TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/22 A2 262248-2/2009

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Veröffentlicht am 22.06.2009
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Spruch

A2 262.248-2/2009/3E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2009, Zl. 09 01.694-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2009, Zl. 09 01.694-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.06.2004 den ersten Asylantrag in Österreich. Bei seinen damaligen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 07.06.2004 und am 21.02.2005 gab er kurz zusammengefasst zum Fluchtgrund an, dass er für Baba Jobe als Wächter gearbeitet habe. Als Baba Jobe Probleme bekommen habe, wären auch seine Arbeiter verhaftet worden. Er sei durch das Militär befragt und misshandelt worden. Während eines Krankenhausaufenthaltes sei ihm die Flucht geglückt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl: 04 11.460-BAL, wurde der erste Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.06.2004 den ersten Asylantrag in Österreich. Bei seinen damaligen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 07.06.2004 und am 21.02.2005 gab er kurz zusammengefasst zum Fluchtgrund an, dass er für Baba Jobe als Wächter gearbeitet habe. Als Baba Jobe Probleme bekommen habe, wären auch seine Arbeiter verhaftet worden. Er sei durch das Militär befragt und misshandelt worden. Während eines Krankenhausaufenthaltes sei ihm die Flucht geglückt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl: 04 11.460-BAL, wurde der erste Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und legte im Berufungsverfahren Bestätigungen über die Inanspruchnahme regelmäßiger psychiatrischer Behandlungen vor. Gemäß dem ärztlichen Befundbericht vom 08.11.2006 des Ärztlichen Leiters des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Hernals, Prim. Dr. S. L., war der nunmehrige Beschwerdeführer erstmals im April 2006 in stationärer Behandlung wegen psychotischer Dekompensation. Es sei die Überweisung und Unterbringung bei Gefahr im Verzug in der psychiatrischen Abteilung des SMZ Ost (von 07.06 bis 10.07.2006) erfolgt. Durch die erhebliche Aufdosierung von neuroleptischen Medikamenten sei die ambulante Betreuung des Beschwerdeführers möglich geworden. Zusammenfassend stellte Dr. L. zum damaligen Zeitpunkt fest, dass der Beschwerdeführer an einer manifesten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Dieser Erkrankung bedürfe einer stetigen medikamentösen Behandlung und dichter sozialer Betreuung. Eine Nichtbehandlung könne bis zu einer lebensbedrohlichen Verwahrlosung führen. Weiters wurde eine Bestätigung des psychosozialen Dienstes Wien vorgelegt, wonach sich der nunmehrige Beschwerdeführer in der Zeit von 21.09.2006 bis 31.05.2007 in regelmäßiger Behandlung des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Hernals befunden habe. Aus dem vom Unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebenen psychiatrischen Sachverständigen Gutachten von Prof. Dr. K., FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.03.2007 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt dieser Untersuchung kein Hinweis auf eine "paranoide Psychose" vorgelegen habe (keine Wahnkriterien). Es sei jedoch möglich, dass zum Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes im Juni 2006 eine "akute vorübergehende psychotische Störung" vorgelegen habe.

1.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die gegen den seinerzeitigen erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündeten Bescheid vom 24.09.2007 (schriftliche Ausfertigung am 25.09.2007), Zl. 262.248/0/8E-V/13/05 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen (hinsichtlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde die Ausweisung nach Gambia ausgesprochen), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens Asyl nicht gewährt werden könne. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer leide zum Entscheidungszeitpunkt an keinerlei psychischer Beeinträchtigung oder Erkrankung. Es hätten auch im Zeitpunkt der fachärztlichen Untersuchung vom 22.03.2007 keine paranoide Psychose oder Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden.1.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die gegen den seinerzeitigen erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündeten Bescheid vom 24.09.2007 (schriftliche Ausfertigung am 25.09.2007), Zl. 262.248/0/8E-V/13/05 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen (hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Ausweisung nach Gambia ausgesprochen), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens Asyl nicht gewährt werden könne. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer leide zum Entscheidungszeitpunkt an keinerlei psychischer Beeinträchtigung oder Erkrankung. Es hätten auch im Zeitpunkt der fachärztlichen Untersuchung vom 22.03.2007 keine paranoide Psychose oder Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden.

Es lägen keine "außergewöhnlichen Umstände" vor, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Zur Frage der Ausweisung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen hat. Dieser Bescheid wurde an 27.09.2007 rechtswirksam zugestellt.Es lägen keine "außergewöhnlichen Umstände" vor, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Zur Frage der Ausweisung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen hat. Dieser Bescheid wurde an 27.09.2007 rechtswirksam zugestellt.

2.1. Am 09.02.2009 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (offenbar, ohne Österreich zwischenzeitig verlassen zu haben) den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz). Er wurde am 11.02.2009 zur Erstbefragung vorgeladen. Vom Verein Ute Bock wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Arzttermines nicht zur Erstbefragung erschienen sei.

2.2. Anlässlich seiner schlussendlich am 17.02.2009 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeikommando für Wien, Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände, führte er aus, dass er seit seinem letzten Asylantrag durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er bleibe bei seinem damals angegebenen Fluchtgrund, wolle jedoch hinzufügen, dass die Zustände in seiner Heimat noch schlimmer geworden seien. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht. Er gehe regelmäßig zum Arzt wegen seiner Krankheit. Er habe "psychologische Probleme". Er ersuche um Erstellung eines psychologischen Gutachtens betreffend seines Gesundheitszustandes durch die Asylbehörde. Er habe fast alle Zähne verloren.

2.3. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost hat in weiterer Folge den Beschwerdeführer wiederholt zu einer Einvernahme und einer ärztlichen Untersuchung in der Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen geladen (dies sollte jeweils am selben Tag durchgeführt werden). Es kam trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladungen an den Beschwerdeführer (im Wege der Polizei) und an dessen Vertreter (per Telefax bzw. e-mail) jedoch zu keiner Einvernahme und ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Im Einzelnen ist zu den diesbezüglichen Verfahrensgeschehnissen folgendes auszuführen:

Die für den 05.03.2009 vorgesehene Einvernahme des Beschwerdeführers wurde aufgrund einer Verlegungsbitte des Vertreters des Beschwerdeführers vertagt (As. 83 BAA).

Aus dem Aktenvermerk vom 17.03.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 17.03.2009 nicht erschienen ist und die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mit 17.03.2009 nicht mehr gelte (As. 119 BAA).Aus dem Aktenvermerk vom 17.03.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 17.03.2009 nicht erschienen ist und die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit 17.03.2009 nicht mehr gelte (As. 119 BAA).

Am 17.03.2009 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die neuerliche Ladung (für den 26.03.2009) per E-Mail übermittelt und weiters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2009 nicht zur Untersuchung und Einvernahme erschienen sei, sodass beim nächsten Nichterscheinen des Beschwerdeführers sein Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt werde (As. 131 BAA).Am 17.03.2009 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die neuerliche Ladung (für den 26.03.2009) per E-Mail übermittelt und weiters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2009 nicht zur Untersuchung und Einvernahme erschienen sei, sodass beim nächsten Nichterscheinen des Beschwerdeführers sein Verfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt werde (As. 131 BAA).

Mit Schreiben vom 25.03.2009 gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er beide Termine für den 26.03.2009 nicht wahrnehmen werde. Man hätte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Moment geistig zu verwirrt sei, um die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken (As. 157 BAA).

Nach Erhalt dieses Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers versuchte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nochmals für den 09.04.2009 zu laden (mittels Ladungsbescheides). In dieser Ladung wird darauf hingewiesen, dass bei einem nochmaligen unentschuldigten "Nicht-Folge-Leisten", der Beschwerdeführer mit der zwangsweise durchgeführten Vorführung vor die Behörde zu rechnen habe (As. 163-165 BAA). Der Beschwerdeführer erschien auch zu diesem Termin nicht.

Am 09.04.2009 wurde dem Beschwerdeführervertreter ein Schreiben der EAST-Ost per Fax übermittelt, wonach das Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, am Verfahren mitzuwirken, da er den vorangegangenen Ladungen nicht Folge geleistet habe (es seien keine Entschuldigungsschreiben, keinerlei Befunde oder ärztliche Bestätigungen übermittelt worden, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen). Es werde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 16.04.2009 gegeben. Ansonsten stehe der Sachverhalt im Verfahren des Beschwerdeführers fest und gelte dieses als entscheidungsreif (As. 185 BAA). Diese - dem Vertreter des Beschwerdeführers per Fax übermittelte - Aufforderung des Bundesasylamts konnte durch die Polizei dem Beschwerdeführer mangels Anwesenheit nicht ausgefolgt werden.

2.4. Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.05.2009, Zl. 09 01.694-EAST Ost, den (zweiten) Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Er sei mehrmals aufgefordert worden, wie von ihm angeregt, sich einer "Psy-Untersuchung" zu unterziehen, jedoch habe er den Aufforderungen nicht Folge geleistet. Auch habe der Beschwerdeführer oder sein Vertreter nicht zum Verfahren Stellung bezogen, wozu im Schreiben vom 09.04.2009 aufgefordert worden sei. Er habe es somit unterlassen zu seinem neuen Asylantrag persönlich Stellung zu nehmen. Allein daraus müsse schon geschlossen werden, dass sich seit der letzten Entscheidung in seinem Asylverfahren nicht geändert hätte. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Erstbefragung angegeben habe, er würde um ein psychologisches Gutachten ersuchen, er jedoch zu keinem einzigen Termin zur Untersuchung erschienen sei. Es müsse daher die Behörde davon ausgehen, dass er keinerlei Störungen bzw. schwere Krankheiten hätte. Wäre dem so gewesen, hätte er den übermittelten Aufforderungen Folge geleistet und zumindest einen Befund oder sonstiges Gutachten eines Arztes oder Therapeuten der Behörde übermittelt. Bereits im Erstbescheid sei der behauptete ausreisekausale Sachverhalt als unglaubwürdig qualifiziert worden. Das nunmehrige Vorbringen baue auf diesen Sachverhalt auf und habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorgelegt. Es liege daher entschieden Sache vor. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass mangels familiärer oder sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich kein Eingriff in Art. 8 EMRK gegeben sei.2.4. Das Bundesasylamt wies mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.05.2009, Zl. 09 01.694-EAST Ost, den (zweiten) Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Er sei mehrmals aufgefordert worden, wie von ihm angeregt, sich einer "Psy-Untersuchung" zu unterziehen, jedoch habe er den Aufforderungen nicht Folge geleistet. Auch habe der Beschwerdeführer oder sein Vertreter nicht zum Verfahren Stellung bezogen, wozu im Schreiben vom 09.04.2009 aufgefordert worden sei. Er habe es somit unterlassen zu seinem neuen Asylantrag persönlich Stellung zu nehmen. Allein daraus müsse schon geschlossen werden, dass sich seit der letzten Entscheidung in seinem Asylverfahren nicht geändert hätte. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Erstbefragung angegeben habe, er würde um ein psychologisches Gutachten ersuchen, er jedoch zu keinem einzigen Termin zur Untersuchung erschienen sei. Es müsse daher die Behörde davon ausgehen, dass er keinerlei Störungen bzw. schwere Krankheiten hätte. Wäre dem so gewesen, hätte er den übermittelten Aufforderungen Folge geleistet und zumindest einen Befund oder sonstiges Gutachten eines Arztes oder Therapeuten der Behörde übermittelt. Bereits im Erstbescheid sei der behauptete ausreisekausale Sachverhalt als unglaubwürdig qualifiziert worden. Das nunmehrige Vorbringen baue auf diesen Sachverhalt auf und habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorgelegt. Es liege daher entschieden Sache vor. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass mangels familiärer oder sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich kein Eingriff in Artikel 8, EMRK gegeben sei.

2.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde: Aufgrund des anhaltend schlechten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers sei an eine Einvernahme beim Bundesasylant nicht zu denken gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 20.05.2009 einen Termin bei einem Arzt, Prof. Dr. T.St., an einer näher bezeichneten Universitätsklinik wahrgenommen. Mit der Beschwerde vorgelegt wurde ein Schreiben des Dr. St. vom 20.05.2009; welches folgenden Inhalts ist:

"Das Gespräch gestaltet sich als äußerst schwierig, da der Patient sehr gehemmt ist, immer wieder irritiert wirkt und nicht im Stande ist, in ausreichender Form seine Probleme zu artikulieren. Die Irritierbarkeit lässt darauf schließen, dass es sich hierbei nicht primär um ein Problem der Fremdsprachlichkeit handelt, sondern dass es Ausdruck eines psychischen Krankheitsgeschehen ist. In Frage kommen am ehesten eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein psychotisches Geschehen. Deutlich wird, dass der Patient akut behandlungsbedürftig ist, dass allerdings noch weitere Informationen erforderlich sind. ..."

Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 15.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

1.2. Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber von der Behörde bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.1.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber von der Behörde bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt am 25.03.2009 mitteilte, dass nach seiner Ansicht der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die volle Tragweite seiner Handlungen zu erkennen. Die Formulierung des Schreibens des Vertreters ("geistig so verwirrt") spricht auch dafür, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich aus Sorglosigkeit oder Desinteresse an seinem Asylverfahren den Ladungen nicht nach kam. Aufgrund dieses Anhaltspunktes hätte das Bundesasylamt jedenfalls im Interesse des unter Umständen schützwürdigen Beschwerdeführers (da dieser möglicherweise schwer psychisch krank ist) tätig werden müssen, um abzuklären welche Maßnahmen behördlicherseits allenfalls zu treffen sind (allfällige Unterbringung bzw. Sachwalterschaft). Das Bundesasylamt hätte sich im Hinblick darauf, dass ihm mitgeteilt worden ist, der Beschwerdeführer wäre aufgrund seines Zustandes der geistigen Verwirrtheit nicht in der Lage, den Ladungen nachzukommen, sich nicht damit begnügen dürfen, einfach weiter Ladungen zu versenden. Insbesonders wäre gegebenenfalls die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers zur Untersuchung angezeigt gewesen. Bei dieser Sachlage kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das Verfahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt entscheidungsreif gewesen sei (gemäß § 24 Abs. 3 AsylG). Das Bundesasylamt hat zudem selbst den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zunächst offensichtlich als entscheidungsrelevant angesehen. Im Hinblick auf das Schreiben des Vertreters zum Zustand des Beschwerdeführers überzeugen die Ausführungen des Bundesasylamtes zu den Gründen, warum es in weiterer Folge - trotz mangelnder Untersuchung des Beschwerdeführers - von der Entscheidungsreife des Verfahrens ausging, nicht. Fahrlässiges Verhalten des Vertreters des Beschwerdeführers (insb. Nichtbeantwortung der letzten Aufforderung der Verwaltungsbehörde), kann in dieser besonderen Konstellation nicht entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers wirken. All dies wiegt umso schwerer als im Erstverfahren der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates als gesund angesehen wurde. Aus diesen Umstand ergibt sich, dass bei einem allfälligen tatsächlichen nunmehrigen Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung gegeben wäre, da es nicht von vorneherein als ausgeschlossen gelten kann, dass eine Schutzgewährung (zumindest hinsichtlich Refoulement-Schutz) erforderlich sein mag. Dazu kommt im Falle des Beschwerdeführers, dass dieser dem Akteninhalt des Erstverfahrens nach, tatsächlich während seines Aufenthaltes in Österreich bereits einen psychotischen Schub durchlitt und sowohl stationär als auch ambulant längere Zeit deswegen in fachärztlicher Behandlung war (Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Erstasylverfahrens durch den seinerzeitigen UBAS hatte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit konsolidiert, dass dieser als gesund(et) angesehen wurde.). Es ist daher jedenfalls ohne Einvernahme und/oder Untersuchung des Beschwerdeführers nicht auszuschließen, dass dieser wiederum schwer psychisch erkrankt ist. Dafür spricht auch der mit der Beschwerde vorgelegte Bericht des Dr. St., mit welchem sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auseinanderzusetzen haben wird. Wäre eine schwere psychische Erkrankung zu bejahen, wäre(n) die Abschiebefähigkeit im Lichte des Art. 3 EMRK genauer zu prüfen und allenfalls Ausführungen zur medizinischen Versorgung psychisch Kranker in Gambia zu tätigen2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt am 25.03.2009 mitteilte, dass nach seiner Ansicht der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die volle Tragweite seiner Handlungen zu erkennen. Die Formulierung des Schreibens des Vertreters ("geistig so verwirrt") spricht auch dafür, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich aus Sorglosigkeit oder Desinteresse an seinem Asylverfahren den Ladungen nicht nach kam. Aufgrund dieses Anhaltspunktes hätte das Bundesasylamt jedenfalls im Interesse des unter Umständen schützwürdigen Beschwerdeführers (da dieser möglicherweise schwer psychisch krank ist) tätig werden müssen, um abzuklären welche Maßnahmen behördlicherseits allenfalls zu treffen sind (allfällige Unterbringung bzw. Sachwalterschaft). Das Bundesasylamt hätte sich im Hinblick darauf, dass ihm mitgeteilt worden ist, der Beschwerdeführer wäre aufgrund seines Zustandes der geistigen Verwirrtheit nicht in der Lage, den Ladungen nachzukommen, sich nicht damit begnügen dürfen, einfach weiter Ladungen zu versenden. Insbesonders wäre gegebenenfalls die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers zur Untersuchung angezeigt gewesen. Bei dieser Sachlage kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das Verfahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt entscheidungsreif gewesen sei (gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG). Das Bundesasylamt hat zudem selbst den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zunächst offensichtlich als entscheidungsrelevant angesehen. Im Hinblick auf das Schreiben des Vertreters zum Zustand des Beschwerdeführers überzeugen die Ausführungen des Bundesasylamtes zu den Gründen, warum es in weiterer Folge - trotz mangelnder Untersuchung des Beschwerdeführers - von der Entscheidungsreife des Verfahrens ausging, nicht. Fahrlässiges Verhalten des Vertreters des Beschwerdeführers (insb. Nichtbeantwortung der letzten Aufforderung der Verwaltungsbehörde), kann in dieser besonderen Konstellation nicht entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers wirken. All dies wiegt umso schwerer als im Erstverfahren der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates als gesund angesehen wurde. Aus diesen Umstand ergibt sich, dass bei einem allfälligen tatsächlichen nunmehrigen Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung gegeben wäre, da es nicht von vorneherein als ausgeschlossen gelten kann, dass eine Schutzgewährung (zumindest hinsichtlich Refoulement-Schutz) erforderlich sein mag. Dazu kommt im Falle des Beschwerdeführers, dass dieser dem Akteninhalt des Erstverfahrens nach, tatsächlich während seines Aufenthaltes in Österreich bereits einen psychotischen Schub durchlitt und sowohl stationär als auch ambulant längere Zeit deswegen in fachärztlicher Behandlung war (Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Erstasylverfahrens durch den seinerzeitigen UBAS hatte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit konsolidiert, dass dieser als gesund(et) angesehen wurde.). Es ist daher jedenfalls ohne Einvernahme und/oder Untersuchung des Beschwerdeführers nicht auszuschließen, dass dieser wiederum schwer psychisch erkrankt ist. Dafür spricht auch der mit der Beschwerde vorgelegte Bericht des Dr. St., mit welchem sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auseinanderzusetzen haben wird. Wäre eine schwere psychische Erkrankung zu bejahen, wäre(n) die Abschiebefähigkeit im Lichte des Artikel 3, EMRK genauer zu prüfen und allenfalls Ausführungen zur medizinischen Versorgung psychisch Kranker in Gambia zu tätigen

3. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters sachgerecht eingegangen wäre. Da zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint jedenfalls zunächst eine Vernehmung (sofern Zurechnungsfähigkeit besteht) und Untersuchung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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