondere zum Schweizer Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in der SCHWEIZ Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2009 nachweislich persönlich zugestellt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur SCHWEIZ, insbesondere zum Schweizer Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in der SCHWEIZ Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2009 nachweislich persönlich zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.05.2009 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid des Bundesasylamtes rechtswidrig sei, weil dem Beschwerdeführer in der SCHWEIZ eine Abschiebung in sein Heimatland drohe und dies die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt habe. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung willkürlich, weil das Bundesasylamt keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt habe und nicht berücksichtigt habe, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der SCHWEIZ bereits abgeschlossen sei und daher dem Beschwerdeführer eine Abschiebung in sein Heimatland drohe.

7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.05.2009 wurde dem Beschwerdeführervertreter zur Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.05.2009 wurde dem Beschwerdeführervertreter zur Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern.

8. Mit dem am 20.05.2009 eingebrachten Schreiben nahm der Beschwerdeführervertreter wie folgt Stellung: Der Bescheid des Bundesasylamtes sei laut handschriftlichem Vermerk am Originalbescheid am 23.04.2009 an den Beschwerdeführer übergeben worden. Einen Rückschein oder ähnliches habe der Beschwerdeführer nicht unterzeichnet, weshalb von einer Zustellung an diesem Datum auszugehen sei. Die Übergabe des Bescheides an Helfer bzw. den Unterkunftgeber könne die Frist nicht ausgelöst haben.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3. Wie unter Punkt I.5 ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am 21.04.2009 nachweislich zugestellt und hat dieser durch seine Unterschrift die Übernahme des Bescheides bestätigt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde ist somit am 05.05.2009 abgelaufen.3. Wie unter Punkt römisch eins.5 ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am 21.04.2009 nachweislich zugestellt und hat dieser durch seine Unterschrift die Übernahme des Bescheides bestätigt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde ist somit am 05.05.2009 abgelaufen.

Die am 07.05.2009 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet. Hieran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführervertreters in seiner Stellungnahme nichts zu ändern, wonach dem Beschwerdeführer der Bescheid am 23.04.2009 übergeben worden sei. Aus dem im Akt aufliegenden Zustellschein ist ohne Zweifel erkennbar, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 21.04.2009 persönlich zugestellt wurde. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführervertreters ist für den Asylgerichtshof daher nicht nachvollziehbar.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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