Norm
AVG §18 Abs2Spruch
S6 403.397-2/2009/2E
S6 403.398-2/2009/2E
S6 403.401-2/2009/2E
S6 403.408-2/2009/2E
S6 403.410-2/2009/2E
S6 403.409-2/2009/2E
S6 403.407-2/2009/2E
S6 403.404-2/2009/2E
S6 406.036-2/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden
des XXXX, gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.124 EAST-Westdes römisch 40 , gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.124 EAST-West
der XXXX, gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.125 EAST-Westder römisch 40 , gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.125 EAST-West
der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.126 EAST-Westder mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.126 EAST-West
der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.127 EAST-Westder mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.127 EAST-West
des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.128 EAST-Westdes mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.128 EAST-West
der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.129 EAST-Westder mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.129 EAST-West
des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.130 EAST-Westdes mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.130 EAST-West
des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.131 EAST-Westdes mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.131 EAST-West
der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.132 EAST-Westder mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl 09 05.132 EAST-West
alle StA Russische Föderation, alle vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) sowie § 22 Abs. 1 leg. cit. beschlossen:alle StA Russische Föderation, alle vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) sowie Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführer, das sind die Eltern XXXX und XXXX, sowie deren gemeinsame sieben minderjährige Kinder, brachten erstmalig am 27.09.2008 (sowie am XXXX für die in Österreich nachgeborene Neuntbeschwerdeführerin) beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.Die Beschwerdeführer, das sind die Eltern römisch 40 und römisch 40 , sowie deren gemeinsame sieben minderjährige Kinder, brachten erstmalig am 27.09.2008 (sowie am römisch 40 für die in Österreich nachgeborene Neuntbeschwerdeführerin) beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 27.11.2008 (sowie vom 07.04.2009 betreffend mj. Neuntbeschwerdeführerin), wurden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. bzw. Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei und wurden die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig befunden.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 27.11.2008 (sowie vom 07.04.2009 betreffend mj. Neuntbeschwerdeführerin), wurden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. Artikel 4, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei und wurden die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig befunden.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008 (bzw. 30.04.2009 betreffend mj. Neuntbeschwerdeführerin) wurden die Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008 (bzw. 30.04.2009 betreffend mj. Neuntbeschwerdeführerin) wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Am 30.04.2009 brachten die Erst- bis Neuntbeschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein.
Diese neuerlichen Anträge wurden mit "Bescheiden" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, wobei diese "Bescheide" gemäß § 23 Abs. 3 AsylG den Antragstellern (bzw. der Mutter für die minderjährigen Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Grein am 12.05.2009 persönlich ausgefolgt wurden.Diese neuerlichen Anträge wurden mit "Bescheiden" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, wobei diese "Bescheide" gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG den Antragstellern (bzw. der Mutter für die minderjährigen Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Grein am 12.05.2009 persönlich ausgefolgt wurden.
Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, wurden die Bescheide der Erstaufnahmestelle West mittels E-Mail und das Zustellersuchen (Zustellschein) samt der letzten Seite der Bescheide mit der Unterschrift des genehmigenden Behördenorgans des Bundesasylamtes mittels Fax an die PI Greinübermittelt.
Die PI Grein hätte die letzte Seite der Bescheide, welche per Fax übermittelt wurden, an die ausgedruckten (per Mail übersendeten)- nicht unterfertigten - Bescheide dazuheften und danach den Beschwerdeführern aushändigen sollen. Eine telefonische Rücksprache vom 03.06.2009 ergab, dass die PI Grein an diesem Tag sehr viele Zustellersuchen zugestellt bekommen habe, und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bescheide an die Beschwerdeführer ohne "dazugeheftete" letzte Seite mit Unterschrift zugestellt worden seien (siehe Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009).
In den gegen diese "Bescheide" gerichteten fristgerecht eingebrachten Beschwerden wird unter anderem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge des Fehlens der Unterschrift auf sämtlichen Bescheiden geltend gemacht. Keiner der Bescheide der Familie sei unterfertigt worden oder enthalte einen anderen Beglaubigungsvermerk. Es handle sich hierbei also um einen schwerwiegenden Mangel der Bescheide, der eine absolute Nichtigkeit der Bescheide begründe.
Im Anhang der Beschwerde wurden die letzten Seiten der den Beschwerdeführern ausgehändigten Bescheide übermittelt, aus denen ersichtlich ist, dass diese weder eine Unterschrift eines Organs des Bundesasylamtes noch einen Beglaubigungsvermerk enthalten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Festgestellt wird, dass die "Bescheide" den Beschwerdeführern (bzw. der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der mj. Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer) ohne Unterschrift des genehmigenden Behördenorgans des Bundesasylamtes sowie ohne Beglaubigungsvermerk durch die Kanzlei des Bundesasylamtes durch die PI Grein ausgefolgt wurden.
Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (VwSlg 6856a/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139/1989; 14.915/1997), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden eine Beglaubigung der Kanzlei, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstücks (der Urschrift) übereinstimmt und das Geschäftsstück (die Urschrift) die Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 2 AVG aufweisen würde, getreten wäre (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 23, 24 zu § 18 AVG).Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (VwSlg 6856a/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139 aus 1989,; 14.915 aus 1997,), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden eine Beglaubigung der Kanzlei, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstücks (der Urschrift) übereinstimmt und das Geschäftsstück (die Urschrift) die Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, AVG aufweisen würde, getreten wäre (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 23, 24 zu Paragraph 18, AVG).
Damit sind jene Mindestvoraussetzungen, die von Rechtsprechung und -lehre für das Zustandekommen eines Bescheides angenommen werden, im vorliegenden Fall nicht erfüllt (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, S. 238ff).
Richtet sich die Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, etwa weil eines der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat, ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde (vgl. § 18 Rz 9ff; Hengstschläger3 Rz 459 ff; Thienel4 210ff; Walter/Mayer Rz 426 ff), so ist die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098). Für einen meritorischen Abspruch über die Berufung fehlt der Rechtsmittelbehörde die Zuständigkeit (vgl. VwSlg 7357 A/1968; VwGH 18.06.1990, 90/10/0035; 22.01.2003, 2000/08/0048), er würde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Art. 83 Abs. 2 B-VG; VfSlg 2742/1954; 10.684/1985).Richtet sich die Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, etwa weil eines der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat, ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde vergleiche Paragraph 18, Rz 9ff; Hengstschläger3 Rz 459 ff; Thienel4 210ff; Walter/Mayer Rz 426 ff), so ist die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098). Für einen meritorischen Abspruch über die Berufung fehlt der Rechtsmittelbehörde die Zuständigkeit vergleiche VwSlg 7357 A/1968; VwGH 18.06.1990, 90/10/0035; 22.01.2003, 2000/08/0048), er würde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Artikel 83, Absatz 2, B-VG; VfSlg 2742 aus 1954,; 10.684 aus 1985,).
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes reicht im vorliegenden Fall daher nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidqualität, Familienverfahren, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
15.07.2009