Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S13 406 981-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch: RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, FZ 09 02.110-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch: RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, FZ 09 02.110-EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste am 17.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 30.03.2009 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.05.2009, Zahl: 09 02.110 EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.05.2009, Zahl: 09 02.110 EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.11.2008 von einem Drittstaat kommend über Griechenland in die Europäische Union eingereist sowie dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden und habe sich auch nicht im Zuge des Verfahrens ergeben. Darüber hinaus habe sich durch die Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesasylamts durch die griechischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO durch Verfristung ergeben.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.11.2008 von einem Drittstaat kommend über Griechenland in die Europäische Union eingereist sowie dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden und habe sich auch nicht im Zuge des Verfahrens ergeben. Darüber hinaus habe sich durch die Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesasylamts durch die griechischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO durch Verfristung ergeben.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 09.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass in Griechenland katastrophale Zustände hinsichtlich des Asylsystems und der Behandlung von Asylwerbern vorherrschen würden. Die griechischen Behörden seien mit der Behandlung der Asylanträge extrem überfordert, daher würde eine elementare Grundversorgung von Asylwerbern, wie Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und medizinische Versorgung, nicht gesichert sein. Zudem gebe es beim griechischen Asylsystem gravierende Zugangsprobleme und würden die Verfahren endlos lange dauern sowie würden diese hinsichtlich des Qualitätsstandards den rechtsstaatlichen Minimalanforderungen nicht gerecht. Darüber hinaus würden geeignete Übersetzungs- und Rechtsberatungsstrukturen fehlen und würden die Einvernahmen relativ kurz sein, sowie in Großraumbüros durchgeführt werden. Als Folge dieser Missstände würde es schließlich so gut wie keine Flüchtlingsanerkennungen geben.
Zu den konkreten Erfahrungen des Beschwerdeführers mit den griechischen Behörden wurde ausgeführt, dass er bereits bei seiner Einreise in Griechenland auf der Insel Samos von der Polizei in Gewahrsame genommen und mehrere Tage inhaftiert worden sei. Danach habe man den Beschwerdeführer mit einem Schiff nach Athen gebracht und auf der Straße ausgesetzt.
Zur Unterstützung des Vorbringens werden neben Auszügen aus Zeitungsberichten und Ausführungen anderer Klienten des Rechtsvertreters zu persönlichen Erfahrungen mit dem griechischen Asylsystem auch Ausschnitte aus zahlreichen Berichten von internationalen Organisationen zitiert.
In einem mittels Telefax am 04.06.2009 eingebrachten und als "Dringende Ergänzung der am 03.06.2009 eingebrachten Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz wird eine gemeinsame Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren von XXXX, AIS: 09 04.893-EASt West, mit der Begründung beantragt, es handele sich in beiden Beschwerdefällen um analoge Sachverhalte und um analoge, in hohem Maße wesentliche sowie strittige Tatsachenfragen.In einem mittels Telefax am 04.06.2009 eingebrachten und als "Dringende Ergänzung der am 03.06.2009 eingebrachten Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz wird eine gemeinsame Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren von römisch 40 , AIS: 09 04.893-EASt West, mit der Begründung beantragt, es handele sich in beiden Beschwerdefällen um analoge Sachverhalte und um analoge, in hohem Maße wesentliche sowie strittige Tatsachenfragen.
Zusätzlich wird ein Bericht von Amnesty International im Jahrbuch 2009 über die asylrechtliche Lage in Griechenland im Jahr 2008 angeführt. Zudem wird die Durchführung einer Länderrecherche über ACCORD Österreich und die Einholung des Berichtes über eine derzeit von der Caritas Österreich durchgeführte Fact-Finding-Mission/Reise beantragt.
Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 17.02.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 17.02.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage von Flüchtlingen in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO dorthin rücküberstellt werden, anzustellen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
14.01.2010