Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 304.685-2/2009-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, GZ E12 304.685-1/2008-21E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, 5020 Salzburg, Plainstraße 23, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, GZ E12 304.685-1/2008-21E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, 5020 Salzburg, Plainstraße 23, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX vom 08.03.2009 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von römisch 40 vom 08.03.2009 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
I.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte ursprünglich am 14.11.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte ursprünglich am 14.11.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er als Mitglied der Nationalen Front seit 1996 von den staatlichen Behörden verfolgt worden sei. Anlässlich einer weiteren Einvernahme bezeichnete er sich als Mitglied der Volksfront. 1993 sei er 2 bis 3 Mal, 1994 2 Mal festgenommen worden, später nicht mehr. Er habe für die Partei geworben und Demonstrationen organisiert. 2000 habe er erfahren, dass er in Aserbaidschan als Separatist gesucht werde. Bereits im August 1996 habe er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt, diesen aber im August 2001 zurückgezogen. Im Februar 2002 sei er aus Deutschland abgeschoben worden. Er sei allerdings nicht bis Aserbaidschan gefahren, sondern in Kiew geblieben. Seine Frau und sein Sohn seien nach XXXX und hätten sich dort von März 2002 bis November 2004 aufgehalten. Von seiner Frau habe er sich 2002 wegen der unerträglichen Drucksituation in Aserbaidschan scheiden lassen. Beide lebten jedoch nach wie vor in Lebensgemeinschaft.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er als Mitglied der Nationalen Front seit 1996 von den staatlichen Behörden verfolgt worden sei. Anlässlich einer weiteren Einvernahme bezeichnete er sich als Mitglied der Volksfront. 1993 sei er 2 bis 3 Mal, 1994 2 Mal festgenommen worden, später nicht mehr. Er habe für die Partei geworben und Demonstrationen organisiert. 2000 habe er erfahren, dass er in Aserbaidschan als Separatist gesucht werde. Bereits im August 1996 habe er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt, diesen aber im August 2001 zurückgezogen. Im Februar 2002 sei er aus Deutschland abgeschoben worden. Er sei allerdings nicht bis Aserbaidschan gefahren, sondern in Kiew geblieben. Seine Frau und sein Sohn seien nach römisch 40 und hätten sich dort von März 2002 bis November 2004 aufgehalten. Von seiner Frau habe er sich 2002 wegen der unerträglichen Drucksituation in Aserbaidschan scheiden lassen. Beide lebten jedoch nach wie vor in Lebensgemeinschaft.
I.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 16.8.2006, Zahl: 04 23.148-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 16.8.2006, Zahl: 04 23.148-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.8.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.8.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.4. Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009 (GZ E12 304.685-1/2008-21E) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2008 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 28.01.2009 zugestellt.römisch eins.4. Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009 (GZ E12 304.685-1/2008-21E) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2008 gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 28.01.2009 zugestellt.
I.5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2009 (Zahl: U 611/09-4) wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009 (GZ E12 304.685-1/2008-21E) erhobenen Beschwerde bei gleichzeitiger Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgelehnt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2009 (Zahl: U 611/09-4) wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009 (GZ E12 304.685-1/2008-21E) erhobenen Beschwerde bei gleichzeitiger Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgelehnt.
I.6. Mit Telefax vom 08.03.2009 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009 (Zahl: E12 304.685-1/2008-21E) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.römisch eins.6. Mit Telefax vom 08.03.2009 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009 (Zahl: E12 304.685-1/2008-21E) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes - worin sein Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt worden war - nicht gerechnet habe. Er habe sich daher an Herrn XXXX - einen international anerkannten Oppositionspolitiker von Aserbaidschan, der die Regierung von Präsident Aliev bekämpfe - gewandt. Mittels beiliegendem Ersuchen mache Herr XXXX deutlich, dass der WAW sein Anhänger sei.Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes - worin sein Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt worden war - nicht gerechnet habe. Er habe sich daher an Herrn römisch 40 - einen international anerkannten Oppositionspolitiker von Aserbaidschan, der die Regierung von Präsident Aliev bekämpfe - gewandt. Mittels beiliegendem Ersuchen mache Herr römisch 40 deutlich, dass der WAW sein Anhänger sei.
Die rechtsfreundliche Vertretung des WAW habe in der Folge mit dem Transkaukasus-Institut - Herrn XXXX - Verbindung aufgenommen. In einer Auskunft vom 04.03.2009 habe Herr XXXX über zwei vorgelegte Urkunden berichtet, wobei er eine als (wahrscheinlich) unecht qualifiziere, eine andere jedoch als echt (oder sehr wahrscheinlich echt). Der WAW werde, sofern es ihm möglich sei, genau darlegen, wie er in den Besitz dieser Urkunden gelangt sei.Die rechtsfreundliche Vertretung des WAW habe in der Folge mit dem Transkaukasus-Institut - Herrn römisch 40 - Verbindung aufgenommen. In einer Auskunft vom 04.03.2009 habe Herr römisch 40 über zwei vorgelegte Urkunden berichtet, wobei er eine als (wahrscheinlich) unecht qualifiziere, eine andere jedoch als echt (oder sehr wahrscheinlich echt). Der WAW werde, sofern es ihm möglich sei, genau darlegen, wie er in den Besitz dieser Urkunden gelangt sei.
Laut einem Bericht des Tanskaukasus-Instituts vom 12.05.2005 werde über die Tätigkeit und das Leben von XXXX berichtet.Laut einem Bericht des Tanskaukasus-Instituts vom 12.05.2005 werde über die Tätigkeit und das Leben von römisch 40 berichtet.
Herr XXXX schreibe, dass schon das Ersuchen - das die Anhängerschaft des WAW zu Herrn XXXX bestätige - für den WAW in Aserbaidschan Verfolgungsgefahr auslöse.Herr römisch 40 schreibe, dass schon das Ersuchen - das die Anhängerschaft des WAW zu Herrn römisch 40 bestätige - für den WAW in Aserbaidschan Verfolgungsgefahr auslöse.
Als Beweismittel wurden folgende Dokumente aufgelistet und dem Antrag angeschlossen: Mail vom 06.03.2009; Mail vom 04.03.2009; Mail vom 02.03.2009; Schreiben des Translaukausus-Instituts vom 04.03.2009; Auskunft des Transkaukasus-Instituts vom 12.05.2005. Die vorgelegten Urkunden würden in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise bestätigen, dass der WAW in Aserbaidschan verfolgt sei.
Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, Herrn XXXX einzuvernehmen und ein Gutachten des Tanskaukasus-Instituts einzuholen.Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, Herrn römisch 40 einzuvernehmen und ein Gutachten des Tanskaukasus-Instituts einzuholen.
I.7. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.römisch zwei.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
II.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
II.4. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
II.5. Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (08.03.2009) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das bezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009 wurde der damaligen Vertretung (SPRAKUIN Integrationsverein, Dr. XXXX) am 28.01.2009 - durch Hinterlegung - zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft. Die Rechtzeitigkeit des Antrages (Kenntniserlangung am 02.03.2009 - Antrag am 08.03.2009 per Telefax) ist ebenfalls gegeben.römisch zwei.5. Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (08.03.2009) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das bezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009 wurde der damaligen Vertretung (SPRAKUIN Integrationsverein, Dr. römisch 40 ) am 28.01.2009 - durch Hinterlegung - zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft. Die Rechtzeitigkeit des Antrages (Kenntniserlangung am 02.03.2009 - Antrag am 08.03.2009 per Telefax) ist ebenfalls gegeben.
II.6. Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.römisch zwei.6. Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes war dem Vertreter des WAW am 28.01.2009 zugestellt worden. Das Verfahren wurde daher mit Zustellung dieser Entscheidung - da keinem weiteren ordentlichen Rechtszug mehr unterworfen (bei der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel - es ist folglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes und nicht des Verfassungsgerichtshofes abzustellen) - rechtskräftig abgeschlossen. Der WAW nimmt in seinem Antrag auf Wiederaufnahme Bezug auf diese Entscheidung - er habe nicht damit gerechnet - und gibt an, dass er sich nachher (also nach dem 28.01.2009) an Herrn XXXX gewendet habe. Bei den im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismitteln - Mail vom 06.03.2009; Mail vom 04.03.2009; Mail vom 02.03.2009; Schreiben des Transkaukaukasus-Instituts vom 04.03.2009 - handelt es sich um solche, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden sind. Sie können eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens deshalb nicht begründen. Auf den Inhalt dieser Schriftstücke war aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.Die abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes war dem Vertreter des WAW am 28.01.2009 zugestellt worden. Das Verfahren wurde daher mit Zustellung dieser Entscheidung - da keinem weiteren ordentlichen Rechtszug mehr unterworfen (bei der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel - es ist folglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes und nicht des Verfassungsgerichtshofes abzustellen) - rechtskräftig abgeschlossen. Der WAW nimmt in seinem Antrag auf Wiederaufnahme Bezug auf diese Entscheidung - er habe nicht damit gerechnet - und gibt an, dass er sich nachher (also nach dem 28.01.2009) an Herrn römisch 40 gewendet habe. Bei den im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismitteln - Mail vom 06.03.2009; Mail vom 04.03.2009; Mail vom 02.03.2009; Schreiben des Transkaukaukasus-Instituts vom 04.03.2009 - handelt es sich um solche, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden sind. Sie können eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens deshalb nicht begründen. Auf den Inhalt dieser Schriftstücke war aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.
Soweit im Wiederaufnahmeantrag auch auf die beigelegte Auskunft des Transkaukasus-Instituts vom 12.05.2005 (Tätigkeit und Leben des XXXX) Bezug genommen wird, so ist hier anzumerken, dass es sich dabei um eine Auskunft an das Verwaltungsgericht XXXX - in einem dort anhängigen Verfahren handelte. Insofern wird diese Auskunft als eine ergänzende Erklärung zu den - nach Abschluss des Verfahrens entstandenen Beweismitteln - gelesen. Darüber hinaus ist auch unklar, ob die Personen XXXX und XXXX ident sind. Jedenfalls fehlt in dieser Auskunft (vom 12.05.2005) eine Bezugnahme zum WAW und kann auch insoweit eine Wiederaufnahme nicht begründet werden.Soweit im Wiederaufnahmeantrag auch auf die beigelegte Auskunft des Transkaukasus-Instituts vom 12.05.2005 (Tätigkeit und Leben des römisch 40 ) Bezug genommen wird, so ist hier anzumerken, dass es sich dabei um eine Auskunft an das Verwaltungsgericht römisch 40 - in einem dort anhängigen Verfahren handelte. Insofern wird diese Auskunft als eine ergänzende Erklärung zu den - nach Abschluss des Verfahrens entstandenen Beweismitteln - gelesen. Darüber hinaus ist auch unklar, ob die Personen römisch 40 und römisch 40 ident sind. Jedenfalls fehlt in dieser Auskunft (vom 12.05.2005) eine Bezugnahme zum WAW und kann auch insoweit eine Wiederaufnahme nicht begründet werden.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich in der Beilage des Wiederaufnahmeantrages keine Urkunden befinden. Welche Urkunden dem Herrn XXXX daher vorgelegt (und er eine davon als wahrscheinlich echt und eine davon als wahrscheinlich unecht qualifizierte) ist daher nicht ersichtlich und kann die vage Aussage, das von zwei Urkunden (die dem Asylgerichtshof nicht bezeichnet wurden) eine wahrscheinlich unecht sei, eine andere echt oder sehr wahrscheinlich echt sei, eine Wiederaufnahme jedenfalls nicht begründen. Daraus ist - abgesehen davon, dass jegliche Angaben über Datierungen dieser Dokumente fehlen -jedenfalls nicht abzuleiten, dass dies in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich in der Beilage des Wiederaufnahmeantrages keine Urkunden befinden. Welche Urkunden dem Herrn römisch 40 daher vorgelegt (und er eine davon als wahrscheinlich echt und eine davon als wahrscheinlich unecht qualifizierte) ist daher nicht ersichtlich und kann die vage Aussage, das von zwei Urkunden (die dem Asylgerichtshof nicht bezeichnet wurden) eine wahrscheinlich unecht sei, eine andere echt oder sehr wahrscheinlich echt sei, eine Wiederaufnahme jedenfalls nicht begründen. Daraus ist - abgesehen davon, dass jegliche Angaben über Datierungen dieser Dokumente fehlen -jedenfalls nicht abzuleiten, dass dies in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen kann also der vom Wiederaufnahmewerber beantragten Wiederaufnahme keine Folge gegeben werden.
II.7. Es war daher spruchgemäß zu beschließen.römisch zwei.7. Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
28.07.2009