TE AsylGH Beschluss 2009/6/19 S6 407165-1/2009

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Veröffentlicht am 19.06.2009
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Spruch

S6 407.165-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008 (gemeint: 04.06.2009), Zahl: 09 04.541-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008 (gemeint: 04.06.2009), Zahl: 09 04.541-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008 (gemeint: 04.06.2009),römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008 (gemeint: 04.06.2009),

Zl. 09 04.541-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).Zl. 09 04.541-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 4, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.).

Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführerin ist die mj. Tochter der XXXX (Mutter), XXXX geb., und des XXXX (Vater), XXXX geb..Die Beschwerdeführerin ist die mj. Tochter der römisch 40 (Mutter), römisch 40 geb., und des römisch 40 (Vater), römisch 40 geb..

Die Eltern der mj. Beschwerdeführerin reisten am 14.02.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Anträge wurden jedoch letztlich mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates gem. § 5 AsylG abgewiesen. Gegenständliche Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin, sind derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und hat dieser den Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung gewährt.Die Eltern der mj. Beschwerdeführerin reisten am 14.02.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Anträge wurden jedoch letztlich mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates gem. Paragraph 5, AsylG abgewiesen. Gegenständliche Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin, sind derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und hat dieser den Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung gewährt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 14.04.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 14.04.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Da die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche die Eltern betreffen, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind und damit jede Zurück- oder Abschiebung ihrer Familienangehörigen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich nachgeborenen mj. Beschwerdeführerin sie - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihrer Eltern - in ihren Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzen.Da die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche die Eltern betreffen, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind und damit jede Zurück- oder Abschiebung ihrer Familienangehörigen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich nachgeborenen mj. Beschwerdeführerin sie - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihrer Eltern - in ihren Rechten gem. Artikel 8, EMRK verletzen.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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