Norm
AsylG 2005 §23 Abs4Spruch
D5 242200-3/2009/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX alias XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX alias römisch 40 ,
StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2009, FZ. 09 04.635 EAST-OST, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der ossetischen Volksgruppe, beantragte am 9.7.2003 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 8.8.2003, Zl. 03 20.596-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 AsylG 1997 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 19.1.2009, GZ. D5 242200-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde sowohl gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= Spruchteil I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) ab. Dieses Erkenntnis war dem (damals unvertretenen) Beschwerdeführer am 22.1.2009 ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der ossetischen Volksgruppe, beantragte am 9.7.2003 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 8.8.2003, Zl. 03 20.596-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 19.1.2009, GZ. D5 242200-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde sowohl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (= Spruchteil römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch zwei.) ab. Dieses Erkenntnis war dem (damals unvertretenen) Beschwerdeführer am 22.1.2009 ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen worden.
Am 13.2.2009 stellte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Vertreter RA Mag. Auner den Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welchen der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 30.3.2009, GZ. D5 242200-2/2009/2E, gemäß § 69 Abs. 2 AVG idgF als verspätet zurückgewiesen hatte. Dieser Beschluss war dem Vertreter des Beschwerdeführers (RA Mag. Auner), welcher sich im Antrag auf Wiederaufnahme ausdrücklich auf die ihm gemäß § 8 RAO und § 10 Abs. 1 AVG erteilte Vollmacht berief, am 2.4.2009 ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen worden.Am 13.2.2009 stellte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Vertreter RA Mag. Auner den Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welchen der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 30.3.2009, GZ. D5 242200-2/2009/2E, gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG idgF als verspätet zurückgewiesen hatte. Dieser Beschluss war dem Vertreter des Beschwerdeführers (RA Mag. Auner), welcher sich im Antrag auf Wiederaufnahme ausdrücklich auf die ihm gemäß Paragraph 8, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG erteilte Vollmacht berief, am 2.4.2009 ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen worden.
Am 20.4.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Am 20.4.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.4.2009 sowie am 30.4.2009 seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt, in welchen er für das gegenständliche (zweite) Asylverfahren das aufrechte Vertretungsverhältnis zu RA Mag. Auner ausdrücklich nannte. Mit Bescheid vom 8.3.2009, Zl. 09 04.635 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchteil II.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer, jedoch nicht seinem Vertreter RA Mag. Auner, am 30.4.2009 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen Vertreter am 12.5.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Am 20.4.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Am 20.4.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.4.2009 sowie am 30.4.2009 seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt, in welchen er für das gegenständliche (zweite) Asylverfahren das aufrechte Vertretungsverhältnis zu RA Mag. Auner ausdrücklich nannte. Mit Bescheid vom 8.3.2009, Zl. 09 04.635 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchteil römisch zwei.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer, jedoch nicht seinem Vertreter RA Mag. Auner, am 30.4.2009 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen Vertreter am 12.5.2009 fristgerecht eine Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Bei einem Rechtsanwalt, der gemäß § 8 RAO zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, genügt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht, ohne dies urkundlich nachweisen zu müssen (vgl. § 10 Abs. 1 AVG). Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Stellung seines Wiederaufnahmeantrages dem Bundesasylamt bekannt gegeben, dass er ab diesem Zeitpunkt von RA Mag. Auner vertreten wird, und zwar unter ausdrücklicher Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht.1. Bei einem Rechtsanwalt, der gemäß Paragraph 8, RAO zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, genügt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht, ohne dies urkundlich nachweisen zu müssen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AVG). Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Stellung seines Wiederaufnahmeantrages dem Bundesasylamt bekannt gegeben, dass er ab diesem Zeitpunkt von RA Mag. Auner vertreten wird, und zwar unter ausdrücklicher Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht.
Am Beginn der Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.4.2009 wurde der Beschwerdeführer von der Einvernehmenden befragt: "Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?" Diese Frage beantwortete der Beschwerdeführer mit: "Ja, Mag. Auner." Auch am Beginn der Einvernahme vom 30.4.2009 hat der Beschwerdeführer nochmals als Vertreter in seinem zweiten Asylverfahren RA Mag. Auner genannt.
Aufgrund der klaren Antwort bzw. Aussage des Beschwerdeführers als Vollmachtgeber für RA Mag. Auner hat es im April 2009 keinerlei Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers gegeben. Trotzdem hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (unmittelbar nach seiner hier zitierten Antwort) zur Kenntnis gebracht, dass "seine vorgelegte Vollmacht sich auf ein WA-Verfahren" beziehe und dass er in diesem zweiten Asylverfahren "als unvertreten" anzusehen sei, "solange keine Vollmacht beim BAA von einem Vertreter" einlange (siehe jeweils S1 der Niederschriften vom 24.4.2009 und vom 30.4.2009). Diese Vorgangsweise des Bundesasylamtes erweist sich als gesetzwidrig, zumal ohne dem Vorliegen von Zweifeln nach § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - wie RA Mag. Auner - keinen "urkundlichen Nachweis" zu erbringen hat. Gleichzeitig ergibt sich aus dieser Vorgangsweise des Bundesasylamtes ein Verstoß gegen die für bestimmte asylrechtliche Entscheidungen geltende Sondervorschrift des § 23 Abs. 4 AsylG 2005, in der - neben der Zustellung an den Beschwerdeführer selbst - auch die Zustellung an den Vertreter als ZustellbevollmächtigtenAufgrund der klaren Antwort bzw. Aussage des Beschwerdeführers als Vollmachtgeber für RA Mag. Auner hat es im April 2009 keinerlei Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers gegeben. Trotzdem hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (unmittelbar nach seiner hier zitierten Antwort) zur Kenntnis gebracht, dass "seine vorgelegte Vollmacht sich auf ein WA-Verfahren" beziehe und dass er in diesem zweiten Asylverfahren "als unvertreten" anzusehen sei, "solange keine Vollmacht beim BAA von einem Vertreter" einlange (siehe jeweils S1 der Niederschriften vom 24.4.2009 und vom 30.4.2009). Diese Vorgangsweise des Bundesasylamtes erweist sich als gesetzwidrig, zumal ohne dem Vorliegen von Zweifeln nach Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - wie RA Mag. Auner - keinen "urkundlichen Nachweis" zu erbringen hat. Gleichzeitig ergibt sich aus dieser Vorgangsweise des Bundesasylamtes ein Verstoß gegen die für bestimmte asylrechtliche Entscheidungen geltende Sondervorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005, in der - neben der Zustellung an den Beschwerdeführer selbst - auch die Zustellung an den Vertreter als Zustellbevollmächtigten
vorgeschrieben ist. Auch die Behauptung des Bundesasylamtes, die Vollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und RA Mag. Auner habe sich nur auf das Wiederaufnahmeverfahren, nicht aber auf das neuerlich eingebrachte zweite Asylverfahren bezogen, ist aktenwidrig, weil der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrages am 13.2.2009 in mehreren Schriftsätzen ausdrücklich durch seinen Vertreter beim Bundesasylamt in Erscheinung getreten ist.
Das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und RA Mag. Auner besteht seit Februar 2009 und gilt laut eindeutiger Aussage des Beschwerdeführers als Vollmachtsgeber für das gegenständliche zweite Asylverfahren. Trotz Vorliegens dieses Vollmachtsverhältnisses mit Zustellvollmacht hat das Bundesasylamt den o.a. Bescheid vom 30.4.2009 nur an den Beschwerdeführer zugestellt (siehe Ausfolgungsstempel mit Datum und Unterschrift des Beschwerdeführers auf S1 des o.a. Bescheides im erstinstanzlichen Verwaltungsakt).
Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass die (von der Zustellung des o.a. Bescheides an den Zustellbevollmächtigten abhängige) Beschwerdefrist gar nicht zu laufen begonnen hat, zumal die in § 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung an den Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers (noch) nicht erfolgt ist.Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass die (von der Zustellung des o.a. Bescheides an den Zustellbevollmächtigten abhängige) Beschwerdefrist gar nicht zu laufen begonnen hat, zumal die in Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung an den Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers (noch) nicht erfolgt ist.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung von der Partei einzubringen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist das Rechtsmittel der Berufung von der Partei einzubringen.
2.2. Die die Vertretung in Verwaltungsverfahren betreffende Gesetzesbestimmung des § 10 AVG schreibt u.a. vor:2.2. Die die Vertretung in Verwaltungsverfahren betreffende Gesetzesbestimmung des Paragraph 10, AVG schreibt u.a. vor:
Abs. 1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, "juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Absatz eins,) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, "juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Abs. 2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Absatz 2,) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
Wie oben bereits unter 1. erwähnt, sind über das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und RA Mag. Auner keinerlei Zweifel aufgetaucht, sodass dieses Vertretungsverhältnis im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers aufrecht ist.
2.3. Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.2.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde der o.a. Bescheid vom 30.4.2009 (nur) dem Beschwerdeführer am 30.4.2009 mittels unmittelbarer Ausfolgung gemäß § 24 Z 1 ZustellG zugestellt.Wie bereits oben ausgeführt, wurde der o.a. Bescheid vom 30.4.2009 (nur) dem Beschwerdeführer am 30.4.2009 mittels unmittelbarer Ausfolgung gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, ZustellG zugestellt.
Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
Eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten, Herrn RA Mag. Auner, ist jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Ebenso wenig ist der o.a. Bescheid vom 30.4.2009 dem Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers als Empfänger sonst tatsächlich zugekommen.
Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG weder als (zweiter) Empfänger bezeichnet wurde noch ihm als solcher der o.a. Bescheid iSd § 7 Abs. 1 ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen. Somit erweist sich die am 12.5.2009 gegen den o.a. Bescheid vom 30.4.2009 erhobene Beschwerde als unzulässig.Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG weder als (zweiter) Empfänger bezeichnet wurde noch ihm als solcher der o.a. Bescheid iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen. Somit erweist sich die am 12.5.2009 gegen den o.a. Bescheid vom 30.4.2009 erhobene Beschwerde als unzulässig.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009