TE AsylGH Beschluss 2009/6/9 S13 406969-1/2009

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Spruch

S13 406 969-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: Mory & Schellhorn OEG, RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2009, FZ 09 04.893-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: Mory & Schellhorn OEG, RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2009, FZ 09 04.893-EAST-West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 24.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut der Eurodac-Abfrage vom selben Tag war der Beschwerdeführer zuvor bereits am 11.11.2ß08 in Griechenland erkennungsdienstlich erfasst worden und hatte am 03.02.2009, ebenfalls in Griechenland, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 18.05.2009 niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.05.2009, Zahl: 09 04.893 EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.05.2009, Zahl: 09 04.893 EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben habe, dass dieser von einem Drittstaat kommend erstmalig über Griechenland in die Europäische Union eingereist sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitig wieder verlassen habe, wodurch es auch zu keinem Zuständigkeitswegfall gekommen sei. Darüber hinaus habe sich durch die Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesasylamts durch die griechischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO durch Verfristung ergeben.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben habe, dass dieser von einem Drittstaat kommend erstmalig über Griechenland in die Europäische Union eingereist sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitig wieder verlassen habe, wodurch es auch zu keinem Zuständigkeitswegfall gekommen sei. Darüber hinaus habe sich durch die Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesasylamts durch die griechischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO durch Verfristung ergeben.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 08.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, zumal sie sich vor einer Entscheidung ein umfassendes Bild über die tatsächliche Lage von Asylwerbern in Griechenland hätte verschaffen müssen.

Der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung nach Griechenland in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden. Er könne dort keine Grundversorgung erwarten, da das griechische Asylsystem durch die große Anzahl von Asylwerbern in Verbindung mit fehlenden Kapazitäten bei den Unterbringungsmöglichkeiten überfordert sei. Nachdem bereits Familien zwei oder drei Monate auf eine Aufnahme in einer Unterkunft warten müssten, sei die Aufnahmesituation für alleinstehende Asylwerber noch ungünstiger. Es könne daher nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einer der überfüllten Aufnahmeeinrichtungen Unterkunft finde und entsprechend seiner Bedürfnisse versorgt werde. Vielmehr bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in einen Zustand extremer Armut, sowie Obdachlosigkeit und des Angewiesenseins auf fremde private Hilfe gerate.Der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung nach Griechenland in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden. Er könne dort keine Grundversorgung erwarten, da das griechische Asylsystem durch die große Anzahl von Asylwerbern in Verbindung mit fehlenden Kapazitäten bei den Unterbringungsmöglichkeiten überfordert sei. Nachdem bereits Familien zwei oder drei Monate auf eine Aufnahme in einer Unterkunft warten müssten, sei die Aufnahmesituation für alleinstehende Asylwerber noch ungünstiger. Es könne daher nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einer der überfüllten Aufnahmeeinrichtungen Unterkunft finde und entsprechend seiner Bedürfnisse versorgt werde. Vielmehr bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in einen Zustand extremer Armut, sowie Obdachlosigkeit und des Angewiesenseins auf fremde private Hilfe gerate.

Zudem könne in Griechenland nicht mit der Durchführung eines fairen Asylverfahrens gerechnet werden, da - in Folge des Fehlens von Kapazitäten und der dadurch notwendigen kurzen Einvernahmen - schon eine umfassende und genaue Schilderung der konkreten Fluchtgründe durch die Antragsteller nicht möglich sei. Zur Unterstützung des Vorbringens werden neben Auszügen aus Zeitungsberichten und Ausführungen anderer Klienten des Rechtsvertreters zu persönlichen Erfahrungen mit dem griechischen Asylsystem auch Ausschnitte aus zahlreichen Berichten von internationalen Organisationen zitiert.

In einem mittels Telefax am 04.06.2009 eingebrachten und als "Dringende Ergänzung der am 03.06.2009 eingebrachten Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz wird eine gemeinsame Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren von XXXX, AIS: 09 02.110-EASt Ost (noch keine GZ. des Asylgerichtshofes), mit der Begründung beantragt, es handele sich in beiden Beschwerdefällen um analoge Sachverhalte und um analoge, in hohem Maße wesentliche sowie strittige Tatsachenfragen.In einem mittels Telefax am 04.06.2009 eingebrachten und als "Dringende Ergänzung der am 03.06.2009 eingebrachten Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz wird eine gemeinsame Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren von römisch 40 , AIS: 09 02.110-EASt Ost (noch keine GZ. des Asylgerichtshofes), mit der Begründung beantragt, es handele sich in beiden Beschwerdefällen um analoge Sachverhalte und um analoge, in hohem Maße wesentliche sowie strittige Tatsachenfragen.

Zusätzlich wird ein Bericht von Amnesty International im Jahrbuch 2009 über die asylrechtliche Lage in Griechenland im Jahr 2008 angeführt. Zudem wird die Durchführung einer Länderrecherche über ACCORD Österreich und die Einholung eines Berichtes über eine derzeit von der Caritas Österreich durchgeführten Fact-Finding-Mission/Reise beantragt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.04.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.04.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage von Flüchtlingen in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO dorthin rücküberstellt werden, anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, EMRK

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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