Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S13 406 732-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ 09 01.648-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ 09 01.648-EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 08.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 06.04.2009 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 08.05.2009, Zahl: 09 01.648 EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 08.05.2009, Zahl: 09 01.648 EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2008 oder am 23.10.2008 von einem Drittstaat kommend über Griechenland in die Europäische Union eingereist sowie dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Zudem habe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass er das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitig nicht wieder verlassen habe, wodurch es auch zu keinem Zuständigkeitswegfall gekommen sei. Darüber hinaus habe sich durch die Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesasylamts durch die griechischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO durch Verfristung ergeben.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2008 oder am 23.10.2008 von einem Drittstaat kommend über Griechenland in die Europäische Union eingereist sowie dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Zudem habe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass er das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitig nicht wieder verlassen habe, wodurch es auch zu keinem Zuständigkeitswegfall gekommen sei. Darüber hinaus habe sich durch die Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesasylamts durch die griechischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO durch Verfristung ergeben.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.05.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 28.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, trotz des Vorliegens von besorgniserregenden Symptomen einer schweren Lebererkrankung, ihn einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Auch in Griechenland habe der Beschwerdeführer bereits unter starken Schmerzen gelitten, jedoch habe man ihm dort - trotz Besuchs eines Krankenhauses - keinerlei ärztliche Hilfe zukommen lassen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher Bemühungen nicht möglich gewesen in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. So sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung die notwendige medizinische Versorgung bekäme, zumal er erst nach der Stellung eines Asylantrages darauf Anspruch hätte. Weiters habe es das Bundesasylamt verabsäumt Ermittlungen in Bezug auf die Versorgungslage in Griechenland durchzuführen, andernfalls wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass diese in Zusammenhang mit den bekannten strukturellen Schwierigkeiten des griechischen Asylverfahrens als zumindest prekär erscheine. So wäre der Beschwerdeführer in Griechenland mit Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, mangelnder Versorgung und katastrophalen sanitären Zuständen konfrontiert. Des Weiteren sei die Durchführung eines fairen Asylverfahrens in Griechenland keinesfalls gewährleistet. Diesbezüglich wird auf den UNHCR-Bericht vom 15.05.2009 verwiesen. Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, trotz des Vorliegens von besorgniserregenden Symptomen einer schweren Lebererkrankung, ihn einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Auch in Griechenland habe der Beschwerdeführer bereits unter starken Schmerzen gelitten, jedoch habe man ihm dort - trotz Besuchs eines Krankenhauses - keinerlei ärztliche Hilfe zukommen lassen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher Bemühungen nicht möglich gewesen in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. So sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung die notwendige medizinische Versorgung bekäme, zumal er erst nach der Stellung eines Asylantrages darauf Anspruch hätte. Weiters habe es das Bundesasylamt verabsäumt Ermittlungen in Bezug auf die Versorgungslage in Griechenland durchzuführen, andernfalls wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass diese in Zusammenhang mit den bekannten strukturellen Schwierigkeiten des griechischen Asylverfahrens als zumindest prekär erscheine. So wäre der Beschwerdeführer in Griechenland mit Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, mangelnder Versorgung und katastrophalen sanitären Zuständen konfrontiert. Des Weiteren sei die Durchführung eines fairen Asylverfahrens in Griechenland keinesfalls gewährleistet. Diesbezüglich wird auf den UNHCR-Bericht vom 15.05.2009 verwiesen. Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage von Flüchtlingen in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO dorthin rücküberstellt werden, anzustellen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
04.08.2009