TE AsylGH Beschluss 2009/6/15 C11 407043-1/2009

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C11 407.043-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2009, FZ. 08 06.733-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2009, FZ. 08 06.733-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 1991/50, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG, BGBl. Nr. 1991/50, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Berufung [richtig wohl: Beschwerde] wurde schließlich die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Berufung [richtig wohl: Beschwerde] wurde schließlich die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung durch Spruchpunkt IV. führte das Bundesasylamt aus, dass die Voraussetzung für eine Aberkennung nach dieser Bestimmung vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe eine Identität behauptet, die sich im Zuge der Recherchen nicht bestätigt habe. Dazu führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Recherche über die österreichische Botschaft in Peking ergeben habe, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene letzte Wohnadresse in ihrem Herkunftsland nicht existiere; eine weitere Überprüfung beim zentralen Melderegister der VR Mongolei habe ergeben, dass eine Person mit dem Namen der Beschwerdeführer nicht aufscheine.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung durch Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesasylamt aus, dass die Voraussetzung für eine Aberkennung nach dieser Bestimmung vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe eine Identität behauptet, die sich im Zuge der Recherchen nicht bestätigt habe. Dazu führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Recherche über die österreichische Botschaft in Peking ergeben habe, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene letzte Wohnadresse in ihrem Herkunftsland nicht existiere; eine weitere Überprüfung beim zentralen Melderegister der VR Mongolei habe ergeben, dass eine Person mit dem Namen der Beschwerdeführer nicht aufscheine.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde; gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Sie brachte im Wesentlichen gegen Spruchpunkt I. bis III. vor, dass sie befürchte, in der VR Mongolei einer - näher beschriebenen - asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein; im Falle ihrer Ausweisung bestünde für sie deshalb die Gefahr in ihrem Herkunftsland, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde; gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Sie brachte im Wesentlichen gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. vor, dass sie befürchte, in der VR Mongolei einer - näher beschriebenen - asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein; im Falle ihrer Ausweisung bestünde für sie deshalb die Gefahr in ihrem Herkunftsland, einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

Gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt IV. brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Behauptung die Beschwerdeführerin habe die Behörde über ihre Identität zu täuschen versucht, aktenwidrig sei. So sei in den Feststellungen auf Seite 12 des bekämpften Bescheides von der Richtigkeit ihrer Identität außer Streit gestellt worden. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 lägen somit nicht vor.Gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt römisch vier. brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Behauptung die Beschwerdeführerin habe die Behörde über ihre Identität zu täuschen versucht, aktenwidrig sei. So sei in den Feststellungen auf Seite 12 des bekämpften Bescheides von der Richtigkeit ihrer Identität außer Streit gestellt worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 lägen somit nicht vor.

3. Die Beschwerde langte am 09.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidungen mit der ein Asylantrag nicht zurückgewiesen wurde und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.1.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidungen mit der ein Asylantrag nicht zurückgewiesen wurde und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Nach § 38 AsylG Abs. 1 Z 3 2005 kann die aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. Der Asylgerichtshof hat nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 38, AsylG Absatz eins, Ziffer 3, 2005 kann die aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. Der Asylgerichtshof hat nach Absatz 2, dieser Bestimmung der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte sowie weiters nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Verletzung der in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 garantierten Rechte gesichert ist. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie Asylgerichtshof 31.03.2009, B3 405.258-1/2009/2E).1.2. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte sowie weiters nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Verletzung der in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 garantierten Rechte gesichert ist. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie Asylgerichtshof 31.03.2009, B3 405.258-1/2009/2E).

2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffer 3 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt. Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen jedoch nicht vor. Eine Aberkennung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Asylwerberin das Bundesasylamt über ihre wahre Identität, ihrer Staatsangehörigkeit oder die Echtheit ihrer Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffer 3 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 gestützt. Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen jedoch nicht vor. Eine Aberkennung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Asylwerberin das Bundesasylamt über ihre wahre Identität, ihrer Staatsangehörigkeit oder die Echtheit ihrer Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Das Bundesasylamt führt dazu aus, die Beschwerdeführerin habe eine Identität behauptet, die sich im Zuge der Recherchen nicht bestätigt habe. Aus dem Rechercheergebnis der österreichische Botschaft in Peking zur letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland, wonach diese offensichtlich nicht existiert bzw. die Beschwerdeführerin im zentralen Melderegister der VR Mongolei nicht aufscheint, kann nicht abgeleitet keine Täuschungsabsicht zur Identität abgeleitet werden. Vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Bundesasylamt eine falsche Wohnadresse angegeben hat, kann daraus nicht das Gewicht einer Täuschung über die wahre Identität geschlossen werden, aus der sich die gewichtige Rechtsfolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abgeleitet werden kann; dies auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesasylamt in den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Seite 12) selbst von dem von ihr angegebenen Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit ausgeht.Das Bundesasylamt führt dazu aus, die Beschwerdeführerin habe eine Identität behauptet, die sich im Zuge der Recherchen nicht bestätigt habe. Aus dem Rechercheergebnis der österreichische Botschaft in Peking zur letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland, wonach diese offensichtlich nicht existiert bzw. die Beschwerdeführerin im zentralen Melderegister der VR Mongolei nicht aufscheint, kann nicht abgeleitet keine Täuschungsabsicht zur Identität abgeleitet werden. Vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Bundesasylamt eine falsche Wohnadresse angegeben hat, kann daraus nicht das Gewicht einer Täuschung über die wahre Identität geschlossen werden, aus der sich die gewichtige Rechtsfolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abgeleitet werden kann; dies auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesasylamt in den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Seite 12) selbst von dem von ihr angegebenen Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit ausgeht.

Es haben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt wäre.Es haben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt wäre.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Asylgerichtshof innerhalb von einer Woche zu entscheiden; diese Frist läuft am 16.06.2009 ab. Da zur Erledigung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung notwendig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Asylgerichtshof innerhalb von einer Woche zu entscheiden; diese Frist läuft am 16.06.2009 ab. Da zur Erledigung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung notwendig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.

3. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Senatsvorsitzenden zu entscheiden.3. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Senatsvorsitzenden zu entscheiden.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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