Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D4 400297-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Robert STEINER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, FZ. 08 00.591-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Robert STEINER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, FZ. 08 00.591-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am XXXX als Sohn des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, und der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige der Kirgisischen Republik und der uigurischen Volksgruppe zugehörig, geboren und stellte am XXXX durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am römisch 40 als Sohn des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, und der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige der Kirgisischen Republik und der uigurischen Volksgruppe zugehörig, geboren und stellte am römisch 40 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der durch seinen Vater vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, FZ. 05 07.039-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und dieser in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , FZ. 05 07.039-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und dieser in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, GZ. 304.494-C1/9E-I/02/06, wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung rechtskräftig abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 , GZ. 304.494-C1/9E-I/02/06, wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung rechtskräftig abgewiesen.
Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Vater des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tage die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Vater des Beschwerdeführers am römisch 40 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tage die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, FZ. 05 05.634-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers vom XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan für zulässig erklärt und diese nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , FZ. 05 05.634-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan für zulässig erklärt und diese nach Kirgisistan ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, D4 261579-1/2008/5E wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , D4 261579-1/2008/5E wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, geboren am XXXX in Hallein, Republik Österreich, erwiesen.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , geboren am römisch 40 in Hallein, Republik Österreich, erwiesen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, tschetschenischer sowie uigurischer Volksgruppenzugehörigkeit und ist Sohn des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, und der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige der Kirgisischen Republik und der uigurischen Volksgruppe zugehörig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, tschetschenischer sowie uigurischer Volksgruppenzugehörigkeit und ist Sohn des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, und der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige der Kirgisischen Republik und der uigurischen Volksgruppe zugehörig.
Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 08.06.2009, D4 261579-1/2008/5E der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 statt und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 08.06.2009, D4 261579-1/2008/5E der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 statt und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers des Standesamtes der Stadtgemeinde Hallein vom XXXX, den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers, sowie aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Eltern.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers des Standesamtes der Stadtgemeinde Hallein vom römisch 40 , den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers, sowie aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Eltern.
Der in Österreich geborene, minderjährige Beschwerdeführer hat ausschließlich Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, jedoch keine konkreten Verfolgungshandlungen bzw. über die Volksgruppenzugehörigkeit hinaus gehende, individuelle Verfolgungsgefahr geltend gemacht.
Auch der Vater des Beschwerdeführers gab in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.04.2008 als dessen gesetzlicher Vertreter befragt nach allfälligen "Fluchtgründen" des Beschwerdeführers an:
"Woher hätte er welche, wenn er hier geboren ist."
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Daraus folgt, dass der am 15.01.2008 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 15.01.2008 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, außer im Falle des Abs. 2 leg. cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, außer im Falle des Absatz 2, leg. cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asyl
werbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, sowie E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.werbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, sowie E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.
Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht von einer generellen Verfolgung alleine wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend anhand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (vgl. E VwGH 26.6.2008, 2006/20/0724-8).Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht von einer generellen Verfolgung alleine wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend anhand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen vergleiche E VwGH 26.6.2008, 2006/20/0724-8).
Im vorliegenden Fall bestehen für die in Österreich geborene beschwerdeführende Partei keine hinreichenden Anhaltspunkte, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und liegen solche aus demselben Grunde auch pro futuro für den erkennenden Senat nicht vor.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z. 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat nach Abs. 2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Die Behörde hat nach Absatz 2, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat gemäß Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat gemäß Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Die zuvor angeführten Bestimmungen hinsichtlich Familienverfahren im Inland gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren seiner Eltern auch als Familienangehöriger iSd Bestimmung des § 2 Abs. Z. 22 AsylG 2005 zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren seiner Eltern auch als Familienangehöriger iSd Bestimmung des Paragraph 2, Abs. Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren.
Mit hg. Erkenntnis vom XXXX, D4 261579-1/2008/5E wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit hg. Erkenntnis vom römisch 40 , D4 261579-1/2008/5E wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt und ergab sich auch kein sonstiger Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.07.2009