Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C7 238227-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2003, FZ. 03 10.328-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2003, FZ. 03 10.328-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, brachte am 05.04.2003 unter dem Namen XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, brachte am 05.04.2003 unter dem Namen römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
Er wurde dazu am 13.05.2003 als Minderjähriger im Beisein seines vermeintlichen gesetzlichen Vertreters durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.05.2003, FZ. 03 10.328-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem vermeintlichen gesetzlichen Vertreter am 20.05.2003 zugestellt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.05.2003, FZ. 03 10.328-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem vermeintlichen gesetzlichen Vertreter am 20.05.2003 zugestellt.
Am 02.06.2003 wurde vom vermeintlichen gesetzlichen Vertreter Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) erhoben.
2. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C7 zugeteilt.
Am 07.05.2009 wurde dem Asylgerichthof per Mail eine Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers mitgeteilt. Demnach sei sein richtige Name XXXX und sein richtiges Geburtsdatum XXXX. Am 16.06.2009 wurde dem Asylgerichtshof eine Kopie des chinesischen Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt, welcher die berichtigten Daten bestätigte.Am 07.05.2009 wurde dem Asylgerichthof per Mail eine Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers mitgeteilt. Demnach sei sein richtige Name römisch 40 und sein richtiges Geburtsdatum römisch 40 . Am 16.06.2009 wurde dem Asylgerichtshof eine Kopie des chinesischen Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt, welcher die berichtigten Daten bestätigte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 9 Zustellgesetz ist, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Jugendwohlfahrtsträger als Empfänger bezeichnet, obwohl dieser (wie nunmehr hervorgekommen) zur Vertretung nicht befugt war, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt schon volljährig war und dieser daher auch kein Zustellbevollmächtigter sein konnte. Die Erledigung vom 20.05.2003 wurde sohin nicht der Partei (dem Beschwerdeführer) zugestellt.Gemäß Paragraph 9, Zustellgesetz ist, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Jugendwohlfahrtsträger als Empfänger bezeichnet, obwohl dieser (wie nunmehr hervorgekommen) zur Vertretung nicht befugt war, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt schon volljährig war und dieser daher auch kein Zustellbevollmächtigter sein konnte. Die Erledigung vom 20.05.2003 wurde sohin nicht der Partei (dem Beschwerdeführer) zugestellt.
Eine Heilung kommt bei der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage nicht in Betracht.
Die Beschwerdefrist begann somit mangels rechtsgültiger Zustellung der Erledigung vom 20.05.2003 nie zu laufen, da der Bescheid nicht erlassen wurde. Sohin liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor.
3. Die in der Zwischenzeit beim Asylgerichtshof eingelangte Beschwerderückziehung zum Zwecke einer neuen Asylantragstellung ist einer weiteren Behandlung nicht zugänglich, da der Bescheid des Bundesasylamtes nie rechtsgültig erlassen wurde und überdies das Ziel einer neuen Antragstellung durch das nunmehr offene erstinstanzliche Verfahren erreicht ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
28.07.2009