Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D14 230299-9/2009/21E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2005, FZ.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2005, FZ.
03 26.630-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.07.2003 beim Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag, nachdem vorangehend ein Asylerstreckungsantrag rechtskräftig negativ beschieden worden war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2005, Zl. 03 26.630-BAT, wurde der Asylantrag vom 25.07.2003 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt und wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus zu Spruchteil III aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.03.2007, Zl. 230.299/9/14E-VI/18/05 gem. § 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen, die Beschwerdeführerin wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin stellte am 25.07.2003 beim Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag, nachdem vorangehend ein Asylerstreckungsantrag rechtskräftig negativ beschieden worden war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2005, Zl. 03 26.630-BAT, wurde der Asylantrag vom 25.07.2003 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt und wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus zu Spruchteil römisch drei aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.03.2007, Zl. 230.299/9/14E-VI/18/05 gem. Paragraph 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen, die Beschwerdeführerin wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 28.04.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.03.2007 hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshof ist somit ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2005, somit die Frage der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien, da Spruchteil I und II der genannten Entscheidung der belangten Behörde nach Ablehnung der eingebrachten Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft erwachsen sind.Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshof ist somit ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2005, somit die Frage der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien, da Spruchteil römisch eins und römisch zwei der genannten Entscheidung der belangten Behörde nach Ablehnung der eingebrachten Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der - ehemaligen - Asylerstreckungswerber XXXX, XXXXundXXXX, deren Asylerstreckungsanträge durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ beschieden wurden, die Behandlung der eingebrachten Beschwerden dieser Kinder der Beschwerdeführerin wurden durch den Verwaltungsgerichtshof im genanten Erkenntnis vom 28.04.2009 abgelehnt.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der - ehemaligen - Asylerstreckungswerber römisch 40 , XXXXundXXXX, deren Asylerstreckungsanträge durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ beschieden wurden, die Behandlung der eingebrachten Beschwerden dieser Kinder der Beschwerdeführerin wurden durch den Verwaltungsgerichtshof im genanten Erkenntnis vom 28.04.2009 abgelehnt.
Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die genanten Kinder der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden im Gegensatz zu ihrer Mutter nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Kinder zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durchEs ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die genanten Kinder der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden im Gegensatz zu ihrer Mutter nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Kinder zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch
Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht erkannt werden, warum öffentlichen Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Kinder verlassen müsste.
Durch die gegenständliche Entscheidung ist die Beschwerdeführerin kein Asylwerber mehr, sondern fällt als Fremde mit Zustellung dieses Erkenntnisses in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Es war daher Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden:Es war daher Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden:
Schlagworte
Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
12.08.2009