TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/28 C4 222316-0/2008

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Norm

AVG §71
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Spruch

C4 222.316-0/2008/23E

C4 222.316-1/2009/9E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX alias XXXXaliasXXXX, StA. von China, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 alias XXXXaliasXXXX, StA. von China, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2009 zu Recht erkannt:

1.) Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2001, Zahl 00 13.584-BAG, wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zahl 00 13.584-BAG, bewilligt.

2.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zahl 00 13.584-BAG, wird gem. §§ 6, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.2.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zahl 00 13.584-BAG, wird gem. Paragraphen 6, 8, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, AsylG abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Am 03.10.2000 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Hiebei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Die chinesische Polizei habe ihn festnehmen wollen, da er evangelisch sei und er sich mit anderen Christen getroffen habe. Sie hätten Messen gefeiert und sie hätten auch die Regierung kritisiert. Er habe auch an zwei Sitzstreiks vor dem Regierungsgebäude teilgenommen. Er gehöre seit dem Jahre 1978, als sein Vater gestorben sei, dem evangelischen Glauben an. Nur sein Vater sei von seiner Familie ebenfalls evangelisch gewesen. Über Aufforderung den Ablauf einer christlichen, evangelischen Messe zu schildern, gab er an, sie hätten sich an Samstagen und Sonntagen getroffen. Die Messe werde von einem geführt. Fünfzehn Minuten müsse man still sitzen. Dann singe man ein Lied. Dann komme ein Pfarrer, mit dem man bete. Dann werde wieder ein Lied gesungen. Der Pfarrer lese dann aus der Bibel. Der Pfarrer sage dann etwas und sie müssten antworten. Über Frage nach einem christlichen Gebet oder ein Lied, das er vortragen könne, antwortete er, der Vater im Himmel, wir sind dankbar, dass wir Frieden haben. Wir danken, dass wir in der Kirche sind. Über die Frage, ob er in der Lage sei, eine Stelle aus der Bibel zu zitieren, antwortete der Beschwerdeführer nicht. Über Frage, was der Geistliche sage, und was er antworten müsse, behauptete er, das sei jeden Tag verschieden. Der Pfarrer nehme die Bibel und jeder müsse einen Satz lesen. Welches evangelische Fest am 31. Oktober zelebriert werde, wisse er nicht. Wer das Oberhaupt der evangelischen Kirche sei, wisse er nicht. Über Frage, wer die Thesen der evangelischen Kirche aufgestellt habe, antwortete er, Martin Luther. An den beiden Sitzstreiks habe er einmal im Jahr 1995, das zweite Mal im Jahre 1997 teilgenommen. Die Streiks seien erfolgt, da die Gehälter nicht ausbezahlt worden seien. Über Frage, weshalb die Polizei ihn habe festnehmen wollen, antwortete er, er sei einer der Organisatoren der beiden Streiks gewesen. Über Frage, wie lange die Streiks gedauert hätten, und wo diese stattgefunden hätten, antwortete er, etwa drei bis vier Stunden in seiner Heimatstadt. Über Frage, was sich dabei ereignet hätte, gab er an, sie seien alle aufgeregt gewesen. Über Nachfrage, ob es zu Polizeieinsätzen, Festnahmen oder anderen Vorfällen gekommen sei, gab er an, die Polizei sei da gewesen, aber es sei niemand festgenommen worden. Über Frage, seit wann er von der Polizei hätte festgenommen werden sollen, antwortete er, er sei bis 1999 immer von der Polizei verfolgt worden. Über Frage, in welcher Form er verfolgt worden sei, wie sich diese Verfolgung geäußert habe, antwortete der Beschwerdeführer nicht. Er glaube, dass man ihn bis zu 15 Jahren Haft verurteilen könnte. Dies begründe er damit, dass jemand aus ihrer Organisation festgenommen worden sei. Über Nachfrage, wer das sei und weshalb, gab er an, er sei gegen die Regierung. Über Nachfrage nach der Organisation, gab er an, sie gehörten zu einer evangelischen Organisation. Dieser sei im Februar 1999 festgenommen worden.

Schon bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.03.2000 war der Beschwerdeführer belehrt worden, dass er einen Antrag gem. § 75 Fremdengesetz stellen könne, dass er in seiner Heimat bedroht werde. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass er einen solchen Antrag nicht stellen wolle.Schon bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.03.2000 war der Beschwerdeführer belehrt worden, dass er einen Antrag gem. Paragraph 75, Fremdengesetz stellen könne, dass er in seiner Heimat bedroht werde. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass er einen solchen Antrag nicht stellen wolle.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 19.12.2000, Zahl 00 13.584-BAG, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Verfolgung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erst spät einen Asylantrag gestellt, er habe in keiner Weise glaubhaft machen können, dass er dem evangelischen Glauben angehöre, da er über Allgemeinwissen hinaus betreffend diesen Glauben keinerlei Angaben zu machen im Stande gewesen wäre. Auch zu den Sitzstreiks habe er keine näheren Angaben machen können, obwohl er behauptet habe, einer der Organisatoren dieser Streiks gewesen zu sein. Auf Grund der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages sei dieser gem. § 6 Ziffer 3 als offensichtlich unbegründet anzuweisen und gem. § 8 AsylG festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Verfolgung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erst spät einen Asylantrag gestellt, er habe in keiner Weise glaubhaft machen können, dass er dem evangelischen Glauben angehöre, da er über Allgemeinwissen hinaus betreffend diesen Glauben keinerlei Angaben zu machen im Stande gewesen wäre. Auch zu den Sitzstreiks habe er keine näheren Angaben machen können, obwohl er behauptet habe, einer der Organisatoren dieser Streiks gewesen zu sein. Auf Grund der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages sei dieser gem. Paragraph 6, Ziffer 3 als offensichtlich unbegründet anzuweisen und gem. Paragraph 8, AsylG festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.

Am 29.03.2001 stelle der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob eine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Bescheid des Bundesasylamtes sei per Hinterlegung zugestellt worden. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstückes sei der Beschwerdeführer an der Zustelladresse wohnhaft gewesen. Er sei dort in der Wohnung eines Zweiten wohnhaft gewesen, welchem er mitgeteilt habe, dass, sollte er ein Schriftstück von Seiten des Bundesasylamtes Graz zugestellt erhalten, er dies dem Wiedereinsetzungswerber umgehend bekannt zu geben habe, damit die Frist hinsichtlich der Einbringung einer Berufung gewahrt werden könne. Diese Person habe jedoch den Wiedereinsetzungswerber nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten deponiert worden sei, der Wiedereinsetzungswerber habe selbst keinen Zugang zum Postkasten gehabt, sodass der Wiedereinsetzungswerber verhindert gewesen sei, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2000 zu erstatten.

Betreffend die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2000 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:

Die erstinstanzliche Behörde habe überhaupt keine Feststellungen über die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland des Beschwerdeführers angestellt. Hätte sie entsprechende Ermittlungen in die Wege geleitet, wäre sie zum Schluss gekommen, dass weiterhin Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft, insbesondere Personen, die auch in Form von Streiks und Demonstrationen gegen das herrschende Regime in China aufgetreten seien, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würden bzw. diese damit zu rechnen hätten, bei zwangsweiser Rückkehr in ihr Heimatland umgehend am Flughafen verhaftet und misshandelt zu werden. Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hätte, wenn er in China einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, so verkenne die erstinstanzliche Behörde den maßgeblichen Sachverhalt insofern, als der Beschwerdeführer Angst vor einer Abschiebung gehabt und sich gedacht habe, bei einer Asylantragstellung unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet von einer entsprechenden umgehenden abschlägigen Entscheidung in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er unter einem falschen Namen im Bundesgebiet aufgetreten sei. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig seine Verfolgungsgründe zu Protokoll gegeben habe. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er evangelischer Religionszugehörigkeit sei und sich mit anderen Christen zu verschieden christlichen Messen zusammengefunden habe, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass er als Organisator zweier Streiks, bei denen er selbst teilgenommen habe und seine politische Meinung gegen das herrschende Regime in China dadurch manifestiert habe, einer asylrelevanten Verfolgung von Seiten der staatlichen Stellen ausgesetzt gewesen wäre bzw. sei. So sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie er auch glaubwürdig zu Protokoll gegeben habe, von Polizeibeamten einer Verfolgung ausgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer werde im Heimatland als Gegner des herrschenden Regimes angesehen, sodass dieser damit zu rechnen habe, dass er nach Rückkehr in sein Heimatland am Flughafen umgehend inhaftiert und in Haft genommen werden würde. Der Beschwerdeführer müsste so hin, falls eine offizielle Gerichtsverhandlung gegen ihn anberaumt werde, damit rechnen, monatelang in Haft bleiben zu müssen. Bei einer Verurteilung müsste der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen und wäre er während der Haft auch der Gefahr der Misshandlung und Folter ausgesetzt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2001, Zahl 00 13.584- BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2001 gem. § 71 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2001, Zahl 00 13.584- BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2001 gem. Paragraph 71, AVG abgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2001, Zahl 222.316/0-IV/10/01, abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2004, Zahl 2001/20/0425-7, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes aufgehoben.

Am 16.04.2009 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Am 03.10.2000 stellte er gegenständlichen Asylantrag. In seiner Heimat halten sich seine Gattin und seine Tochter sowie seine Mutter und seine Schwester auf.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Artikel 36 der Verfassung der VR China unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die die öffentliche Ordnung, die Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf. Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und der Genehmigungspflicht. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z.B. Grundsätzen der Familienplanung, die ebenfalls Verfassungsrang haben. Sie dürfen auch nicht die staatliche Einheit in Frage stellen (Tibet, Xinjiang) und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein. Nicht registrierte Kirchen sind illegal.

Die Zahl der Gläubigen ist nach offiziellen Angaben stark gestiegen. Insgesamt werden die Anhänger der fünf offiziell anerkannten Religionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Islam, Protestantismus und Katholizismus mit insgesamt über 200 Mio. angegeben. Nach einer Shanghaier Studie vom Februar 2007, über die in staatlichen Medien berichtet wurde, sind etwa 300 Mio. Menschen in China religiös. 40 Mio. von ihnen bezeichneten sich als Christen und 200 Mio. als Buddhisten, Taoisten oder Anhänger von Volksreligionen. Folgende national anerkannte chinesische Religionsgemeinschaften gibt es:

???Vereinigung der Buddhisten Chinas,

???Chinesische Taoistenvereinigung,

???Islamische Gesellschaft Chinas,

???Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,

???Chinesischer Katholischer Bischofsrat (nicht vom Vatikan anerkannt),

???Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst",

???Chinesischer Christlicher Verein.

In einigen Gegenden, vor allem im Nordosten Chinas, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche aktiv. Im Allgemeinen konzentriert sich repressives behördliches Vorgehen auf Fälle, die aus Sicht des Staates eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Mitglieder der o.g. Kirchen werden i.d.R. nicht wegen bloßer Mitgliedschaft und Glaubensüberzeugung verfolgt. In der Praxis bestehen große regionale Unterschiede im Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Grundsätzlich gilt, dass in der VR China von freier Religionsausübung im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden kann; wenn sich auch der Begriff "Religionsfreiheit" ausdrücklich in der chinesischen Verfassung verankert findet und es den Bürgern (jedenfalls in den letzten dreißig Jahren) tatsächlich freigestellt ist, sich religiös zu betätigen, so wird diese Freiheit durch diverse rechtliche bzw. behördliche Auflagen in vielerlei Hinsicht entscheidend relativiert: So anerkennt der chinesische Staat beispielsweise lediglich fünf Glaubensgemeinschaften bzw. Konfessionen, nämlich Buddhismus, Daoismus, Islam, Katholizismus und Protestantismus. Die konkrete Ausübung dieser Bekenntnisse hat ausnahmslos innerhalb jenes Regelwerks zu erfolgen, das vom Staat (bzw. dem für religiöse Belange zuständigen "Büro für Religiöse Angelegenheiten") ausgearbeitet wurde und das aus politisch-ideologischen Gründen eindeutig darauf angelegt ist, die Ausübung des Kultes auf wenige gut kontrollierbare Lokationen zu beschränken (private Zusammenkünfte zu religiösen Zwecken sind nicht erlaubt, das Missionieren außerhalb der für den Kult ausdrücklich zugelassenen Örtlichkeiten ist ebenfalls verboten). Ganz besonders strenge Auflagen gelten für die beiden genannten christlichen Glaubensgemeinschaften: Diese sind ausdrücklich als "Patriotische Kirchen" konstituiert, die die Verpflichtung haben, sich bedingungslos zu den Grundwerten der VR China zu bekennen und insbesondere keine wie immer geartete Einflussnahme nicht-chinesischer Kirchenverbände bzw. -repräsentanten zuzulassen (was die in hierarchischer und organisatorischer Hinsicht konstitutiv auf den Papst und die von ihm allein zu ernennenden Bischöfe zugeschnittene katholische Kirche naturgemäß in schwere Turbulenzen gestürzt hat; bis heute herrscht denn auch unter den chinesischen Katholiken ein Schisma zwischen der romtreuen Untergrundkirche und der offiziell allein zugelassenen "Patriotischen Katholischen Kirche").

Ungeachtet aller legistischen Beschränkungen in der VR China ist die Anzahl der (überwiegend von US-Amerikanern finanzierten) "wild" missionierenden evangelikalen Kleinkirchen bzw. Sekten förmlich explodiert; nach Schätzung verschiedener westlicher Experten sind in einigen Provinzen (z.B. in Zhejiang) bereits bis zu dreißig Prozent der Bevölkerung in offiziell nicht genehmigten "Hauskirchen" (der bevorzugten Struktur dieser auf der Basis autonomer Lokalgemeinden operierenden Kleinkirchen) organisiert; die Behörden stehen diesem nach Jahrzehnten des faktischen Religionsverbots fast wie eine Naturgewalt über das Land hereingebrochenen "spirituellen Wirbelsturm" praktisch machtlos gegenüber und verfügen im Kampf gegen die nicht mehr kanalisierbare Evangelisierungswelle über keine wirksame Gegenstrategie (einzelne lokal begrenzte Razzien vermögen in Anbetracht der weiterhin sprunghaft zunehmenden Anzahl der Neubekehrten nichts auszurichten).

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen offensichtlich nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid vom 19.12.2000 völlig zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. So ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im September 1999 in das Bundesgebiet eingereist und hat aber erst im Oktober 2000 einen Asylantrag gestellt, was schon ein Indiz dafür darstellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, da wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Person, die in ihrer Heimat verfolgt ist unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet, wie die allermeisten Asylwerber auch, einen Asylantrag stellt. Die diesbezügliche Rechtfertigung in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer gedacht habe, bei einer Asylantragstellung unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet in sein Heimatland abgeschoben zu werden, kann schon insoferne nicht nachvollzogen werden, als der Beschwerdeführer schon zuvor Behördenkontakt hatte, er hiebei ebenfalls keinen Asylantrag gestellt hat, sondern am 28.03.2000 vor der BPD Graz zudem auch noch, nach Belehrung, dass er gem. § 75 Fremdengesetz einen Antrag stellen könne, dass er in seinem Heimatland bedroht werde, ausdrücklich erklärte, dass er einen solchen Antrag nicht stellen wolle, sodass hier eine ausdrückliche Erklärung vorliegt, die einer Bedrohung des Beschwerdeführers in seiner Heimat entgegen steht. Warum er zu diesem Zeitpunkt noch glauben sollte, er werde bei einer Asylantragstellung umgehend in sein Heimatland abgeschoben, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergibt sich aus dieser ausdrücklichen Aussage des Beschwerdeführers, dass das nunmehrige erst Monate später erstattete Vorbringen betreffend eine Bedrohungssituation in seiner Heimat offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesasylamt hat hiebei auch völlig zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Allgemeinwissen hinaus keine konkreten Angaben betreffend die evangelische Kirche zu treffen im Stande war, der Beschwerdeführer wusste nicht einmal, was am 31.10. gefeiert werde, er vermochte kein einziges Gebet oder eine Bibelstelle zu zitieren, und hat in seinem ganzen bisherigen Vorbringen auch keinerlei konkrete Angaben gemacht, inwiefern ihn die Polizei auf Grund seines Glaubens konkret verfolgt hätte. Vielmehr beschränkt sich die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers auf den Satz, dass die chinesische Polizei ihn habe festnehmen wollen, ohne konkret darzulegen, wann das gewesen sei, wie sich das geäußert habe. So konnte der Beschwerdeführer auf die Frage vor dem Bundesasylamt auch schon hinsichtlich der von ihm behaupteten Streiks, in welcher Form er verfolgt worden sei, wie sich diese Verfolgung geäußert habe, überhaupt keine Angaben tätigen, woran sich in völlig eindeutiger Weise ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Die behaupteten Streiks hätten auch im Jahr 1995 und 1997 stattgefunden und ist der Beschwerdeführer aber nach seinen Angaben erst im September 1999 ausgereist bzw. hat er am 26.09.1999 seine Wohnung verlassen, sodass nicht erkannt werden kann, wie denn die Verfolgung durch die Polizei ausgesehen habe, wenn er doch bis zu seiner Ausreise im Jahr 1999 in seiner Wohnung gelebt habe, er nach seinen Angaben zudem bis März 1999 gearbeitet habe, woran sich in völlig eindeutiger Weise ergibt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Repressionen seitens der Polizei zu gewärtigen hatte. Das Bundesasylamt hat auch schon zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer betreffend die Streiks ebenfalls keine konkreten Angaben machen konnte, er auf die Frage, was sich dabei ereignet habe, bloß angibt, sie seien alle sehr aufgeregt gewesen, er in der Folge zwar behauptet, dass jemand von seiner Organisation festgenommen worden sei, er jedoch hier auf die Frage, wer das sei und weshalb, er bloß antwortete, er sei gegen die Regierung, ohne dies näher zu konkretisieren, sodass letztlich sein Vorbringen in einer Art und Weise oberflächlich gewesen ist, er dieses weder in seiner Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konkretisiert hat, vielmehr ist er unentschuldigt zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen, woran sich ebenfalls erweist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, da angenommen werden muss, dass eine Person, die in ihrer Heimat verfolgt wird, ihr Asylverfahren ordentlich betreibt.Schon das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid vom 19.12.2000 völlig zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. So ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im September 1999 in das Bundesgebiet eingereist und hat aber erst im Oktober 2000 einen Asylantrag gestellt, was schon ein Indiz dafür darstellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, da wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Person, die in ihrer Heimat verfolgt ist unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet, wie die allermeisten Asylwerber auch, einen Asylantrag stellt. Die diesbezügliche Rechtfertigung in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer gedacht habe, bei einer Asylantragstellung unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet in sein Heimatland abgeschoben zu werden, kann schon insoferne nicht nachvollzogen werden, als der Beschwerdeführer schon zuvor Behördenkontakt hatte, er hiebei ebenfalls keinen Asylantrag gestellt hat, sondern am 28.03.2000 vor der BPD Graz zudem auch noch, nach Belehrung, dass er gem. Paragraph 75, Fremdengesetz einen Antrag stellen könne, dass er in seinem Heimatland bedroht werde, ausdrücklich erklärte, dass er einen solchen Antrag nicht stellen wolle, sodass hier eine ausdrückliche Erklärung vorliegt, die einer Bedrohung des Beschwerdeführers in seiner Heimat entgegen steht. Warum er zu diesem Zeitpunkt noch glauben sollte, er werde bei einer Asylantragstellung umgehend in sein Heimatland abgeschoben, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergibt sich aus dieser ausdrücklichen Aussage des Beschwerdeführers, dass das nunmehrige erst Monate später erstattete Vorbringen betreffend eine Bedrohungssituation in seiner Heimat offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesasylamt hat hiebei auch völlig zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Allgemeinwissen hinaus keine konkreten Angaben betreffend die evangelische Kirche zu treffen im Stande war, der Beschwerdeführer wusste nicht einmal, was am 31.10. gefeiert werde, er vermochte kein einziges Gebet oder eine Bibelstelle zu zitieren, und hat in seinem ganzen bisherigen Vorbringen auch keinerlei konkrete Angaben gemacht, inwiefern ihn die Polizei auf Grund seines Glaubens konkret verfolgt hätte. Vielmehr beschränkt sich die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers auf den Satz, dass die chinesische Polizei ihn habe festnehmen wollen, ohne konkret darzulegen, wann das gewesen sei, wie sich das geäußert habe. So konnte der Beschwerdeführer auf die Frage vor dem Bundesasylamt auch schon hinsichtlich der von ihm behaupteten Streiks, in welcher Form er verfolgt worden sei, wie sich diese Verfolgung geäußert habe, überhaupt keine Angaben tätigen, woran sich in völlig eindeutiger Weise ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Die behaupteten Streiks hätten auch im Jahr 1995 und 1997 stattgefunden und ist der Beschwerdeführer aber nach seinen Angaben erst im September 1999 ausgereist bzw. hat er am 26.09.1999 seine Wohnung verlassen, sodass nicht erkannt werden kann, wie denn die Verfolgung durch die Polizei ausgesehen habe, wenn er doch bis zu seiner Ausreise im Jahr 1999 in seiner Wohnung gelebt habe, er nach seinen Angaben zudem bis März 1999 gearbeitet habe, woran sich in völlig eindeutiger Weise ergibt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Repressionen seitens der Polizei zu gewärtigen hatte. Das Bundesasylamt hat auch schon zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer betreffend die Streiks ebenfalls keine konkreten Angaben machen konnte, er auf die Frage, was sich dabei ereignet habe, bloß angibt, sie seien alle sehr aufgeregt gewesen, er in der Folge zwar behauptet, dass jemand von seiner Organisation festgenommen worden sei, er jedoch hier auf die Frage, wer das sei und weshalb, er bloß antwortete, er sei gegen die Regierung, ohne dies näher zu konkretisieren, sodass letztlich sein Vorbringen in einer Art und Weise oberflächlich gewesen ist, er dieses weder in seiner Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konkretisiert hat, vielmehr ist er unentschuldigt zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen, woran sich ebenfalls erweist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, da angenommen werden muss, dass eine Person, die in ihrer Heimat verfolgt wird, ihr Asylverfahren ordentlich betreibt.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers daher als offensichtlich unglaubwürdig anzusehen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden. Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2004, Zahl 2001/20/0425-7, führte dieser u.a. Folgendes aus:

"An den Beschwerdeführer durften daher in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie etwa an einen Rechtsanwalt, der bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorzusorgen hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. dazu aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0149, und vom 22. März 1991, Zl. 91/10/0018)."An den Beschwerdeführer durften daher in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie etwa an einen Rechtsanwalt, der bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorzusorgen hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche dazu aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0149, und vom 22. März 1991, Zl. 91/10/0018).

Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass es für den Beschwerdeführer nicht unvorhersehbar gewesen sei, dass es zu Zustellschwierigkeiten kommen könnte, und hat dies mit Hinweis auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und auf "mehrere Zustellvorgänge in anderen Akten" begründet. Dass in diesen anderen Verfahren - über die die belangte Behörde abgesehen davon, dass es sich um fremdenpolizeiliche Verfahren gehandelt habe, keine näheren Feststellungen getroffen hat - überhaupt Zustellungen an der Adresse des X.C. vorgenommen wurden, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch dem vorgelegten Verwaltungsakt entnehmen. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann der erwähnte Schluss in Bezug auf vorhersehbare Zustellschwierigkeiten nicht gezogen werden, da der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag in diesem Zusammenhang nur vorgebracht hat, dass er keinen Schlüssel zum Postkasten seiner Unterkunft gehabt habe. (Dabei fällt allerdings auf, dass laut der Hinterlegungsanzeige vom 21. Dezember 2000 die Verständigung gemäß § 21 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 ZustellG nicht - wie schon im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt - "im Hausbriefkasten hinterlassen", sondern "in den Briefeinwurf eingelegt" wurde).Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass es für den Beschwerdeführer nicht unvorhersehbar gewesen sei, dass es zu Zustellschwierigkeiten kommen könnte, und hat dies mit Hinweis auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und auf "mehrere Zustellvorgänge in anderen Akten" begründet. Dass in diesen anderen Verfahren - über die die belangte Behörde abgesehen davon, dass es sich um fremdenpolizeiliche Verfahren gehandelt habe, keine näheren Feststellungen getroffen hat - überhaupt Zustellungen an der Adresse des römisch zehn.C. vorgenommen wurden, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch dem vorgelegten Verwaltungsakt entnehmen. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann der erwähnte Schluss in Bezug auf vorhersehbare Zustellschwierigkeiten nicht gezogen werden, da der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag in diesem Zusammenhang nur vorgebracht hat, dass er keinen Schlüssel zum Postkasten seiner Unterkunft gehabt habe. (Dabei fällt allerdings auf, dass laut der Hinterlegungsanzeige vom 21. Dezember 2000 die Verständigung gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG nicht - wie schon im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt - "im Hausbriefkasten hinterlassen", sondern "in den Briefeinwurf eingelegt" wurde).

Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar begründet, dass bestimmte Umstände vorgelegen wären, die den Schluss zugelassen hätten, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren (am 21. Dezember 2000) begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass im Unterbleiben von Erkundigungen beim Unterkunftgeber oder anderen (von der belangten Behörde angeführten) Maßnahmen eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gelegen wäre (vgl. in diesem Sinne auch das den ähnlich gelagerten Fall einer dem Empfänger nicht bekannt gewordenen Zustellung an einen Ersatzempfänger betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1999, Zl. 97/09/0134, mwN).Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar begründet, dass bestimmte Umstände vorgelegen wären, die den Schluss zugelassen hätten, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren (am 21. Dezember 2000) begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass im Unterbleiben von Erkundigungen beim Unterkunftgeber oder anderen (von der belangten Behörde angeführten) Maßnahmen eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gelegen wäre vergleiche in diesem Sinne auch das den ähnlich gelagerten Fall einer dem Empfänger nicht bekannt gewordenen Zustellung an einen Ersatzempfänger betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1999, Zl. 97/09/0134, mwN).

Die belangte Behörde ist somit unzutreffend davon ausgegangen, der Wiedereinsetzungsantrag sei ohne Durchführung der zur Bescheinigung beantragten Beweise schon auf Grundlage des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens abzuweisen."

Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und im Hinblick darauf, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Angaben des Beschwerdeführers zum Wiedereinsetzungsantrag nicht (mehr) in Zweifel zu ziehen sind, ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist stattzugeben.

Zu Spruchpunkt 2.:

2a) Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zahl 00 13.584-BAG.2a) Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zahl 00 13.584-BAG.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 6 AsylG sind Asylanträge gemäß § 3 leg. cit. als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im HerkunftsstaatGemäß Paragraph 6, AsylG sind Asylanträge gemäß Paragraph 3, leg. cit. als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder

2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber

offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oderoffensichtlich nicht auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder

3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder

4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz

Aufforderung nicht mitwirken oder

5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr vor Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr vor Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.

Die Regelung des § 6 AsylG orientiert sich im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992, wonach ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; was bedeutet, dass eindeutig keines der wesentlichen Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehrt oder der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt.Die Regelung des Paragraph 6, AsylG orientiert sich im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992, wonach ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; was bedeutet, dass eindeutig keines der wesentlichen Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehrt oder der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht glaubwürdig, womit der Tatbestand des § 6 Ziffer 3 erfüllt ist, zumal auch kein sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat besteht. Betrachtet man das Vorbringen im Verfahren liegt völlig klar auf der Hand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, es hat sich in einer völlig eindeutigen Weise ergeben, dass eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht glaubwürdig, womit der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3 erfüllt ist, zumal auch kein sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat besteht. Betrachtet man das Vorbringen im Verfahren liegt völlig klar auf der Hand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, es hat sich in einer völlig eindeutigen Weise ergeben, dass eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Es bestehen nämlich auch keine Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt, also das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht und überdies auch kein sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat besteht, ist der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG erfüllt.Da das Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt, also das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht und überdies auch kein sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat besteht, ist der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG erfüllt.

2b) Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zahl 00 13.584-BAG.2b) Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zahl 00 13.584-BAG.

Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Paragraph 8, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG). Gem. Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).Überdies ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze offensichtlich unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze offensichtlich unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte, seine Gattin und seine Tochter sowie seine Mutter und seine Schwester halten sich nach seinen Angaben in seiner Heimat auf, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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