Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A3 249.664-0/2008/8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin in der Rechtssache des XXXX, geb. XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin in der Rechtssache des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
Nigeria, beschlossen:
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wird der am 15.11.2007 verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, GZ 249.664/0/2Z-XII/37/04, womit die Berufung des XXXX vom 03.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 03 01.102-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Rückschiebung von XXXX nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde, behoben.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der am 15.11.2007 verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, GZ 249.664/0/2Z-XII/37/04, womit die Berufung des römisch 40 vom 03.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 03 01.102-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Rückschiebung von römisch 40 nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt wurde, behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer XXXX reiste gemäß seinen Angaben am 12.01.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2003 einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer römisch 40 reiste gemäß seinen Angaben am 12.01.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2003 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 24.02.2004, Zl. 03 01.102-BAE, wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.02.2004 persönlich übernommen und wurde somit rechtswirksam zugestellt. Am 03.04.2004 brachte der Beschwerdeführer per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig eine Berufung.Mit Bescheid vom 24.02.2004, Zl. 03 01.102-BAE, wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.02.2004 persönlich übernommen und wurde somit rechtswirksam zugestellt. Am 03.04.2004 brachte der Beschwerdeführer per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig eine Berufung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, wurde dieser Bescheid beim Bundesasylamt am 13.04.2004 hinterlegt und somit rechtswirksam zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 28.04.2004 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, wurde dieser Bescheid beim Bundesasylamt am 13.04.2004 hinterlegt und somit rechtswirksam zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 28.04.2004 in Rechtskraft.
In der Folge brachte der Wiedereinsetzungswerber am 12.05.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE ein. Da diesem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand keine Berufung gegen den Bescheid vom 06.04.2004 angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Mit Telefax vom 26.06.2004 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2004, FZ. 03 01.102/2-BAE wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 Zi 1 AVG stattgegeben.In der Folge brachte der Wiedereinsetzungswerber am 12.05.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE ein. Da diesem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand keine Berufung gegen den Bescheid vom 06.04.2004 angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Mit Telefax vom 26.06.2004 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2004, FZ. 03 01.102/2-BAE wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zi 1 AVG stattgegeben.
Im Rahmen der am 15.11.2007 stattgefundenen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde der Bescheid verkündet und die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 03 01.102-BAE gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.Im Rahmen der am 15.11.2007 stattgefundenen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde der Bescheid verkündet und die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 03 01.102-BAE gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ansehung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ansehung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen ist, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtstellung nicht verschlechtert werden darf.
Da die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE, in welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde, noch offen ist, hätte der Berufungsbescheid vom 15.11.2007, mit welchem inhaltlich über die Berufung vom 03.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 33 01.102-BAE, entschieden wurde, nicht verkündet werden dürfen. Es war mit einer amtswegigen Behebung des im Rahmen der am 15.11.2007 stattgefundenen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat verkündeten Bescheides, wonach die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 03 01.102-BAE gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt wurde, vorzugehen, zumal aus dem Bescheid keiner der beiden am Verfahren beteiligten Parteien ein Recht erwachsen ist und die durch das rechtskräftige Erkenntnis begründete Rechtstellung des Beschwerdeführers durch die Abänderung nicht verschlechtert wird.Da die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE, in welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde, noch offen ist, hätte der Berufungsbescheid vom 15.11.2007, mit welchem inhaltlich über die Berufung vom 03.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 33 01.102-BAE, entschieden wurde, nicht verkündet werden dürfen. Es war mit einer amtswegigen Behebung des im Rahmen der am 15.11.2007 stattgefundenen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat verkündeten Bescheides, wonach die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004, Zl. 03 01.102-BAE gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt wurde, vorzugehen, zumal aus dem Bescheid keiner der beiden am Verfahren beteiligten Parteien ein Recht erwachsen ist und die durch das rechtskräftige Erkenntnis begründete Rechtstellung des Beschwerdeführers durch die Abänderung nicht verschlechtert wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtswegigkeit, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
16.07.2009