Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 404.608-2/2009/2E
S4 404.609-2/2009/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXXX, und 2.) der XXXXX, beide StA. von Russland, beide vertreten durch Michael Genner, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 26.1.2009, Zahlen 08 10.254 (ad 1.) und 08 10.255 (ad 2.) zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. XXXXX, und seine Ehegattin XXXXX, sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind gemeinsam von Grosny über Moskau, Brest (Weißrussland) und Terespol (Polen) letztlich am 19.10.2008 ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie bereits zuvor am 18.10.2008 in Polen Asylanträge eingebracht hatten.römisch eins. XXXXX, und seine Ehegattin XXXXX, sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind gemeinsam von Grosny über Moskau, Brest (Weißrussland) und Terespol (Polen) letztlich am 19.10.2008 ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie bereits zuvor am 18.10.2008 in Polen Asylanträge eingebracht hatten.
Mit E-mail vom 22.10.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Asylwerber (Aktenseite 47 des 1.-Beschwerdeführers, AS 45 der 2.-Beschwerdeführerin)).
Polen hat sich jeweils mit Fax vom 27.10.2008, bereit erklärt, die Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen (AS 69 bzw. 67).Polen hat sich jeweils mit Fax vom 27.10.2008, bereit erklärt, die Asylwerber gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen (AS 69 bzw. 67).
Das Bundesasylamt hat die Anträge der Asylwerber mit Bescheiden jeweils vom 26.1.2009, Zahlen: 08 10.254 und 08 10.255, gem. § 5 AsylG zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz Polen zuständig ist und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof, denen keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist, wurden mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 4.3.2009 als unzulässig zurückgewiesen.Das Bundesasylamt hat die Anträge der Asylwerber mit Bescheiden jeweils vom 26.1.2009, Zahlen: 08 10.254 und 08 10.255, gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz Polen zuständig ist und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof, denen keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist, wurden mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 4.3.2009 als unzulässig zurückgewiesen.
In der Folge brachten die Beschwerdeführer am 12.3.2009 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 71 AVG ein, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.5.2009 stattgegeben wurde.In der Folge brachten die Beschwerdeführer am 12.3.2009 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gem. Paragraph 71, AVG ein, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.5.2009 stattgegeben wurde.
Die Asylverfahren der Beschwerdeführer waren somit wieder im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig.
Die bezughabenden erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 3.6.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Ausgehend davon, dass Polen mit Fax vom 27.10.2008 der Wiederaufnahme der Asylwerber zugestimmt hat, endete die 6-Monats-Frist zur Überstellung der Asylwerber nach Polen somit mit Ablauf des 27.4.2008. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerber seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären, ist somit mit Ablauf des 27.4.2008 die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Asylwerber Asylanträge eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Art. 20, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.Ausgehend davon, dass Polen mit Fax vom 27.10.2008 der Wiederaufnahme der Asylwerber zugestimmt hat, endete die 6-Monats-Frist zur Überstellung der Asylwerber nach Polen somit mit Ablauf des 27.4.2008. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerber seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären, ist somit mit Ablauf des 27.4.2008 die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Asylwerber Asylanträge eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Artikel 20,, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
27.07.2009