Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 407.192-1/2009/3E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zl. 09 03.270-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zl. 09 03.270-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte erstmals am 10.11.2003 einen Asylantrag in Österreich, zog diesen jedoch am 29.01.2004 zurück. Sie reiste am 16.03.2009 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der PI St.Georgen i.A.- EAST am 17.03.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 26.05.2008 mit einem PKW in die Ukraine gefahren und von dort mit einem anderen PKW direkt nach Frankreich geschleppt worden, dort sei sie am 28.05.2008 angekommen und habe um Asyl angesucht. 7 Monate später habe sie Frankreich verlassen und sei abermals schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
Sie habe bereits im November 2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ihre Mutter sei in Frankreich, ihre Schwester in Österreich. In Frankreich wäre sie vom 28.05.2008 bis 15.03.2009 gewesen und zwar immer in der Stadt Nantes, sie habe auf der Straße gelebt, am Bahnhof, in verschiedenen Parks, etc. geschlafen und in Obdachlosenheimen gegessen und manchmal übernachtet. Sie habe in Frankreich von der Asylbehörde weder Unterkunft noch Verpflegung erhalten, jedoch nach 3 Monaten einen Ausweis für Flüchtlinge bekommen, dieser sei beim Schlepper geblieben. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, entweder von Wachabisten oder von der Polizei umgebracht zu werden.
Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt St. Georgen im Attergau, gab die Beschwerdeführerin am 02.04.2009 an, sie hätte aus Dagestan eine Gehirnerschütterung hinter sich und bekäme jetzt einen Termin bei einem Kardiologen in Österreich. Sie hätte in Frankreich von einem Arzt Medikamente bekommen wegen eines starken Blutdruckanstieges, könne sich an den Namen jedoch nicht erinnern. Sie hätte medizinische Dokumente zur Gehirnerschütterung, sowie das Untersuchungsergebnis eines Arztes und Psychiaters in Dagestan vom 08.05.2008 und Ergebnisse der Computertomografie nach der Gehirnerschütterung. Sie wurde eigens befragt, ob sie damit einverstanden wäre, dass die Behörde bereits vorliegende und künftige erhobene Befunden anfordere sowie, dass die behandelnden Ärzte als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu ihrer Person betreffende erhobene ärztlichen Befunde austauschen können und bejahte dies. An weiteren Beschwerden nannte sie Schlaflosigkeit und Bluthochdruck.
Im Übrigen hielt sie die Angaben ihrer niederschriftlichen Erstbefragung aufrecht, gab an, sie habe eine Schwester in Österreich und eine Mutter in Traiskirchen, welche jetzt mit ihr um Asyl angesucht habe, jedoch später gekommen sei. Ihre Schwester sei in Österreich anerkannter Flüchtling, habe zwei Kinder und könne sie zwar nicht finanziell jedoch seelisch unterstützen.
In Frankreich habe man ihnen kein Dach über den Kopf zur Verfügung gestellt, sie hätten unter den Bäumen gelebt, es wäre kalt gewesen. Eines Nachts wären sie und ihre Mutter von vier Schwarzafrikanern vergewaltigt worden, sie hätten Angst. Die Vergewaltigung hätte sie nicht bei der Polizei angezeigt, da alle gesagt hätten, so etwas gäbe es viel in Frankreich. Sie hätten sich jedoch an eine Hilfsorganisation namens Secours Catholique und an das Rote Kreuz gewandt, diese hätten ihnen jedoch nicht geholfen.
Sie möchte nicht nach Frankreich, weil sie dann wieder auf der Straße landen würde. Bei dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin auch Kopien einer Geburtsurkunde ihres Inlandspasses, sowie ärztliche Bestätigungen vor, welche zum Akt genommen, jedoch in der Folge nicht übersetzt wurden.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 30.05.2008 in Frankreich einen Asylantrag stellte.
Am 18.03.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Frankreich, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte.Am 18.03.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Frankreich, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte.
Das Führen von Konsultationen mit Frankreich wurde der Beschwerdeführerin am 26.03.2009 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 25.03.2009, teilte die französische Asylbehörde mit, dass Frankreich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt.Mit Schreiben vom 25.03.2009, teilte die französische Asylbehörde mit, dass Frankreich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zl: 09 03.270-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zl: 09 03.270-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum französischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Frankreich.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt werde, weil sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge.
Ihre gesundheitlichen Probleme würden kein Abschiebehindernis darstellen, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen. Da die medizinische Grundversorgung in Frankreich gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.Ihre gesundheitlichen Probleme würden kein Abschiebehindernis darstellen, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen. Da die medizinische Grundversorgung in Frankreich gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden.
Ein eigenes Familienleben zu ihrer Schwester in Österreich, das zu berücksichtigen wäre, liege nicht vor.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO kein Gebrauch zu machen.Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO kein Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin werden zunächst erneut der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. In weiterer Folge wird der Erstbehörde vorgeworfen, ihre Ermittlungspflicht verletzt zu haben. Es seien keinerlei Ermittlungen über die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin angestellt worden. Die erstinstanzliche Behörde habe es verabsäumt, sich eine gutachterliche Stellungnahme im Asylverfahren einzuholen, obwohl die Beschwerdeführerin an physischen und psychischen Erkrankungen leide und dringend ihre Angehörigen als Hilfe und Stütze brauche. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, zu ermitteln, wie stark ausgeprägt die persönliche Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und Halbschwester sei und ob somit ein geschütztes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin werden zunächst erneut der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. In weiterer Folge wird der Erstbehörde vorgeworfen, ihre Ermittlungspflicht verletzt zu haben. Es seien keinerlei Ermittlungen über die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin angestellt worden. Die erstinstanzliche Behörde habe es verabsäumt, sich eine gutachterliche Stellungnahme im Asylverfahren einzuholen, obwohl die Beschwerdeführerin an physischen und psychischen Erkrankungen leide und dringend ihre Angehörigen als Hilfe und Stütze brauche. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, zu ermitteln, wie stark ausgeprägt die persönliche Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und Halbschwester sei und ob somit ein geschütztes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege.
Durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach P o l e n bestehe ein real risk einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte. Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch machen müssen.Durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach P o l e n bestehe ein real risk einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte. Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen ausdrücklich auf bei ihr bestehende Krankheitszustände sowie darauf hingewiesen, in Frankreich vergewaltigt worden zu sein. Sie legte offensichtlich auch ärztliche Befunde, sowie Untersuchungsergebnisse vor, die zwar von der erstinstanzlichen Behörde zum Akt genommen, in der Folge jedoch ignoriert und nicht einmal übersetzt wurden.
Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen.
Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.
Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst ärztliche Untersuchungen durch einen Psychologen sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin durchzuführen und nach Einholung entsprechender Gutachten diese mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und im neu zu erlassenden Bescheid insbesonders Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls schwere psychische oder physische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung nach Frankreich zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Dem erstinstanzlichen Bescheid fehlen auch Feststellungen zur (tatsächlichen) medizinischen Versorgung insbesonders von Asylwerbern in Frankreich.
Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zu Recht moniert, dass die Übersetzung im Spruch und in der Rechtsmittelbelehrung in tschetschenischer statt in russischer Sprache erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde jeweils in russischer Sprache einvernommen und gab auch immer an, über Sprachkenntnisse in Russisch zu verfügen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, real riskZuletzt aktualisiert am
30.07.2009