TE AsylGH Beschluss 2009/6/15 S13 407021-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2009
beobachten
merken

Spruch

S13 407 021-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXX, geb. XXX, StA. Nigeria, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, FZ 09 04.113-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXX, geb. römisch 30 , StA. Nigeria, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, FZ 09 04.113-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 06.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut der Eurodac-Abfrage vom selben Tag war der Beschwerdeführer zuvor bereits am 30.03.2004 in Griechenland und hat in Athen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 13.05.2009 niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.05.2009, Zahl: 09 04.113 EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.05.2009, Zahl: 09 04.113 EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.03.2004 in Athen/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wodurch gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Darüber hinaus haben die griechischen Behörden auf ein Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamts nicht innerhalb der Frist geantwortet und sei es dadurch zu einer Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß der Dublin II-VO gekommen.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 09.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Griechenland weder Zugang zu einem menschenrechtskonformen Asylverfahren noch zu einer grundlegenden humanitären Versorgung gehabt habe. Auch sei es der belangten Behörde nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit und Brisanz seines Vorbringens durch bloße Verweise und Ablichtungen von Berichten sowie Anfragebeantwortungen abzuschwächen.

Weiters verkenne die belangte Behörde das Konzept des Art. 8 EMRK, der jegliche Bindungen schütze, und gehe zu Unrecht davon aus, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben gerechtfertigt wäre. Eine faire Interessenabwägung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, zumal keine zwingenden öffentlichen Interessen seinem Verbleib in Österreich entgegenstünden.Weiters verkenne die belangte Behörde das Konzept des Artikel 8, EMRK, der jegliche Bindungen schütze, und gehe zu Unrecht davon aus, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben gerechtfertigt wäre. Eine faire Interessenabwägung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, zumal keine zwingenden öffentlichen Interessen seinem Verbleib in Österreich entgegenstünden.

Des Weiteren sei auch die Rechtsmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig, da im österreichischen Rechtssystem - im Gegensatz zur zweiwöchigen Beschwerdefrist im angefochtenen Bescheid - stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 06.04.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 06.04.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage von Flüchtlingen in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO dorthin rücküberstellt werden, anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten