Norm
AVG §66 Abs2Spruch
C8 253232-3/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, GZ: 03 30.128-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, GZ: 03 30.128-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 16.04.2009 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 16.04.2009 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 03.10.2003 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
Am 06.11.2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.02.2004, Zl. 03 30.128-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.02.2004, Zl. 03 30.128-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 13.03.2004 negativ in Rechtskraft.
Per Telefax vom 28.06.2004 wurde dem Bundesasylamt eine Bevollmächtigungsanzeige bezüglich HerrnXXXX, Flughafensozialdienst, übermittelt. Eine Zustellvollmacht wurde ausdrücklich nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 08.07.2004 übermittelte der Asylwerber dem Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe bezüglich Herrn XXXX, Flughafensozialdienst, in welcher er diesen ermächtigt, ihn in allen Fragen, die in Zusammenhang mit seinem Asylverfahren stehen, vor allen Behörden und auch außerhalb derselben zu vertreten, Zustellungen aller Art anzunehmen, Geld in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren, Stellvertreter zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er in diesen Angelegenheiten für nützlich und notwendig hält.Mit Schreiben vom 08.07.2004 übermittelte der Asylwerber dem Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe bezüglich Herrn römisch 40 , Flughafensozialdienst, in welcher er diesen ermächtigt, ihn in allen Fragen, die in Zusammenhang mit seinem Asylverfahren stehen, vor allen Behörden und auch außerhalb derselben zu vertreten, Zustellungen aller Art anzunehmen, Geld in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren, Stellvertreter zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er in diesen Angelegenheiten für nützlich und notwendig hält.
Am 22.07.2004 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2004 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Schlüssel für das Postfach von seinem Vermieter ausgehändigt bekommen habe und ausgemacht gewesen sei, dass die Post regelmäßig vom Vermieter ausgehoben werde und er danach dem Beschwerdeführer die ihn betreffenden Schriftstücke übergebe. Dieser habe es jedoch verabsäumt, ihm die Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides zu übergeben. Auf Nachfrage habe ihm der Vermieter erklärt, dass er die Hinterlegung nicht bekommen bzw. nicht bemerkt habe. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Vorkehrungen getroffen, dass er behördliche Schriftstücke zugestellt bekomme und er habe es nicht verhindern können, dass der Vermieter es verabsäumte, ihm die besagte Hinterlegung zu übergeben. Daher sei der Beschwerdeführer über den Zustellvorgang nicht in Kenntnis gewesen.Am 22.07.2004 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2004 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Schlüssel für das Postfach von seinem Vermieter ausgehändigt bekommen habe und ausgemacht gewesen sei, dass die Post regelmäßig vom Vermieter ausgehoben werde und er danach dem Beschwerdeführer die ihn betreffenden Schriftstücke übergebe. Dieser habe es jedoch verabsäumt, ihm die Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides zu übergeben. Auf Nachfrage habe ihm der Vermieter erklärt, dass er die Hinterlegung nicht bekommen bzw. nicht bemerkt habe. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Vorkehrungen getroffen, dass er behördliche Schriftstücke zugestellt bekomme und er habe es nicht verhindern können, dass der Vermieter es verabsäumte, ihm die besagte Hinterlegung zu übergeben. Daher sei der Beschwerdeführer über den Zustellvorgang nicht in Kenntnis gewesen.
Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2004, Zl. 03 30.128-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Als Bescheidadressat wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen und der Bescheid wurde für ihn am 27.08.2004 beim Postamt hinterlegt.Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2004, Zl. 03 30.128-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Als Bescheidadressat wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen und der Bescheid wurde für ihn am 27.08.2004 beim Postamt hinterlegt.
Am 10.09.2004 brachte der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) eine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004, Zl. 03 30.128-BAT (WE) ein und legte dem Schriftsatz ein Schreiben seines Vermieters bei, in welchem dieser bestätigte, dass er keine Benachrichtigung des Bundesasylamtes in der besagten Zeit erhalten habe.
Mit Schreiben vom 14.03.2005 erklärte der Beschwerdeführer die Vollmacht hinsichtlich des Herrn XXXX für nichtig.Mit Schreiben vom 14.03.2005 erklärte der Beschwerdeführer die Vollmacht hinsichtlich des Herrn römisch 40 für nichtig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, Zl. C8 253.232-0/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass das Bundesasylamt in der Zustellverfügung lediglich den Beschwerdeführer als Zustellempfänger genannt habe. Aus den vorherigen Ausführungen ergebe sich aber, dass der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, also HerrnXXXX, zuzustellen gewesen wäre. Ob ihm die Sendung in der Folge tatsächlich zugekommen sei, brauche nicht untersucht zu werden, da der Mangel auch auf diese Art nicht geheilt werden könne. Der Asylbescheid sei daher nicht rechtswirksam erlassen worden. Die Beschwerde richte sich, da der Asylbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde sei. Sie sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, Zl. C8 253.232-0/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass das Bundesasylamt in der Zustellverfügung lediglich den Beschwerdeführer als Zustellempfänger genannt habe. Aus den vorherigen Ausführungen ergebe sich aber, dass der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, also HerrnXXXX, zuzustellen gewesen wäre. Ob ihm die Sendung in der Folge tatsächlich zugekommen sei, brauche nicht untersucht zu werden, da der Mangel auch auf diese Art nicht geheilt werden könne. Der Asylbescheid sei daher nicht rechtswirksam erlassen worden. Die Beschwerde richte sich, da der Asylbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde sei. Sie sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 03 30.128-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Als Bescheidadressat wurde HerrXXXX, Flughafensozialdienst, ausgewiesen und der Bescheid wurde am 11.03.2009 von Herrn XXXX persönlich übernommen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 03 30.128-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Als Bescheidadressat wurde HerrXXXX, Flughafensozialdienst, ausgewiesen und der Bescheid wurde am 11.03.2009 von Herrn römisch 40 persönlich übernommen.
Mit Telefax vom 16.03.2009 wurde dem Bundesasylamt eine Bevollmächtigungsanzeige bezüglich des Rechtsanwaltes Mag. Josef Phillip Bischof übermittelt. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 03 30.128-BAT, wurde in Folge am 03.04.2009 an Mag. Phillip Bischof übermittelt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 richtete sich die Beschwerde vom 17.04.2009, in welcher erneut vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer von seinem Vermieter kein Postkastenschlüssel ausgehändigt worden sei und er somit anderweitige Verfügungen habe treffen müssen, um in den Besitz ihn betreffender Poststücke zu gelangen. Der regelmäßig an der Abgabestelle anwesende Vermieter habe in seinem an das Bundesasylamt gerichtete Schreiben bestätigt, dass er an den Beschwerdeführer adressierte Briefe rechtzeitig an diesen übergeben habe und ihm eine Benachrichtigung über eine Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes in der fraglichen Zeit nicht aufgefallen sei. Die Erstbehörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und insbesondere den Vermieter nicht als Zeugen befragt. Es werde daher die Einvernahme des Vermieters XXXX zum Beweis dafür beantragt, dass der Zeuge im Auftrag des Beschwerdeführers das Postfach täglich und gewissenhaft durchgesehen und an den Beschwerdeführer adressierte Schriftstücke diesem umgehend übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass es sich bei seinem Vermieter um eine unzuverlässige Person handeln könne.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 richtete sich die Beschwerde vom 17.04.2009, in welcher erneut vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer von seinem Vermieter kein Postkastenschlüssel ausgehändigt worden sei und er somit anderweitige Verfügungen habe treffen müssen, um in den Besitz ihn betreffender Poststücke zu gelangen. Der regelmäßig an der Abgabestelle anwesende Vermieter habe in seinem an das Bundesasylamt gerichtete Schreiben bestätigt, dass er an den Beschwerdeführer adressierte Briefe rechtzeitig an diesen übergeben habe und ihm eine Benachrichtigung über eine Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes in der fraglichen Zeit nicht aufgefallen sei. Die Erstbehörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und insbesondere den Vermieter nicht als Zeugen befragt. Es werde daher die Einvernahme des Vermieters römisch 40 zum Beweis dafür beantragt, dass der Zeuge im Auftrag des Beschwerdeführers das Postfach täglich und gewissenhaft durchgesehen und an den Beschwerdeführer adressierte Schriftstücke diesem umgehend übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass es sich bei seinem Vermieter um eine unzuverlässige Person handeln könne.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.02.2004 erfolgte rechtmäßig (vgl. VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073).2. Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.02.2004 erfolgte rechtmäßig vergleiche VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Diese Erwägungen müssen sinngemäß auch für den Asylgerichtshof und in Bezug auf Verfahren nach dem AVG, die im engen Zusammenhang zu Anträgen auf internationalen Schutz stehen (wie vorliegend), gelten.
4. Das Bundesasylamt hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach es zu keiner Übergabe der Benachrichtigung über die Zustellung des Bescheides durch den Vermieter gekommen sei, insofern zu vage gewesen seien, als auch dem Vermieter die Wichtigkeit der Angelegenheit klar gewesen sein müsste. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben auch immer wieder nachgefragt und den Vermieter erinnert habe. Dass keine Benachrichtigung durch den Postbeamten vorgenommen worden sein soll, entspreche nicht den Eintragungen am RSa-Rückschein und sei damit auszuschließen. Es sei auch in der Vereinbarung, ein Postfach zu teilen, eine Handlung dessen zu erkennen, die bei Unterlassung sehr wohl etwaige Hindernisse zum Einbringen eines Rechtsmittels vermeidbar gemacht hätte. Jedenfalls sei aus objektiver Sicht mit dieser Vereinbarung ein unvorhersehbares Ereignis nicht mehr festzustellen.
Eine nähere Begründung, vor allem im Hinblick darauf, ob bestimmte Umstände vorgelegen seien, die den Schluss zugelassen hätten, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen und habe in diesem Sinne sorglos gehandelt, erfolgte nicht. (vgl. auch: Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425).Eine nähere Begründung, vor allem im Hinblick darauf, ob bestimmte Umstände vorgelegen seien, die den Schluss zugelassen hätten, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen und habe in diesem Sinne sorglos gehandelt, erfolgte nicht. vergleiche auch: Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425).
Das Bundesasylamt hat es somit verabsäumt, sich näher mit den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen, nämlich Zustellproblemen im Wohnhaus des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll gewesen, geeignete Erhebungen beim Postamt durchzuführen sowie den Vermieter (zeugenschaftlich) einzuvernehmen und gegebenenfalls den Asylwerber zu befragen. Insbesondere geht es darum, herauszufinden, ob den Beschwerdeführer selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass er von der Hinterlegung des über seinen Asylantrag absprechenden Bescheides des Bundesasylamtes keine Kenntnis erhalten hat. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zwar vor, dass er seinen Vermieter in regelmäßigen Abständen gefragt habe, ob Post an ihn gesendet worden sei und auch sonst alle Vorkehrungen getroffen habe, um behördliche Schriftstücke zugestellt zu bekommen, jedoch wurde diese Behauptung vom Bundeasylamt keiner Beweiswürdigung unterzogen, weshalb es nunmehr notwendig ist, sie der Beurteilung eines möglichen Verschuldens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der neuen Ermittlungsergebnisse zugrunde zu legen.
5. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der erstinstanzlichen Behörde durchzuführen sind, durch den Asylgerichtshof zu tätigen wären.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war, gemäß § 66 Absatz 2 AVG vorzugehen.Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorzugehen.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben, auf deren Basis dann eine rechtlich haltbare Entscheidung über den vorliegenden Antrag ergehen kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
28.07.2009