Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S9 406.917-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch SUGAIPOVA Schapaat, geb. 18.10.1969, diese vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Str. 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, FZ. 08 07.186-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch SUGAIPOVA Schapaat, geb. 18.10.1969, diese vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Str. 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, FZ. 08 07.186-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Anträge der Eltern und der Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden bereits mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.03.2008 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieser Anträge gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 POLEN zuständig sei. Darüber hinaus wurden sie gemäß § 10 AsylG 2005 nach POLEN ausgewiesen. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.04.2008 gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.1. Die Anträge der Eltern und der Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden bereits mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.03.2008 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieser Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, POLEN zuständig sei. Darüber hinaus wurden sie gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach POLEN ausgewiesen. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.04.2008 gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde vom VwGH mit Beschluss vom 17.04.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerden sind nach wie vor beim VwGH anhängig. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2. Das Bundesasylamt hat nun mit Bescheid vom 19.05.2009, FZ. 08 07.186-EAST West, den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach POLEN zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat nun mit Bescheid vom 19.05.2009, FZ. 08 07.186-EAST West, den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach POLEN zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) mit dem am 02.06.2009 eingebrachten Schreiben Beschwerde und beantragte u.a., dass dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
4. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 05.06.2009 vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.10.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.10.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs.1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2. Wie oben bereits festgestellt, wurden zwar auch die Anträge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen und die dagegen eingebrachten Berufungen vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen, jedoch wurde den dagegen eingebrachten Beschwerden vom VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt. Solange diese Beschwerden beim VwGH anhängig sind, ist nicht auszuschließen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach POLEN zumindest die Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK mit sich bringt.2. Wie oben bereits festgestellt, wurden zwar auch die Anträge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen und die dagegen eingebrachten Berufungen vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen, jedoch wurde den dagegen eingebrachten Beschwerden vom VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt. Solange diese Beschwerden beim VwGH anhängig sind, ist nicht auszuschließen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach POLEN zumindest die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK mit sich bringt.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
10.07.2009