Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C5 246.898-2/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXX, geb. XXX StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2009, 03 30.346-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 30 , geb. römisch 30 StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2009, 03 30.346-BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesch', stellte am 17.6.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 18.7.2001 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe seine Heimat verlassen, weil sein Vater Mitglied der Jatiya Party (JP) gewesen sei; er sei von Angehörigen der regierenden Awami League (AL) mit dem Umbringen bedroht worden. Der Vater sei seit zwei Jahren in seinem Heimatviertel Obmann der JP gewesen und habe Demonstrationen, Kundgebungen usw. organisiert. Drei- oder viermal seien Mitglieder der AL bei seinem Haus erschienen und hätten die Familienmitglieder bedroht. Der Vater sei mehrmals von Mitgliedern der AL eingeschüchtert worden. Der Beschwerdeführer selbst sei auch von Mitgliedern der AL bedroht und einmal angegriffen worden, im XXX sei er bei einem Einkaufsgang von Mitgliedern der AL angehalten und misshandelt worden. Dabei sei er gefragt worden, warum sein Vater Oppositionspolitik betreibe, er sei aufgefordert worden, seinen Vater dazu zu bringen, dass er vor den nächsten Wahlen keine Wahlveranstaltungen mehr durchführe. Nach diesem Vorfall hätten sein Vater und er beschlossen, das Land zumindest vorübergehend zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von gewaltbereiten Mitgliedern der AL getötet zu werden. Es sei denkbar, dass er in Zukunft auch von der Polizei verfolgt werde, weil es üblich sei, Leute fälschlich bei der Polizei anzuzeigen. Der Vater sei selbst mehrmals von der Polizei abgeholt und schikaniert worden. Die Situation in Bangladesch sei derzeit sehr schlecht. Er wolle derzeit nicht dorthin zurückkehren; wenn sich die Lage ändere und eine andere Partei an die Macht komme, würde er in seine Heimat zurückkehren.1.1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesch', stellte am 17.6.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 18.7.2001 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe seine Heimat verlassen, weil sein Vater Mitglied der Jatiya Party (JP) gewesen sei; er sei von Angehörigen der regierenden Awami League (AL) mit dem Umbringen bedroht worden. Der Vater sei seit zwei Jahren in seinem Heimatviertel Obmann der JP gewesen und habe Demonstrationen, Kundgebungen usw. organisiert. Drei- oder viermal seien Mitglieder der AL bei seinem Haus erschienen und hätten die Familienmitglieder bedroht. Der Vater sei mehrmals von Mitgliedern der AL eingeschüchtert worden. Der Beschwerdeführer selbst sei auch von Mitgliedern der AL bedroht und einmal angegriffen worden, im römisch 30 sei er bei einem Einkaufsgang von Mitgliedern der AL angehalten und misshandelt worden. Dabei sei er gefragt worden, warum sein Vater Oppositionspolitik betreibe, er sei aufgefordert worden, seinen Vater dazu zu bringen, dass er vor den nächsten Wahlen keine Wahlveranstaltungen mehr durchführe. Nach diesem Vorfall hätten sein Vater und er beschlossen, das Land zumindest vorübergehend zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von gewaltbereiten Mitgliedern der AL getötet zu werden. Es sei denkbar, dass er in Zukunft auch von der Polizei verfolgt werde, weil es üblich sei, Leute fälschlich bei der Polizei anzuzeigen. Der Vater sei selbst mehrmals von der Polizei abgeholt und schikaniert worden. Die Situation in Bangladesch sei derzeit sehr schlecht. Er wolle derzeit nicht dorthin zurückkehren; wenn sich die Lage ändere und eine andere Partei an die Macht komme, würde er in seine Heimat zurückkehren.
1.1.2. Mit Bescheid vom 23.8.2001, 01 14.073-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesch, nach denen bei den Wahlen von 1991 die Bangladesh Nationalist Party (BNP), bei jenen von 1996 die AL die Mehrheit der Parlamentssitze errungen habe; 1996 habe die AL nach einer Vereinbarung mit der JP die Regierung gebildet (S 7 des Bescheides). Das Bundesasylamt überprüfte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf seine Glaubwürdigkeit, sondern legte es seiner Entscheidung zugrunde (S 10 des Bescheides), kam jedoch zum Ergebnis, dass dies nicht zur Asylgewährung führe, weil die Übergriffe gewaltbereiter Mitglieder der AL keine asylrechtlich relevante Verfolgung seien, da sie weder vom Staat ausgingen noch ihm zurechenbar seien. Dass der Staat diese Übergriffe billige oder grundsätzlich nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, solche Übergriffe auf die Bevölkerung hintanzuhalten, könne für Bangladesch gemäß den zuvor getroffenen Feststellungen zur Situation dortselbst nicht angenommen werden. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass die heimatstaatlichen Behörden einen allenfalls notwendigen Schutz vorenthalten hätten, wenn sich der Beschwerdeführer an sie gewandt hätte (S 12 des Bescheides). Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.1.1.2. Mit Bescheid vom 23.8.2001, 01 14.073-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesch, nach denen bei den Wahlen von 1991 die Bangladesh Nationalist Party (BNP), bei jenen von 1996 die AL die Mehrheit der Parlamentssitze errungen habe; 1996 habe die AL nach einer Vereinbarung mit der JP die Regierung gebildet (S 7 des Bescheides). Das Bundesasylamt überprüfte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf seine Glaubwürdigkeit, sondern legte es seiner Entscheidung zugrunde (S 10 des Bescheides), kam jedoch zum Ergebnis, dass dies nicht zur Asylgewährung führe, weil die Übergriffe gewaltbereiter Mitglieder der AL keine asylrechtlich relevante Verfolgung seien, da sie weder vom Staat ausgingen noch ihm zurechenbar seien. Dass der Staat diese Übergriffe billige oder grundsätzlich nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, solche Übergriffe auf die Bevölkerung hintanzuhalten, könne für Bangladesch gemäß den zuvor getroffenen Feststellungen zur Situation dortselbst nicht angenommen werden. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass die heimatstaatlichen Behörden einen allenfalls notwendigen Schutz vorenthalten hätten, wenn sich der Beschwerdeführer an sie gewandt hätte (S 12 des Bescheides). Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.9.2001 zu Handen der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid kein Rechtsmittel ein.
1.1.3. Der Akt, den das Bundesasylamt vorgelegt hat, enthält verschiedene Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 21.8.2001 und dem 14.9.2001 - somit auch am 7.9.2001, dem Tag der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes - an verschiedenen Orten aufgehalten hat; nach einer Aussage, die er am 19.10.2001 vor der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt machte, hielt er sich einmal auch in Wien auf.
1.2.1.1. Am 1.10.2003 brachte der - inzwischen volljährige - Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 2.12.2003 gab er an, er habe keine neuen Fluchtgründe. Er stelle den Antrag, weil er in seinem ersten Verfahren keine Möglichkeit gehabt habe, eine Berufung einzubringen. Die Probleme bzw. die Fluchtgründe, die er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, seien noch immer aktuell.
Mit Bescheid vom 29.1.2003, 03 30.346-BAW, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der zweite (gemeint offenbar: der erste) Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2001 rechtskräftig abgewiesen worden; es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.Mit Bescheid vom 29.1.2003, 03 30.346-BAW, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der zweite (gemeint offenbar: der erste) Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2001 rechtskräftig abgewiesen worden; es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.2.2004 zu Handen seines damaligen zustellungsbevollmächtigten Vertreters ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung vom 11.2.2004. Mit Erkenntnis vom 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E, behob der Asylgerichtshof in Erledigung dieses Rechtsmittels den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:1.2.1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung vom 11.2.2004. Mit Erkenntnis vom 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E, behob der Asylgerichtshof in Erledigung dieses Rechtsmittels den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er ua. aus, es fehlten Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Vorbescheides. Gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers sei nach § 25 AsylG 1997 in seiner zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger gewesen, bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes werde der jeweils örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter. Es sei nicht auszuschließen, dass dies zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung das Land Wien gewesen sei. In diesem Fall wäre die Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen nicht rechtswirksam gewesen.AsylGH-EinrichtungsG]) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er ua. aus, es fehlten Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Vorbescheides. Gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers sei nach Paragraph 25, AsylG 1997 in seiner zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger gewesen, bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes werde der jeweils örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter. Es sei nicht auszuschließen, dass dies zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung das Land Wien gewesen sei. In diesem Fall wäre die Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen nicht rechtswirksam gewesen.
1.2.2.1. Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesasylamt am 9.4.2009 das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.4.2009 auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 14.4.2009 wurde er zu seinen Aufenthalten in Österreich befragt. Er erinnerte sich daran, dass er aus Traiskirchen nach Göttschach in Niederösterreich "umquartiert" worden sei. Er sei von dort zurück ins Lager Traiskirchen gegangen. Von seiner Rückkehr aus Göttschach bis zu seiner Festnahme am 14.9.2001 sei er ständig im Lager Traiskirchen gewesen.1.2.2.1. Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesasylamt am 9.4.2009 das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.4.2009 auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 14.4.2009 wurde er zu seinen Aufenthalten in Österreich befragt. Er erinnerte sich daran, dass er aus Traiskirchen nach Göttschach in Niederösterreich "umquartiert" worden sei. Er sei von dort zurück ins Lager Traiskirchen gegangen. Von seiner Rückkehr aus Göttschach bis zu seiner Festnahme am 14.9.2001 sei er ständig im Lager Traiskirchen gewesen.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei noch berufstätig, er führe seinen Baustoffhandel aber nicht selbst, sondern habe einen Geschäftsführer und vermiete außerdem ein dreistöckiges Haus. Er selbst habe Österreich seit 2001 nicht verlassen. Auf die Frage, ob er heute in Bangladesch noch etwas zu befürchten habe, gab er an, er habe seinen Vater früher zu Parteikundgebungen begleitet und daraufhin Probleme bekommen; sein Vater habe Schutz von seiner Partei erhalten, er selbst aber nicht. Er sei einmal sogar von Mitgliedern der AL spitalsreif geschlagen worden, und zwar sechs Monate vor seiner Ausreise. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner "Erstbefragung" davon nichts gesagt, sondern ausgeführt, die Probleme hätten zwei Monate vor der Ausreise begonnen. Dazu gab er an, er habe sich damals geschämt und daher nichts darüber gesagt. Zum Vorhalt, er habe bei der "Erstbefragung" angegeben, dass auch der Vater sein Heimatland verlassen habe, erklärte er, das hätte er damals gedacht, es sei aber nicht der Fall gewesen. Bei einer Rückkehr könnte er von den Leuten, mit denen er damals Probleme gehabt habe, schikaniert werden. Vielleicht würde eine Falschanzeige erstattet oder er misshandelt. Auch in einer anderen Stadt könnten ihn seine Gegner zufällig sehen. Die AL sei an der Macht und könne jedermann landesweit ausfindig machen. Weitere Gründe für seinen Asylantrag habe er nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 23.8.2001 sei rechtskräftig abgewiesen worden; es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen seine Angaben aus dem ersten Verfahren bestätigt und angegeben, er habe den zweiten Antrag eingebracht, weil er im ersten Verfahren keine Möglichkeit gehabt habe, eine Berufung einzubringen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesch, aus denen sich ua. ergibt, dass die von der BNP gestellte Regierung 2006 die Regierungsgeschäfte an eine Übergangsregierung abgegeben hat. Am 11.1.2007 habe der Staatspräsident auf Grund ernster Differenzen zwischen der BNP und der AL (die zu Demonstrationen, zu Unruhen und in den vorangegangenen Jahren zu zahlreichen Toten und Verletzten geführt hätten) einen unbefristeten Ausnahmezustand erklärt. Es sei eine aus Technokraten bestehende Übergangsregierung eingesetzt worden, die Parlamentswahlen vorbereitet habe. Am 29.12.2008 hätten diese Wahlen stattgefunden, dabei habe die AL gesiegt; sie verfüge über 230 der 299 Parlamentssitze. Die Parteivorsitzende der AL sei am 6.1.2009 als neue Premierministerin vereidigt worden (S 11 f. des angefochtenen Bescheides).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 23.8.2001 sei rechtskräftig abgewiesen worden; es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen seine Angaben aus dem ersten Verfahren bestätigt und angegeben, er habe den zweiten Antrag eingebracht, weil er im ersten Verfahren keine Möglichkeit gehabt habe, eine Berufung einzubringen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Bangladesch, aus denen sich ua. ergibt, dass die von der BNP gestellte Regierung 2006 die Regierungsgeschäfte an eine Übergangsregierung abgegeben hat. Am 11.1.2007 habe der Staatspräsident auf Grund ernster Differenzen zwischen der BNP und der AL (die zu Demonstrationen, zu Unruhen und in den vorangegangenen Jahren zu zahlreichen Toten und Verletzten geführt hätten) einen unbefristeten Ausnahmezustand erklärt. Es sei eine aus Technokraten bestehende Übergangsregierung eingesetzt worden, die Parlamentswahlen vorbereitet habe. Am 29.12.2008 hätten diese Wahlen stattgefunden, dabei habe die AL gesiegt; sie verfüge über 230 der 299 Parlamentssitze. Die Parteivorsitzende der AL sei am 6.1.2009 als neue Premierministerin vereidigt worden (S 11 f. des angefochtenen Bescheides).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.4.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 13.5.2009, in der vorgebracht wird, dass sich die Lage für Gegner der AL seit Abschluss des ersten Asylverfahrens verschärft habe, da diese Partei bei den Wahlen im vergangenen Dezember einen Erdrutschsieg errungen habe und an die Macht zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei daher im fiktiven Fall seiner Rückkehr in viel größerer Gefahr als zur Zeit seines früheren Asylverfahrens.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2001 wurde dem Beschwerdeführer am 7.9.2001 zu Handen der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt. Dass das Land Niederösterreich zu diesem Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers war, ergibt sich aus seiner Aussage vor dem Bundesasylamt am 14.4.2009, nach der er sich von Göttschach nach Traiskirchen begeben hat (so. Pt. 1.2.2.1); von einem Aufenthalt in einem anderen Bundesland, etwa Wien, ist daher nicht auszugehen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2001 ist somit wirksam zugestellt worden. Da der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel einbrachte, wurde dieser Bescheid am 21.9.2001 rechtskräftig.
2.1.1.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF Art. I Z 19 BG BGBl. I 29/2009 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1.2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 19, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
2.1.1.2.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen (zweiten) Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen; § 10 AsylG 2005 ist jedoch anzuwenden, da das Verfahren nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig war.2.1.1.2.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen (zweiten) Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen; Paragraph 10, AsylG 2005 ist jedoch anzuwenden, da das Verfahren nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig war.
2.1.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.1.2.3. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.2.1.1.2.3. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.1.1.2.4. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter zuständig (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E; 28.11.2008, C5 227.408-8/2008/10E).2.1.1.2.4. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter zuständig vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E; 28.11.2008, C5 227.408-8/2008/10E).
2.1.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.1.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von Vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von Vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.1.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.1.2.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert; er habe den zweiten Antrag gestellt, weil er in Österreich bleiben wolle. Er hat allerdings bei seiner Einvernahme am 14.4.2009 darauf hingewiesen, dass die AL an der Macht sei und jedermann landesweit ausfindig machen könne, und in der Beschwerde nochmals die Konsequenzen dieses Machtwechsels für sich betont.
Das Bundesasylamt ist im Bescheid vom 23.8.2001 davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Übergriffe von Mitgliedern der AL keine asylrechtlich relevante Verfolgung seien, da sie weder vom Staat ausgingen noch ihm zurechenbar seien. Dass der Staat die Übergriffe billige oder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, derartige Übergriffe hintanzuhalten, könne nicht angenommen werden.
Ungeachtet der sonstigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die sich auf Bangladesch beziehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der AL verfolgt worden sind, denen aber staatlicher Schutz zuteil geworden wäre, nunmehr, nach dem überwältigenden Wahlsieg der AL, stärkerer Verfolgung ausgesetzt sind; es ist denkbar, dass die AL, die damals nicht einmal die Mehrheit der Parlamentssitze innehatte, nunmehr den staatlichen Machtapparat stärker beeinflusst, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet (und von dem im Vorbescheid ausgegangen worden ist). Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res judicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein."
(VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesch seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil das Bundesasylamt im Bescheid vom 23.8.2001 von diesem Vorbringen ausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches das Bundesasylamt dem Vorbescheid zugrundegelegt hat.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesasylamt wird nunmehr über den Antrag vom 1.10.2003 zu entscheiden haben, ohne vom Prozesshindernis der "entschiedenen Sache" auszugehen.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
14.07.2009