Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S5 310.570-1/2008/18E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den russischen StA. XXXX, vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den russischen StA. römisch 40 , vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben.
II.römisch zwei.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2007, Zahl: 07 00.391-EAST Ost, wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2007, Zahl: 07 00.391-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist Ehegatte der XXXX auch XXXX, und Vater der mj.XXXX, des mj. XXXX und der mj. XXXX auch XXXX, (alle sind Staatsangehörige von Russland und stammen aus Tschetschenien) und ist am 11.1.2007 über die Slowakei, wo er am 3.10.2006 einen Asylantrag gestellt hatte, ins Bundesgebiet gereist, wo er am 11.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist Ehegatte der römisch 40 auch römisch 40 , und Vater der mj.XXXX, des mj. römisch 40 und der mj. römisch 40 auch römisch 40 , (alle sind Staatsangehörige von Russland und stammen aus Tschetschenien) und ist am 11.1.2007 über die Slowakei, wo er am 3.10.2006 einen Asylantrag gestellt hatte, ins Bundesgebiet gereist, wo er am 11.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 16.1.2007 wurde seitens Österreichs gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ein Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt. Die Slowakei stimmte diesem mit Fax vom 6.2.2007 gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu und erklärte sich zur Rückübernahme von XXXX bereit.Am 16.1.2007 wurde seitens Österreichs gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ein Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt. Die Slowakei stimmte diesem mit Fax vom 6.2.2007 gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu und erklärte sich zur Rückübernahme von römisch 40 bereit.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2007, Zahl: 07.00.391-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückgewiesen und die Slowakei gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) wurde in der Folge mit Bescheid des damaligen unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.3.2007,Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2007, Zahl: 07.00.391-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückgewiesen und die Slowakei gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) wurde in der Folge mit Bescheid des damaligen unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.3.2007,
Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, gem. §§ 5 u. 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.1.2009, Zahl: 2007/20/0732-11).Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, gem. Paragraphen 5, u. 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.1.2009, Zahl: 2007/20/0732-11).
Die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers reisten über Weißrussland am 12.5.2008 nach Polen, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten. Sie verließen Polen sodann am 16.5.2008 und reisten noch am selben Tag ins Bundesgebiet ein, wo sie ebenso taggleich Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Mit E-mail vom 19.5.2008 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme dieser Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Polen hat sich mit Fax vom 23.5.2008, datiert mit 20.5.2008 bereit erklärt, diese auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Mit E-mail vom 19.5.2008 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme dieser Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Polen hat sich mit Fax vom 23.5.2008, datiert mit 20.5.2008 bereit erklärt, diese auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 31.7.2008, Zahl: 08 04.345-EAST Ost (ad XXXXauch XXXX), Zahl: 08 04.347-EAST Ost (ad XXXX), Zahl: 08 04.348-EAST Ost (ad XXXX), Zahl: 08 04.346-EASt Ost (ad XXXXauch XXXX), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden war seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 29.8.2008 aufschiebende Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers zuerkannt worden.Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 31.7.2008, Zahl: 08 04.345-EAST Ost (ad XXXXauch römisch 40 ), Zahl: 08 04.347-EAST Ost (ad römisch 40 ), Zahl: 08 04.348-EAST Ost (ad römisch 40 ), Zahl: 08 04.346-EASt Ost (ad XXXXauch römisch 40 ), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden war seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 29.8.2008 aufschiebende Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers zuerkannt worden.
Eine aufrechte Meldeadresse der Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX, (welche laut einer dem Asylgerichtshof übermittelten Ausreisebestätigung überdies unter Inanspruchnahme einer freiwilligen Rückkehrhilfe am 25.2.2009 nach Tschetschenien zurückgereist sein soll) im Bundesgebiet liegt nicht vor, sodass letztlich nicht gesichert ist, ob diese aktuell noch im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine aufrechte Meldeadresse der Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 , (welche laut einer dem Asylgerichtshof übermittelten Ausreisebestätigung überdies unter Inanspruchnahme einer freiwilligen Rückkehrhilfe am 25.2.2009 nach Tschetschenien zurückgereist sein soll) im Bundesgebiet liegt nicht vor, sodass letztlich nicht gesichert ist, ob diese aktuell noch im Bundesgebiet aufhältig ist.
Mit Schreiben vom 24.4.2009 ersuchte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt, die Slowakei dahingehend zu konsultieren, ob diese - vor dem Hintergrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation - bereit wäre, auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen. Begründend wurde u. a. ausgeführt wie folgt:
"Ausgehend davon, dass die Ausweisung des Vaters XXXX in die Slowakei jedenfalls rechtskräftig erlassen wurde, eine alleinige Ausweisung der mj. Kinder XXXX, XXXX, XXXX auch XXXX (gegebenenfalls sogar ohne deren Mutter XXXX auch XXXX) jedenfalls mit Art. 8 EMRK unvereinbar wäre, ergibt sich nun eine Sachlage, in welcher aus Sicht des Asylgerichtshofes die Slowakei auch für die Familienangehörigen des XXXX(daher für die mj. Kinder u. - sofern diese noch im Bundesgebiet aufhältig ist - deren Mutter) zuständig wäre.""Ausgehend davon, dass die Ausweisung des Vaters römisch 40 in die Slowakei jedenfalls rechtskräftig erlassen wurde, eine alleinige Ausweisung der mj. Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 (gegebenenfalls sogar ohne deren Mutter römisch 40 auch römisch 40 ) jedenfalls mit Artikel 8, EMRK unvereinbar wäre, ergibt sich nun eine Sachlage, in welcher aus Sicht des Asylgerichtshofes die Slowakei auch für die Familienangehörigen des XXXX(daher für die mj. Kinder u. - sofern diese noch im Bundesgebiet aufhältig ist - deren Mutter) zuständig wäre."
Die Slowakei teilte in der Folge mit Fax vom 8.6.2009 (datiert mit 2.6.2009) Österreich mit, dass dem Ersuchen um Aufnahme der Genannten nicht entsprochen werden könnte und begründete dies (sinngemäß) zusammengefasst damit, dass bereits die Zustimmung Polens zu deren Übernahme vorliegen würde und daher diesbezüglich die Zuständigkeit Polens bereits feststünde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.6.2009, Zlen. S5 401.234-1/2008/11E (ad 1.), S5 401.236-1/2008/9E (ad 2.), S5 401.233-1/2008/9E (ad 3.), S5 401.235-1/2008/9E (ad 4.), wurde den Beschwerden der Familienangehörigen des XXXX, gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.6.2009, Zlen. S5 401.234-1/2008/11E (ad 1.), S5 401.236-1/2008/9E (ad 2.), S5 401.233-1/2008/9E (ad 3.), S5 401.235-1/2008/9E (ad 4.), wurde den Beschwerden der Familienangehörigen des römisch 40 , gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Ad I.)Ad römisch eins.)
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Bei einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG iVm mit der Dublin II VO ist zu prüfen, ob ausnahmsweise von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen ist.Bei einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit mit der Dublin römisch zwei VO ist zu prüfen, ob ausnahmsweise von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen ist.
Eine solche Überprüfung hat zum Entscheidungszeitpunkt - vor dem Hintergrund, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers erst nach diesem Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist sind - ergeben, dass bezüglich des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung in die Slowakei keine Verletzung seiner Rechte gem. Art 8 EMRK vorgelegen ist.Eine solche Überprüfung hat zum Entscheidungszeitpunkt - vor dem Hintergrund, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers erst nach diesem Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist sind - ergeben, dass bezüglich des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung in die Slowakei keine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 8, EMRK vorgelegen ist.
Ausgehend davon, dass das Bundesasylamt in den erstinstanzlichen Bescheiden der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (jeweils vom 31.7.2008) den Umstand unberücksichtigt gelassen hat, dass die Anwendung der Dublin II VO in casu zu einer Trennung der - nach Polen auszuweisenden - Genannten von ihrem Ehegatten bzw. Vater führen würde, für welchen die Zuständigkeit der Slowakei bereits feststeht und dies (aufgrund der bestehenden Möglichkeit, dass die mj. Kinder des Beschwerdeführers aufgrund der vermutlichen Rückkehr ihrer Mutter in deren Herkunftsland ohne zumindest auch nur einen Elternteil nach Polen ausgewiesen werden könnten) mit Art. 8 EMRK jedenfalls unvereinbar wäre, sind nunmehr neue Umstände eingetreten, die geeignet sind, die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zu indizieren und die im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Beschwerdeführer vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, keine Berücksichtigung haben finden können.Ausgehend davon, dass das Bundesasylamt in den erstinstanzlichen Bescheiden der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (jeweils vom 31.7.2008) den Umstand unberücksichtigt gelassen hat, dass die Anwendung der Dublin römisch zwei VO in casu zu einer Trennung der - nach Polen auszuweisenden - Genannten von ihrem Ehegatten bzw. Vater führen würde, für welchen die Zuständigkeit der Slowakei bereits feststeht und dies (aufgrund der bestehenden Möglichkeit, dass die mj. Kinder des Beschwerdeführers aufgrund der vermutlichen Rückkehr ihrer Mutter in deren Herkunftsland ohne zumindest auch nur einen Elternteil nach Polen ausgewiesen werden könnten) mit Artikel 8, EMRK jedenfalls unvereinbar wäre, sind nunmehr neue Umstände eingetreten, die geeignet sind, die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zu indizieren und die im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Beschwerdeführer vom 27.3.2007, Zahl: 310.570-1/3E-V/13/07, keine Berücksichtigung haben finden können.
Da oben genannter Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Beschwerdeführer sowohl an diesen (am 29.3.2007) als auch an die Amtspartei Bundesasylamt (am 27.3.2007) wirksam zugestellt wurden, gehört dieser jedenfalls bereits dem Rechtsbestand an und war aus diesem durch amtswegige Behebung gem. § 68 Abs. 2 AVG zu entfernen.Da oben genannter Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Beschwerdeführer sowohl an diesen (am 29.3.2007) als auch an die Amtspartei Bundesasylamt (am 27.3.2007) wirksam zugestellt wurden, gehört dieser jedenfalls bereits dem Rechtsbestand an und war aus diesem durch amtswegige Behebung gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu entfernen.
II.römisch zwei.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Vor dem Hintergrund, dass in Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs die erstinstanzlichen Bescheide (jeweils vom 31.7.2008) der Familienangehörigen des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und deren Asylverfahren zuzulassen waren, bedeutet dies, dass aufgrund des vorliegend durchzuführenden Familienverfahrens gem. § 34 ASylG, betreffend den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid des Beschwerdeführers vom 15.2.2007, Zahl: 07 00.391-EAST Ost, ebenfalls mit Behebung gem. § 41 Abs. 3 AsylG und Zulassung des Verfahrens vorzugehen war, damit alle Familienangehörigen den selben Schutzumfang erhalten (können) und auch - den Intentionen des Familienverfahrens Rechnung tragend - ihre Verfahren, die gem. § 34 Abs. 4 leg.cit. unter einem zu führen sind, sich im selben Verfahrensstand befinden.Vor dem Hintergrund, dass in Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs die erstinstanzlichen Bescheide (jeweils vom 31.7.2008) der Familienangehörigen des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und deren Asylverfahren zuzulassen waren, bedeutet dies, dass aufgrund des vorliegend durchzuführenden Familienverfahrens gem. Paragraph 34, ASylG, betreffend den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid des Beschwerdeführers vom 15.2.2007, Zahl: 07 00.391-EAST Ost, ebenfalls mit Behebung gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG und Zulassung des Verfahrens vorzugehen war, damit alle Familienangehörigen den selben Schutzumfang erhalten (können) und auch - den Intentionen des Familienverfahrens Rechnung tragend - ihre Verfahren, die gem. Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. unter einem zu führen sind, sich im selben Verfahrensstand befinden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Bescheidbehebung, familiäre Situation, Familienverfahren, Selbsteintrittsrecht, ZustellungZuletzt aktualisiert am
04.08.2009