TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/23 S17 406684-1/2009

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Veröffentlicht am 23.06.2009
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Spruch

S17 406.684-1/2009-3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, FZ. 09 03.055-East-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, FZ. 09 03.055-East-West, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsanghöriger Georgiens, reiste laut seinem Vorbringen am 10.03.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 11.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsanghöriger Georgiens, reiste laut seinem Vorbringen am 10.03.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 11.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahren mit der Slowakei, welche am 31.03.2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zugestimmt hatte, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt I.).2. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahren mit der Slowakei, welche am 31.03.2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt hatte, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mangels Entscheidungsrelevanz verzichtet das erkennende Gericht auf eine detaillierte Wiedergabe des diesbezüglichen Verfahrensherganges.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.05.2009 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche dem Asylgerichtshof am 26.05.2009 vorgelegt wurde.

4. Nachdem der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde der Beschwerdeführer am 09.06.2009 in die Slowakei überstellt, kehrte jedoch - wie aus einem aktuellen Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei und einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX hervorgeht - kurz darauf in das österreichische Bundesgebiet zurück, zumal er am 15.06.2009 in der Erstaufnahmestelle West erschien.4. Nachdem der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde der Beschwerdeführer am 09.06.2009 in die Slowakei überstellt, kehrte jedoch - wie aus einem aktuellen Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei und einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hervorgeht - kurz darauf in das österreichische Bundesgebiet zurück, zumal er am 15.06.2009 in der Erstaufnahmestelle West erschien.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Eine derartige Sachentscheidung kann auch in Form einer Kassation getroffen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 97)Eine derartige Sachentscheidung kann auch in Form einer Kassation getroffen werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 97)

3. Rechtlich folgt:

3.1. Aufgrund der am 09.06.2009, also während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, zulässigerweise durchgeführten Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei hat sich der Sachverhalt dergestalt geändert, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung mit erfolgter Ausreise gegenstandslos (konsumiert) wurde (vgl. §§ 59 iVm 1 Abs 2 FPG, § 41 Abs. 6 AsylG, VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).3.1. Aufgrund der am 09.06.2009, also während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, zulässigerweise durchgeführten Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei hat sich der Sachverhalt dergestalt geändert, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung mit erfolgter Ausreise gegenstandslos (konsumiert) wurde vergleiche Paragraphen 59, in Verbindung mit 1 Absatz 2, FPG, Paragraph 41, Absatz 6, AsylG, VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).

3.2. Ebenso liegt in diesem Fall nunmehr keine gültige Zustimmungserklärung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch die Slowakei gemäß der Dublin II-VO mehr vor, weil die Slowakei mit der Übernahme des Beschwerdeführers am 09.06.2009 ihre aus der Dublin II-VO entstandenen Verpflichtungen erfüllte.

Ohne dem Bundesasylamt vorgreifen zu wollen wird es laut Ansicht des erkennenden Gerichts nunmehr am Bundesasylamt liegen, neuerlich Konsultationen mit den slowakischen Asylbehörden zu führen.

3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint es auf Grund der Sachverhaltsänderung geboten, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG zu beheben und somit dem Bundesasylamt die Möglichkeit einzuräumen, vor dem Hintergrund der nunmehr maßgeblich geänderten Lage neuerlich ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu führen, wobei für die gegenständliche Behebung nicht ein subjektives Verschulden des Bundesasylamtes per se anzunehmen ist.3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint es auf Grund der Sachverhaltsänderung geboten, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben und somit dem Bundesasylamt die Möglichkeit einzuräumen, vor dem Hintergrund der nunmehr maßgeblich geänderten Lage neuerlich ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu führen, wobei für die gegenständliche Behebung nicht ein subjektives Verschulden des Bundesasylamtes per se anzunehmen ist.

Das erkennende Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die gegenständliche Behebung nicht zwangsläufig die Zulassung zum Verfahren nach sich zieht bzw. einer neuerlichen Zurückweisung des Antrages bzw. der neuerlichen Verfügung der Ausweisung (ev. in die Slowakei) entgegen stünde.

III. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.römisch drei. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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