TE AsylGH Beschluss 2009/6/9 D9 263783-2/2009

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Norm

AVG §61
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D9 263783-2/2009/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Weißrussland alias Litauen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2009, FZ. 09 03.368-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Weißrussland alias Litauen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2009, FZ. 09 03.368-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste amrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste am

6. November 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. August 2005, FZ. 04 22.645-BAS, wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesenMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. August 2005, FZ. 04 22.645-BAS, wurde dieser Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen

(Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und er zugleich gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.), (Verwaltungsakt der belangten Behörde,(Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), (Verwaltungsakt der belangten Behörde,

Seiten 107 bis 143).

Gegen diesen Bescheid wurde am 3. September 2005 Berufung erhoben, die mit Schreiben vom 9. September 2005 ergänzt wurde.

Mit Aktenvermerk vom 1. März 2006 wurde das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. 100, (gemeint wohl: § 30 Asylgesetz 1997, BGBl. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) eingestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 177).Mit Aktenvermerk vom 1. März 2006 wurde das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. 100, (gemeint wohl: Paragraph 30, Asylgesetz 1997, BGBl. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) eingestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 177).

Am 16. Mai 2006 wurde ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens gestellt und vom Unabhängigen Bundesasylsenat für 16. August 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Aktenvermerk vom 9. August 2006 wurde das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. 100, (gemeint wohl: § 30 Asylgesetz 1997, BGBl. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) neuerlich eingestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 229).Mit Aktenvermerk vom 9. August 2006 wurde das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. 100, (gemeint wohl: Paragraph 30, Asylgesetz 1997, BGBl. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) neuerlich eingestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 229).

Am 4. September 2006 wurde abermals ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens gestellt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom

29. August 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 417).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. April 2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. Mai 2008, Zahl:

263.783/0/19E-VII/43/05, die Berufung vom 3. September 2005 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG 2005 idgF die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn zugleich gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt III.).263.783/0/19E-VII/43/05, die Berufung vom 3. September 2005 gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 idgF die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Am 18. März 2009 stellte der sich in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und führte anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er seinen Herkunftsstaat aus Gründen der politischen Überzeugung verlassen habe müssen.

Am 23. April 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er kurz zusammengefasst geltend, dass sich hinsichtlich der von ihm bereits im Vorverfahren geltend gemachten Gründe zwar nichts Neues ergeben habe, er nach seiner Haftentlassung jedoch hoffe, Beweismaterial beischaffen zu können.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27. April 2009, FZ. 09 03.368-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18. März 2009 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27. April 2009, FZ. 09 03.368-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18. März 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vorgebracht habe, dass sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe nichts Neues ergeben habe. Da seinen Angaben zudem schon in den bisherigen Verfahrensgängen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, sei sein unverändertes Vorbringen auch diesmal nicht glaubhaft gewesen. Im Ergebnis liege somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung vor.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 29. April 2009 persönlich ausgefolgten Bescheid, wurde binnen der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht, sodass die erstinstanzliche Entscheidung mit 14. Mai 2009 in Rechtskraft erwuchs.

Erst am 25. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ein. Eine mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 4. Juni 2009 eingeräumte Frist von vier Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme angesichts der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Rechtslage:

1. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76), tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76), tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18. März 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18. März 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

2. Zur Zulässigkeit:

2. 1. Gemäß § 63 Abs. 5 1. Satz AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. 1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, 1. Satz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, wird bei Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Die Tage des Postlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wird bei Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Die Tage des Postlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 237).

2. 2. Im vorliegenden Fall geht aus der Übernahmebestätigung auf Seite 193 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 29. April 2009 rechtmäßig zugestellt wurde.

Damit erweist sich jedoch die am 25. Mai 2009 eingebrachte Beschwerde (Poststempel auf Seite 217 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) eindeutig als verspätet, da der betreffende Bescheid bereits mit 14. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen ist und war die Beschwerde daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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