Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S13 407 232-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX aliasXXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Mory Gerhard, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009, FZ 09 01.340-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 aliasXXXX alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Mory Gerhard, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009, FZ 09 01.340-EAST-West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste zusammen mit seinem minderjährigen Neffen zu einen unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 02.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 09.03.2009 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.06.2009, Zahl: 09 01.340 EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.06.2009, Zahl: 09 01.340 EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im September 2008 von einem Drittstaat kommend illegal über Griechenland in die Europäische Union eingereist sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Darüber hinaus habe sich die Zuständigkeit Griechenlands aufgrund des Schreibens vom 05.03.2009 durch das Vorliegen einer Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ergeben. Zudem sei nicht festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Griechenland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe, wodurch es auch zu keinem Zuständigkeitswegfall gekommen sei.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im September 2008 von einem Drittstaat kommend illegal über Griechenland in die Europäische Union eingereist sei und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Darüber hinaus habe sich die Zuständigkeit Griechenlands aufgrund des Schreibens vom 05.03.2009 durch das Vorliegen einer Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ergeben. Zudem sei nicht festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Griechenland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe, wodurch es auch zu keinem Zuständigkeitswegfall gekommen sei.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 19.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nach ungefähr 36 stündiger Gefangenhaltung unter menschenunwürdigen Bedingungen und nach oberflächlicher erkennungsdienstlicher Behandlung mit einem Schiff nach Athen gebracht worden sei, wo man ihn auf die Straße gesetzt und sich selbst überlassen habe.
Von anderen afghanischen Flüchtlingen, die schon länger in Griechenland aufhältig gewesen seien, habe er erfahren, dass der Zugang zu einem Asylverfahren - vor allem ohne Anwalt oder einem Mitarbeiter von einer Hilfsorganisation - nahezu aussichtslos sei, daher habe er nicht versucht, einen Termin beim Asylamt zu bekommen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Informationen der anderen afghanischen Mitflüchtlinge Glauben geschenkt, welche als einzige Chance die Weiterflucht in einen anderen europäischen Staat bezeichnet hätten. Nach einem über fünfmonatigem Aufenthalt in Griechenland und drei von der Polizei jeweils vereitelten Versuchen aus Griechenland "auszubrechen", seien er und sein minderjährigen Neffen schlepperunterstützte aus Griechenland weiter geflohen.
Zur Unterstützung des Vorbringens werden diverse Berichte von internationalen Organisationen auszugsweise zitiert sowie Ausführungen anderer Klienten des Rechtsvertreters mit dem griechischen Asylsystem angeführt.
Nachdem den Beschwerdeführer in Griechenland eine zu Übergriffen neigende sowie asylwerberfeindliche Polizei, eine extrem unterbesetzte Asylbehörde sowie das Fehlen einer Mindestversorgung erwarte, sei die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO geboten.Nachdem den Beschwerdeführer in Griechenland eine zu Übergriffen neigende sowie asylwerberfeindliche Polizei, eine extrem unterbesetzte Asylbehörde sowie das Fehlen einer Mindestversorgung erwarte, sei die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO geboten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 02.02.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 02.02.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage von Flüchtlingen in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO dorthin rücküberstellt werden, anzustellen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
12.08.2009