Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S13 404.115-2/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: RA Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2 - 4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2009, FZ 08 06.602-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: RA Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2 - 4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2009, FZ 08 06.602-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste am 28.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin am 26.09.2008, am 20.10.2008 und am 17.11.2008 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.12.2008, Zahl: 08 06.602 EAST-Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.12.2008, Zahl: 08 06.602 EAST-Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführer am 28.01.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 03.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, S11 404 115-1/2009/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zahl: 08 06.602-EAST-Ost, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, S11 404 115-1/2009/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zahl: 08 06.602-EAST-Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin - im Zuge der neuerlichen Prüfung des gegenständlichen Asylantrages - am 15.05.2009 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.05.2009, Zahl: 08 06.602-BAT wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.05.2009, Zahl: 08 06.602-BAT wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat kommend über Griechenland in die Europäische Union eingereist sowie am 17.10.2007 erkennungsdienstlich behandelt worden sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Zudem habe sich durch die Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesasylamts durch die griechischen Behörden eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO durch Verfristung ergeben. Darüber hinaus habe Griechenland der Rücknahme am 10.11.2008 schließlich zugestimmt und eine Asylantragstellung der Familie XXXX sowie deren Versorgung in einem zusätzlichen Schreiben am 16.04.2009 ausdrücklich garantiert.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat kommend über Griechenland in die Europäische Union eingereist sowie am 17.10.2007 erkennungsdienstlich behandelt worden sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Zudem habe sich durch die Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesasylamts durch die griechischen Behörden eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO durch Verfristung ergeben. Darüber hinaus habe Griechenland der Rücknahme am 10.11.2008 schließlich zugestimmt und eine Asylantragstellung der Familie römisch 40 sowie deren Versorgung in einem zusätzlichen Schreiben am 16.04.2009 ausdrücklich garantiert.
Den Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten sei kein Glaube geschenkt worden, da ihr Vorbringen in der Einvernahme am 15.05.2009 mit ihrem Gatten abgesprochen und einstudiert wirke, keine amtlichen öffentlichen Dokumente zur Abschiebung vom Iran nach Afghanistan vorgelegt worden seien und die Vorlage von rechtsgeschäftlichen Privatdokumenten - deren Beweiswert gering sei - nicht ausreiche.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 05.06.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 10.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Familie - wie bereits der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.03.2009 zum konkreten Fall zutreffend festgestellt habe - in Griechenland in eine ausweglose Situation geraten würde, da eine adäquate Unterbringung und Versorgung durch die griechischen Behörden nicht garantiert werden könne. Dies sei insbesondere deshalb unzumutbar, da sie zwei Kleinkinder, im Alter von 4 Jahren und sechs Monaten, habe.
Des Weiteren sei das der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 1 AsylG eingeräumte Ermessen von dieser im Zuge der neuerlichen Entscheidung nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden.Des Weiteren sei das der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG eingeräumte Ermessen von dieser im Zuge der neuerlichen Entscheidung nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden.
Der einzige "neue" Bestandteil der neuerlichen zurückweisenden Entscheidung sei das Schreiben Griechenlands vom 16.04.2009, in dem Griechenland die Rücknahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zusichere. Diese erneute Zustimmung sei deshalb eingeholt worden, da die Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO abgelaufen gewesen sei. So sei eine Überstellung nach Griechenland bereits ex lege unzulässig geworden und die Zuständigkeit Österreichs eingetreten. Zudem halte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zum mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Europäischen Union aufrecht, wodurch bereits deshalb die Zuständigkeit Griechenlands erloschen und die Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig sei.Der einzige "neue" Bestandteil der neuerlichen zurückweisenden Entscheidung sei das Schreiben Griechenlands vom 16.04.2009, in dem Griechenland die Rücknahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zusichere. Diese erneute Zustimmung sei deshalb eingeholt worden, da die Frist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO abgelaufen gewesen sei. So sei eine Überstellung nach Griechenland bereits ex lege unzulässig geworden und die Zuständigkeit Österreichs eingetreten. Zudem halte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zum mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Europäischen Union aufrecht, wodurch bereits deshalb die Zuständigkeit Griechenlands erloschen und die Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig sei.
Darüber hinaus habe man der Beschwerdeführerin weder das neuerliche Aufnahmegesuch noch die Antwort der griechischen Behörden zur Kenntnis gebracht, wodurch es zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen sei.
Weiters sei die belangte Behörde in ihrer aktuellen Entscheidung inhaltlich mit keinem Wort auf die Behebung der ersten zurückweisenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof eingegangen. Neben denselben Länderfeststellungen sei es zu einer gleichlautenden Begründung des Bundesasylamtes gekommen.
Zur Situation der Asylwerber in Griechenland wird ausgeführt, dass diese katastrophal sei und klar den völkerrechtlichen Vorgaben zum Schutz von Flüchtlingen, wie auch den europarechtlichen Vorgaben zur Versorgung und Unterbringung von Asylsuchenden widerspreche. Aufgrund völliger Überlastung des griechischen Asylsystems sei faktisch keine Asylantragstellung möglich oder eine solche als reines Glücksspiel anzusehen. Das Vorbringen wird durch zahlreiche Ausschnitte aus Berichten von nationalen und internationalen Informationen unterstützt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 28.07.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 28.07.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage von Flüchtlingen in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO dorthin rücküberstellt werden, anzustellen.
Darüber hinaus bedürfen im konkreten Fall die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO sowie das Vorbringen bezüglich einer unveränderten neuerlichen Entscheidung des Bundesasylamtes einer näheren Überprüfung.Darüber hinaus bedürfen im konkreten Fall die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO sowie das Vorbringen bezüglich einer unveränderten neuerlichen Entscheidung des Bundesasylamtes einer näheren Überprüfung.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
03.09.2009