Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D11 260569-2/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ. 04 19.118-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ. 04 19.118-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ. 04 19.118-BAE wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 2 iVm § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, FZ. 04 19.118-BAE wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, FZ 04 19.118-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 29.04.2006 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, FZ 04 19.118-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 29.04.2006 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde am 02.05.2005 vom Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen.
Am 17.05.2005 (Datum laut Kopfzeile des Faxausdruckes) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr: Beschwerde).
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008 wurde der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Dem (zweimaligen) begründeten Ansuchen um Fristerstreckung wurde Folge gegeben und die Stellungnahmefrist letztlich bis zum 13.10.2008 ausdrücklich verlängert, um eine Besprechung des Beschwerdeführervertreters mit seinem Mandanten im Beisein eines Dolmetschers zu ermöglichen.
Am 13.10.2008 erfolgte eine inhaltliche Stellungnahme verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerde sei seinerzeit von Frau Katharina HALLER, p.A. Caritas Wien, eingebracht worden und sei dem Beschwerdeführer die fristgerechte Einbringung der Beschwerde zugesichert worden.
Das Bundesasylamt holte eine am 28.10.2008 verfasste Stellungnahme der Caritasmitarbeiterin ein, wonach sie als Datum der Zustellung "durch gezielte Fragestellung" beim Beschwerdeführer den 03.05.2009 ermittelt habe.
Am 07.11.2008 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im Wege seines anwaltlichen Vertreters, dass nach Ansicht der Behörde die zweiwöchige Frist für den Wegfall des Hindernisses gem. § 71 Abs 2 AVG bereits mit 01.09.2008, dem Erhalt des Schreibens des Asylgerichtshofes, zu laufen begonnen habe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch erst am 20.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangt. Somit sei der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zu betrachten.Am 07.11.2008 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im Wege seines anwaltlichen Vertreters, dass nach Ansicht der Behörde die zweiwöchige Frist für den Wegfall des Hindernisses gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG bereits mit 01.09.2008, dem Erhalt des Schreibens des Asylgerichtshofes, zu laufen begonnen habe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch erst am 20.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangt. Somit sei der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zu betrachten.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.11.2008 wurde einerseits auf die Fristerstreckungen des Asylgerichtshofes hingewiesen, andererseits darauf, dass erst am 08.10.2008 eine Besprechung des anwaltlichen Vertreters in Beisein eines Dolmetschers mit dem Beschwerdeführer erfolgen konnte, sodass letzterer erst mit diesem Datum tatsächlich Kenntnis von der verspätet eingebrachten Beschwerde erhalten hätte.
Mit Bescheid vom 24.11.2008, FZ 04 19.118/4-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 71 Abs 2 AVG zurück. Der Beschwerdeführer habe durch den Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes bereits am 01.09.2008 von der verspätet eingebrachten Berufung erfahren. Somit fange die 14-tägige Frist des § 71 Abs 2 AVG mit diesem Tag zu laufen an und sei diese durch die zweimalige Fristerstreckung durch den Asylgerichtshof nicht berührt.Mit Bescheid vom 24.11.2008, FZ 04 19.118/4-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück. Der Beschwerdeführer habe durch den Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes bereits am 01.09.2008 von der verspätet eingebrachten Berufung erfahren. Somit fange die 14-tägige Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit diesem Tag zu laufen an und sei diese durch die zweimalige Fristerstreckung durch den Asylgerichtshof nicht berührt.
Gegen diesen Bescheid hat der (nunmehrige) Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe erst am 08.10.2008 von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten. Eine frühere Besprechung des Verspätungsvorhaltes des Asylgerichtshofes sei nicht möglich gewesen, weswegen der Asylgerichtshof die Stellungnahmefrist auch verlängert habe. Somit fange die 14-tägige Frist des § 71 Abs 2 AVG erst mit 08.10.2008 zu laufen an und ende diese am 22.10.2008.Gegen diesen Bescheid hat der (nunmehrige) Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe erst am 08.10.2008 von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten. Eine frühere Besprechung des Verspätungsvorhaltes des Asylgerichtshofes sei nicht möglich gewesen, weswegen der Asylgerichtshof die Stellungnahmefrist auch verlängert habe. Somit fange die 14-tägige Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG erst mit 08.10.2008 zu laufen an und ende diese am 22.10.2008.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu § 71 AVG).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu Paragraph 71, AVG).
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses (...) gestellt werden. Liegt ein Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung vor, so hört das Hindernis im Sinne des § 71 Abs 2 AVG auf, sobald die Partei oder der Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 321 zu § 71 AVG).Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses (...) gestellt werden. Liegt ein Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung vor, so hört das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG auf, sobald die Partei oder der Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 321 zu Paragraph 71, AVG).
Zu prüfen ist somit nun, zu welchem Zeitpunkt die Partei oder der Vertreter den Tatsachenirrtum tatsächlich als solchen erkennen konnte oder musste. Der Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008 (zugestellt dem anwaltlichen Vertreter am 01.09.2009) stellt prinzipiell eine Information über die vorläufige Annahme dar, dass die Beschwerdefrist abgelaufen wäre. Diese Information wurde dem anwaltlichen Vertreter ausdrücklich unter Hinweis auf § 45 Abs 3 AVG (Wahrung des Parteiengehörs) übermittelt, sodass dieser davon ausgehen konnte und musste, dass zunächst keine endgültige Entscheidung über die Frage der Verspätung der Frist (etwa in Form einer Zurückweisung der Berufung als verspätet) ergangen ist. Es wäre auch nicht völlig denkunmöglich gewesen, dass eine solche Stellungnahme zu einem Ergebnis geführt hätte, dass die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren wäre (beispielsweise mittels Nachweis, dass das Zustellorgan sich beim Datum auf dem Rückschein geirrt hätte und die Zustellung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte).Zu prüfen ist somit nun, zu welchem Zeitpunkt die Partei oder der Vertreter den Tatsachenirrtum tatsächlich als solchen erkennen konnte oder musste. Der Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008 (zugestellt dem anwaltlichen Vertreter am 01.09.2009) stellt prinzipiell eine Information über die vorläufige Annahme dar, dass die Beschwerdefrist abgelaufen wäre. Diese Information wurde dem anwaltlichen Vertreter ausdrücklich unter Hinweis auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG (Wahrung des Parteiengehörs) übermittelt, sodass dieser davon ausgehen konnte und musste, dass zunächst keine endgültige Entscheidung über die Frage der Verspätung der Frist (etwa in Form einer Zurückweisung der Berufung als verspätet) ergangen ist. Es wäre auch nicht völlig denkunmöglich gewesen, dass eine solche Stellungnahme zu einem Ergebnis geführt hätte, dass die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren wäre (beispielsweise mittels Nachweis, dass das Zustellorgan sich beim Datum auf dem Rückschein geirrt hätte und die Zustellung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte).
Da nicht der anwaltliche Beschwerdeführervertreter die (damalige) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, FZ 04 19.118-BAE, eingebracht hatte, sondern eine Mitarbeiterin der Caritas, war es für den Beschwerdeführervertreter unabdingbar, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers herzustellen. In entsprechender Sorgfalt wies der Beschwerdeführervertreter den Asylgerichtshof auch auf die Notwendigkeit einer solchen Besprechung hin und machte er deren Verzögerung glaubhaft, sodass diese Frist seitens des Asylgerichtshofes letztlich bis zum 13.10.2008 erstreckt wurde.
Angesichts dessen, dass das außerordentliche Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe gegen einen Rechtsverlust schaffen soll, muss für den Lauf der Frist der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesicherte Kenntnis von der Umständen der Zustellung verlangt werden - kann man doch einen Rechtsmittelwerber nicht das Risiko eines fälschlicherweise erhobenen oder fehlgeleiteten Rechtsmittels zumuten (vgl. in ähnlicher Konstellation: VwGH 2003/12/0057 vom 19.09.2003, VwSlg 16179 A/2003). Die bloße Information, dass gewissermaßen vorläufig von einer Verspätung auszugehen wäre, reicht daher jedenfalls dann nicht aus, um die Voraussetzung des Wegfalls des Hindernisses iS des § 71 Abs. 2 AVG zu erfüllen, wenn der anwaltliche Beschwerdeführervertreter die Umstände der Beschwerdeerhebung aufgrund des Faktums, erst nachträglich bestellt worden zu sein, erst im Beisein eines Dolmetschers mit dem Beschwerdeführer besprechen muss und den Termin für diese Besprechung überdies im Vertrauen auf die erfolgte Fristerstreckung zur Wahrung des Parteiengehörs organisiert.Angesichts dessen, dass das außerordentliche Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe gegen einen Rechtsverlust schaffen soll, muss für den Lauf der Frist der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesicherte Kenntnis von der Umständen der Zustellung verlangt werden - kann man doch einen Rechtsmittelwerber nicht das Risiko eines fälschlicherweise erhobenen oder fehlgeleiteten Rechtsmittels zumuten vergleiche in ähnlicher Konstellation: VwGH 2003/12/0057 vom 19.09.2003, VwSlg 16179 A/2003). Die bloße Information, dass gewissermaßen vorläufig von einer Verspätung auszugehen wäre, reicht daher jedenfalls dann nicht aus, um die Voraussetzung des Wegfalls des Hindernisses iS des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu erfüllen, wenn der anwaltliche Beschwerdeführervertreter die Umstände der Beschwerdeerhebung aufgrund des Faktums, erst nachträglich bestellt worden zu sein, erst im Beisein eines Dolmetschers mit dem Beschwerdeführer besprechen muss und den Termin für diese Besprechung überdies im Vertrauen auf die erfolgte Fristerstreckung zur Wahrung des Parteiengehörs organisiert.
Das Hindernis iS des § 71 Abs 2 AVG ist somit erst mit der tatsächlichen Besprechung am 08.10.2008 weggefallen und wurde somit der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt.Das Hindernis iS des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist somit erst mit der tatsächlichen Besprechung am 08.10.2008 weggefallen und wurde somit der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt.
Es wird in weiterer Folge seitens des Bundesasylamtes meritorisch über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden sein, wobei auch zu prüfen sein wird, ob im Lichte der einschlägigen Judikatur Mängel in der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Caritasmitarbeiterin tatsächlich ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG darstellen.Es wird in weiterer Folge seitens des Bundesasylamtes meritorisch über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden sein, wobei auch zu prüfen sein wird, ob im Lichte der einschlägigen Judikatur Mängel in der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Caritasmitarbeiterin tatsächlich ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
27.07.2009