Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C7 229871-0/2008/4E
C7 229871-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau Bernold über die Beschwerde des XXXalias XXXalias XXX, geb. XXX StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.04.2002, GZ: 01 30.082-BAT sowie vom 18.06.2002, GZ: 01 30.082-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau Bernold über die Beschwerde des XXXalias XXXalias römisch 30 , geb. römisch 30 StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.04.2002, GZ: 01 30.082-BAT sowie vom 18.06.2002, GZ: 01 30.082-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXX alias XXX alias XXX vom 09.07.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2002, Zahl: 01 30.082-BAT, wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 30 alias römisch 30 alias römisch 30 vom 09.07.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2002, Zahl: 01 30.082-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXX alias XXX alias XXX vom 05.06.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2002, Zahl: 01 30.082-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 30 alias römisch 30 alias römisch 30 vom 05.06.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2002, Zahl: 01 30.082-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 20.12.2001 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 21.12.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
Am 22.02.2002 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.04.2002, FZ. 01 30.082-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde nach einem ersten Zustellversuch am 26.04.2002 beim hierfür zuständigen Postamt Leoben am 29.04.2002 hinterlegt. Auf dem Zustellschein war zudem noch vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2002 die Annahme des Bescheides verweigert habe.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.04.2002, FZ. 01 30.082-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde nach einem ersten Zustellversuch am 26.04.2002 beim hierfür zuständigen Postamt Leoben am 29.04.2002 hinterlegt. Auf dem Zustellschein war zudem noch vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2002 die Annahme des Bescheides verweigert habe.
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 14.05.2002 negativ in Rechtskraft.
2. Am 05.06.2006 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2002 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und erst am 27.05.2002 erfahren habe, dass ein ihn betreffender Bescheid des Bundesasylamtes vorliege. Ein Freund habe ihm erklärt, dass es sich bei dem in seinen Händen befindlichen Schriftstück um eine Benachrichtigung über den erfolgten Zustellversuch des Bescheides handle. Der Bescheid habe in Folge nicht mehr beim Postamt behoben werden können. Die Rechtsmittelfrist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen.2. Am 05.06.2006 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2002 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und erst am 27.05.2002 erfahren habe, dass ein ihn betreffender Bescheid des Bundesasylamtes vorliege. Ein Freund habe ihm erklärt, dass es sich bei dem in seinen Händen befindlichen Schriftstück um eine Benachrichtigung über den erfolgten Zustellversuch des Bescheides handle. Der Bescheid habe in Folge nicht mehr beim Postamt behoben werden können. Die Rechtsmittelfrist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.06.2002, FZ. 01 30.082-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.06.2002, FZ. 01 30.082-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2002, beim Bundesasylamt eingelangt am 10.07.2002, brachte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsanwalt eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2002 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Annahme, wonach der Beschwerdeführer am 29.04.2002 die Annahme des Bescheides beim Postamt Leoben verweigert habe, eine unstatthafte Vermutung zum Nachteil des Beschwerdeführers sei. Es wäre im konkreten Fall notwendig gewesen, dass neben der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers auch ein informierter Vertreter des Postamtes Leoben sowie der Postzusteller von der erkennenden Behörde einvernommen werde. Erst danach hätte man feststellen können, ob der Beschwerdeführer die Annahme des Bescheides tatsächlich verweigert habe und somit die rechtswirksame Zustellung des Bescheides zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt sei. Es wurde weiters gerügt, dass es im Hinblick auf die Wahrung des Parteiengehörs auch notwendig gewesen wäre, dass sich die Erstbehörde einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffe.
3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C8 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
2. Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zunächst damit, dass er Analphabet sei und erst am 27.05.2002 erfahren habe, dass ein ihn betreffender Bescheid des Bundesasylamtes vorliege, nachdem ihm ein Freund erklärt habe, dass es sich bei dem in seinen Händen befindlichen Schriftstück um eine Benachrichtigung über den erfolgten Zustellversuch des gegenständlichen Bescheides handle.
Dieses in den Raum gestellte Vorbringen vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. So scheint das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Analphabet sei, schon im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen, indem er angegeben hat, dass er für die Verwaltung von Spenden der PML-N, was auch die Buchhaltung in diesem Bereich inkludierte, zuständig gewesen sei, nicht glaubwürdig. Es ist in diesem Zusammenhang nur schwer nachvollziehbar, wie ein Analphabet in der Lage sein kann, die Buchhaltung bzw. die Spendengebarung einer Partei zu führen. Weiters ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme auch angegeben hat, dass er seit seiner Ankunft in Österreich mehrere Briefe an seinen Onkel geschrieben hat, was eindeutig gegen die Tatsache spricht, dass der Beschwerdeführer ein Analphabet ist. Zudem hat er auch auf jede Seite des Verhandlungsprotokolls problemlos und ohne weitere Kommentare seine Unterschrift gesetzt, weshalb in Gesamtsicht dieser Fakten nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ein Analphabet ist und aus diesem Grund an einer rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen ist.
Hinzu kommt, dass dieses als Grund für die Wiedereinsetzung angegebene Argument lediglich in der ersten Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2002 vorgebracht wurde, während in der Berufung (Beschwerde) gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung vom 09.07.2002 nicht mehr erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Analphabetismus die Beschwerdefrist versäumt hat.
Was die auf dem Zustellschein vermerkte Annahmeverweigerung des Bescheides durch den Beschwerdeführer anbelangt, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich bei einem Zustellschein (Rückschein) um eine öffentliche Urkunde handelt, gegen die jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom Verwaltungsgerichtshofs vom 17.Februar 1992, Zl. 91/19/0322, vom 19. Juli 2001, Zl. 95/12/0206 sowie vom 01.April 2008, Zl. 2006/06/0243). Bei einer Zustellung zu eigenen Handen nach § 21 ZustG kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme komme es nicht an (§ 17 Abs. 4 leg. cit.).Was die auf dem Zustellschein vermerkte Annahmeverweigerung des Bescheides durch den Beschwerdeführer anbelangt, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich bei einem Zustellschein (Rückschein) um eine öffentliche Urkunde handelt, gegen die jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom Verwaltungsgerichtshofs vom 17.Februar 1992, Zl. 91/19/0322, vom 19. Juli 2001, Zl. 95/12/0206 sowie vom 01.April 2008, Zl. 2006/06/0243). Bei einer Zustellung zu eigenen Handen nach Paragraph 21, ZustG kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme komme es nicht an (Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit.).
In der Beschwerde vom 09.07.2002 wurde im Hinblick auf die auf dem Rückschein vermerkte Annahmeverweigerung des Beschwerdeführers lediglich vorgebracht, dass es sich bei der Behauptung einer Annahmeverweigerung um eine unstatthafte Vermutung zum Nachteil des Beschwerdeführer handle und weiters die Forderung gestellt, den Beschwerdeführer sowie einen informierten Vertreter des Postamtes Leoben einzuvernehmen, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Annahme des Bescheides verweigerte. Es wurden jedoch keine Begründungen bzw. Gegenbeweise vorgebracht, welche die auf dem Rückschein vermerkte Annahmeverweigerung des Beschwerdeführers zu widerlegen vermochten und wurden zudem auch keine weiteren Argumente angeführt, die einen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers begründen könnten. Somit ist festzustellen, dass die in der Beschwerde angeführten Argumente nicht die Beweiskraft des Rückscheins als öffentliche Urkunde erschüttern konnten und auch sonst keine weiteren Gründe ersichtlich sind, aufgrund welcher der Beschwerdeführer tatsächlich an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war.
Wie oben dargelegt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten.
Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens keinesfalls angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
Was die in der Beschwerde vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs anbelangt, ist noch abschließend festzuhalten, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) die Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung (bzw. Beschwerde) dagegen Stellung zu nehmen, was hier der Fall war.Was die in der Beschwerde vorgebrachte Verletzung des Parteiengehörs anbelangt, ist noch abschließend festzuhalten, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) die Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung (bzw. Beschwerde) dagegen Stellung zu nehmen, was hier der Fall war.
Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Beschwerdeführers rechtswirksam am 29.04.2002 durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 13.05.2002 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 05.06.2002 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Beschwerdeführers rechtswirksam am 29.04.2002 durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 13.05.2002 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 05.06.2002 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
10.07.2009