TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/23 E4 313866-1/2008

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Veröffentlicht am 23.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §61 Abs1
AVG §73 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E4 313.866-1/2008-25E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Türkei, FZ. 06 11.056-BAT, vertreten durch Dr. Klodner, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Türkei, FZ. 06 11.056-BAT, vertreten durch Dr. Klodner, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2009 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 07.08.2007 wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF iVm § 73 Abs. 1 AVG, BGBl I 51/1991 idgF stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 07.08.2007 wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, idgF stattgegeben.

II. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2006, FZ. 06 11.056-BAT wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2006, FZ. 06 11.056-BAT wird stattgegeben und römisch 30 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 30 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger alevitischen Glaubens, reiste am 08.10.2006 gemeinsam mit seiner Gattin und dem mj. Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2006 bei der PI-Traiskirchen EAST Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tage erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 23 ff) gab der BF zu Protokoll, dass er die Türkei verlassen habe, da er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, Mitglied der terroristischen Organisation "DHKP/C" zu sein. Trotzdem sei gegen ihn Anklage erhoben worden. Diese Anklageschrift könne er auch vorlegen. Er sei mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind geflüchtet, um einer Bestrafung zu entgehen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger alevitischen Glaubens, reiste am 08.10.2006 gemeinsam mit seiner Gattin und dem mj. Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2006 bei der PI-Traiskirchen EAST Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tage erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 23 ff) gab der BF zu Protokoll, dass er die Türkei verlassen habe, da er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, Mitglied der terroristischen Organisation "DHKP/C" zu sein. Trotzdem sei gegen ihn Anklage erhoben worden. Diese Anklageschrift könne er auch vorlegen. Er sei mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind geflüchtet, um einer Bestrafung zu entgehen.

I.2. Am 24.10.2006 wurde der BF erstmals im Asylverfahren durch das Bundesasylamt (BAA) - Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen (AS 41 - AS 53) und gab an, derzeit würde der BF in der Türkei von der Polizei mit Haftbefehl gesucht werden. Der BF sei bis zu seiner Heirat im Jahr 2004 mehrfach festgenommen worden, etwa am 16.04.2000, im August 2000 und im Dezember 2000. Weiters sei er 2002 während seines Militärdienstes festgenommen worden. Seine Wohnung sei ebenfalls mehrfach grundlos gestürmt und durchsucht worden. Nach der Eheschließung sei auch die Familie des BF unter Druck gesetzt und verbal beschimpft worden.römisch eins.2. Am 24.10.2006 wurde der BF erstmals im Asylverfahren durch das Bundesasylamt (BAA) - Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen (AS 41 - AS 53) und gab an, derzeit würde der BF in der Türkei von der Polizei mit Haftbefehl gesucht werden. Der BF sei bis zu seiner Heirat im Jahr 2004 mehrfach festgenommen worden, etwa am 16.04.2000, im August 2000 und im Dezember 2000. Weiters sei er 2002 während seines Militärdienstes festgenommen worden. Seine Wohnung sei ebenfalls mehrfach grundlos gestürmt und durchsucht worden. Nach der Eheschließung sei auch die Familie des BF unter Druck gesetzt und verbal beschimpft worden.

Der BF sei weiters der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation beschuldigt worden, da er einige Male bei Veröffentlichungen gegen das türkische System mitgewirkt hätte. Beispielsweise hätte er zweimal gegen die F-Type Gefängniszellen mitdemonstriert. Er sei mehrfach Teilnehmer von Kundgebungen gewesen. Man habe ihm gedroht, ihn nicht in Ruhe zu lassen. Während der polizeilichen Festnahmen sei er auch geschlagen und mit kaltem Wasser, das unter hohem Druck gestanden sei, bespritzt worden. Außerdem sei er auf einen Balken gebunden und für mehrere Minuten zwischen zwei Kästen aufgehängt worden.

Befragt, wann und wie oft der BF von der Polizei festgenommen worden sei, wiederholte der BF die vorhin genannten Daten und sprach weiters von einer Festnahme am 04.01.2006. Diese Festnahmen hätten allesamt mit einer Gerichtsverhandlung geendet. Auf Nachfrage erklärte der BF am 04.01.2006 und im April 2006 festgenommen worden zu sein. Seine Wohnung sei im Jahr 2006 dreimal durchsucht worden (im Jänner, im April und im Juni). Es gebe nun einen Haftbefehl gegen ihn, da er bei der letzten Verhandlung nicht anwesend gewesen sei.

I.3. Am 11.12.2006 erfolgte eine zweite asylbehördliche Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt (BAA) - EAST Ost (AS 157 - AS 167).römisch eins.3. Am 11.12.2006 erfolgte eine zweite asylbehördliche Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt (BAA) - EAST Ost (AS 157 - AS 167).

Im Juli 2006 habe er eine Anklageschrift zugestellt erhalten, wonach ihm vorgeworfen werde, Mitglied einer illegalen Organisation namens DHKP/C zu sein und an Aktionen dieser Organisation teilgenommen zu haben. Jemand habe ihn unter Einsatz von Folter zu Unrecht belastet.

Er sei niemals Mitglied der DHKP/C gewesen und habe niemals an Aktionen dieser Gruppierung teilgenommen.

Der BF hätte an Protestaktionen - etwa am 1.Mai - teilgenommen. Dies sei allerdings nichts Verbotenes, daher versuche die Polizei Personen wie den BF durch falsche Anschuldigungen auszuschalten. Im Jahr 2000 hätte er an Protestaktionen gegen die F-Type-Gefängnisse teilgenommen. Er sei nicht vorbestraft und niemals im Gefängnis gewesen, sondern nur von der Polizei angehalten worden. Die meisten Anhaltungen (für maximal drei bis vier Tage) seien im Jahr 2000 erfolgt. An die genauen Daten könne er sich nicht erinnern, einmal sei er aber am 03.08.2000 und einmal am 02.12.2000 festgenommen worden. Auch vor der Anklagerhebung im Juli 2006 habe es bereits Gerichtsverfahren wegen Verletzung des Gesetzes betreffend Versammlungen und Protestaktionen gegeben. Mit der letzten Anklageerhebung habe es bisher insgesamt fünf Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben, wobei er viermal freigesprochen worden sei. Hinsichtlich des derzeit anhängigen Verfahrens sei die nächste Verhandlung für den 25.12.2006 anberaumt. Er könne zwar nicht sagen, wie das derzeit anhängige Verfahren ausgehen werde, er hätte allerdings seit sechs Jahren diese Probleme und nun sei ihm das zu viel geworden. Letztmalig sei er im April 2006 angehalten worden, wobei er mit Anhaltung meine, dass er für 24 Stunden festgehalten worden sei.

Ein weiterer Grund für das Verlassen der Türkei sei gewesen, dass im Jänner 2006 seine Wohnung von der Polizei gestürmt worden sei. Eine aus der Anklageschrift ersichtliche Person solle ihn - nach einer relativ langen Zeit in Polizeigewahrsam - belastet haben. Er kenne diese Person auch persönlich, da sie in seinem Bezirk wohne und auch dasselbe Cafe wie der BF besuche. Er sei sich sicher, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei am Flughafen festgenommen und wahrscheinlich gefoltert werden würde. Es gebe eine Anklage gegen ihn, er sei ins Ausland geflüchtet und werde von der zuvor erwähnten Person belastet. Er hätte bereits jetzt große Angst um seine Familie.

Auch gegen seine Frau habe es Verfolgungshandlungen gegeben. Bei der Stürmung seiner Wohnung sei der BF nicht anwesend gewesen, seine Frau sei hierbei beschimpft und belästigt worden.

I.4. Mit Schreiben vom 07.08.2007, eingelangt beim UBAS am 08.08.2007, wurde der gegenständliche Devolutionsantrag (nunmehr als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes zu werten) gestellt. Der BF sei am 11.12.2006 in der Außenstelle Traiskirchen zum zweiten Mal im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen worden und bislang hätte der BF keinerlei Verständigung über seinen Antrag erhalten. Das BAA habe ihm insbesondere auch keine Gründe für die Verspätung mitgeteilt, weshalb der Antragsteller von einem Verschulden der Behörde auszugehen habe.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 07.08.2007, eingelangt beim UBAS am 08.08.2007, wurde der gegenständliche Devolutionsantrag (nunmehr als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes zu werten) gestellt. Der BF sei am 11.12.2006 in der Außenstelle Traiskirchen zum zweiten Mal im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen worden und bislang hätte der BF keinerlei Verständigung über seinen Antrag erhalten. Das BAA habe ihm insbesondere auch keine Gründe für die Verspätung mitgeteilt, weshalb der Antragsteller von einem Verschulden der Behörde auszugehen habe.

In der Stellungnahme des BAA vom 13.08.2007 wurde ausgeführt, dass auf Grund der derzeitigen Arbeitsüberlastung im gegenständlichen Verfahren in der Zeit Dezember 2006 bis 10.08.2006 (wohl richtig: 10.08.2007) keine Erledigung erfolgt sei.

I.5. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass außer den niederschriftlichen Einvernahmen des Asylwerbers beim Bundesasylamt am 24.10.2006 und am 11.12.2006 sowie der Übersetzung der vom BF vorgelegten Dokumente keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden.römisch eins.5. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass außer den niederschriftlichen Einvernahmen des Asylwerbers beim Bundesasylamt am 24.10.2006 und am 11.12.2006 sowie der Übersetzung der vom BF vorgelegten Dokumente keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden.

I.6. Von Seiten des Asylgerichtshofs erging an die Staatendokumentation des BAA mit Schreiben vom 25.11.2008 das Ersuchen um Übermittlung allfälliger Informationen zur illegalen Organisation DHKP/C, um die Finalisierung des gegenständlichen Verfahrens zu ermöglichen.römisch eins.6. Von Seiten des Asylgerichtshofs erging an die Staatendokumentation des BAA mit Schreiben vom 25.11.2008 das Ersuchen um Übermittlung allfälliger Informationen zur illegalen Organisation DHKP/C, um die Finalisierung des gegenständlichen Verfahrens zu ermöglichen.

I.7. Am 01.12.2008 wurde die gewünschte Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof übermittelt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass falls genauere Recherchen zu dieser Anfrage gewünscht seien, auch der Vertrauensanwalt der ÖB eingeschaltet werden könne.römisch eins.7. Am 01.12.2008 wurde die gewünschte Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof übermittelt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass falls genauere Recherchen zu dieser Anfrage gewünscht seien, auch der Vertrauensanwalt der ÖB eingeschaltet werden könne.

I.8. Am 13.01.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der alle beteiligten BF, ein Vertreter des BAA und ein Dolmetscher für die türkische Sprache geladen wurden. Die Verhandlung wurde in Gegenwart der Geladenen und dem Vertreter der Antragsteller durchgeführt. Der Vertreter des BAA ist entschuldigt ferngeblieben.römisch eins.8. Am 13.01.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der alle beteiligten BF, ein Vertreter des BAA und ein Dolmetscher für die türkische Sprache geladen wurden. Die Verhandlung wurde in Gegenwart der Geladenen und dem Vertreter der Antragsteller durchgeführt. Der Vertreter des BAA ist entschuldigt ferngeblieben.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an wie folgt:

Vor der zweiten Verhandlung am 25.12.2006 und nochmals im August 2008 sei der Vater des BF von der Polizei zum Aufenthaltsort des Antragstellers befragt worden. Im Zeitraum 2006 bis August 2008 seien die Polizisten einige Male bei seinem Vater gewesen und hätten die Wohnung durchsucht bzw. seine Eltern und seinen Bruder bedroht.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass es bezüglich seiner Person während der Jahre 2000 bis 2006 zu mehreren Anhaltungen gekommen und hierbei durch die Polizei auch gefoltert worden sei. Im Jahr 2000 sei er drei bis vier Mal in Haft gewesen. Begonnen hätten diese Festnahmen im März 2000 wegen einer Demonstrationsteilnahme. Bei dieser Demonstration habe man auf einen Vorfall aus dem Jahre 1995 aufmerksam machen wollen, im Zuge dessen zwölf Menschen von der Polizei erschossen worden seien. Er sei für 24 Stunden in Haft gewesen, geschlagen und anschließend freigelassen worden.

Bei der Anhaltung im August 2000 sei er von der Polizei ebenfalls misshandelt worden. Er sei bereits im Bus - auf dem Weg zur Polizeistation - geschlagen worden. Dort angekommen, sei er mit dem Gummiknüppel misshandelt worden und man habe seinen Kopf gegen die Kleiderschränke geschlagen. Anschließend habe die wirkliche Folterung begonnen. Dem BF seien die Augen verbunden worden, dann sei er beschimpft und mit den Fäusten in den Bauchbereich geschlagen worden. Der BF habe es in der Folge verweigert, ein DIN A4 Blatt mit verbundenen Augen zu unterschreiben, daher sei er wieder geschlagen worden. Zwei Personen seien auf seinen Armen gekniet, eine dritte Person habe seinen Kopf festgehalten. Dann hätte er verspürt, dass seine Arme an einem Stock angebunden worden seien. Man habe ihn angehoben und seine Arme irgendwo aufgehängt. Nach fünf bis zehn Minuten hätten sie ihn von dort wieder herabgenommen. Sie hätten ihn weiterhin geschlagen und gesagt, entweder würde er diesen Zettel unterschreiben oder diesen Raum nicht lebendig verlassen.

Er habe diesen Zettel nicht unterschrieben. Es habe sich um drei bis vier Seiten gehandelt, auf denen Namen angeführt gewesen seien. Außerdem sei darauf angeführt gewesen, dass der BF ein Mitglied der DHKP/C wäre. Schließlich sei er in einen engen Raum gebracht und gegen eine Wand gedrückt worden. Dort hätten sie ihn mit kaltem Wasser, das unter hohen Druck gestanden sei, bespritzt. Er könne nicht sagen, wie lange dies gedauert habe. Nach vier Tagen und drei Nächten habe man den BF freigelassen.

Auch im Winter 2001 sei er von der Polizei angehalten worden. Im Zuge einer Ausweiskontrolle erklärte ihm der Polizist, dass er sicher ein Terrorist sei. Gegen 22.00 Uhr sei er zur Polizeistation gebracht worden. Am nächsten Tag sei er nachmittags wieder freigelassen worden. Es habe keine Folterungen in der zuvor geschilderten Art gegeben, allerdings habe man ihn geschlagen.

Während seiner Wehrdienstzeit sei der BF im Oktober 2002 von Polizisten in der Kaserne festgenommen worden. Laut Angaben der Polizei sei er gesucht worden. Dies habe allerdings nicht der Wahrheit entsprochen, denn wenn jemand gesucht werde, habe derjenige keine Möglichkeit zu dienen. Die Polizisten hätten ihn bedroht und zu ihm gesagt, dass sie ihn fertigmachen würden. Er sei auch wieder mit verbundenen Augen befragt worden. Nach drei Tagen und zwei Nächten sei der BF zu seiner Kaserne zurückgebracht worden.

Der Grund für die Ausreise habe sich im Jänner 2006 ereignet. Während sich der BF an seinem Arbeitsplatz befunden habe, hätten Polizisten seine Wohnung durchsucht. Sie seien dann zu ihm gekommen und hätten ihn in Gewahrsam genommen. Der BF hätte erneut bestimmte Zettel unterschreiben sollen. Er sei eine Nacht in Gewahrsam gewesen, geschlagen und mit kaltem Wasser angespritzt worden. Bei dieser Anhaltung hätten sie dem BF Handschellen angelegt und ihn am Heizkörper angebunden. Er habe deshalb nicht schlafen können. Im Jänner 2006 sei er auch dem Gericht vorgeführt worden. Vor dem Staatsanwalt hätte er noch einmal angeführt, dass er diesen Zettel nicht unterschreiben würde. Nach seiner erneuten Freilassung seien im April 2006 Polizisten in zivil gekommen, die seine Wohnung durchsucht hätten. Dann sei er zur Sicherheitsdirektion Istanbul gebracht worden. Nach der Anhaltung sei er weder einem Staatsanwalt noch einem Richter vorgeführt worden und man habe dem BF auch keine Zettel zum Unterschreiben vorgelegt. Er sei gefoltert und geschlagen worden, der BF habe nicht schlafen dürfen. Diese Anhaltung habe wiederum 24 Stunden gedauert.

Im Juni 2006 habe beim BF eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der ihm ein Schreiben mit seiner Anklageschrift übergeben worden sei.

Der Grund für diese Anhaltungen und Hausdurchsuchungen sei die Teilnahme an Veranstaltungen, Demonstrationen und "Abenden" gewesen. Der BF sei z.B. gegen die Gefängnisse der Type-F. Deshalb hätte er an Pressekundgebungen teilgenommen. Für die Polizei seien diese Teilnahmen ein Strafdelikt.

Im Sommer 2000 sei er wegen einer Protestkundgebung in der Nähe des amerikanischen Konsulates festgenommen worden. Die Demonstration habe sich dagegen gerichtet, dass in Palästina zwischen den Fronten ein Vater mit seinem Kind unschuldig erschossen worden sei. Die Anhaltung sei sehr schlecht gewesen.

Der Beschwerdeführer sei nie ein Mitglied oder Sympathisant der DHKP/C gewesen.

I.9. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, sowie umfassender Einvernahme des BF und seiner Gattin als Parteien.römisch eins.9. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, sowie umfassender Einvernahme des BF und seiner Gattin als Parteien.

Zur Vorlage weiterer Unterlagen, die die Richtigkeit seiner Ausführungen belegen sollten, wurde dem BF in der mündlichen Verhandlung eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.

I.10. Mit Schreiben vom 20.01.2009, beim Asylgerichtshof eingelangt am 21.01.2009, wurde seitens des BF ein neuer Gerichtsbeschluss vorgelegt, wonach in seiner Angelegenheit eine neuerliche Verhandlung für den 17.02.2009 angeordnet worden sei.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 20.01.2009, beim Asylgerichtshof eingelangt am 21.01.2009, wurde seitens des BF ein neuer Gerichtsbeschluss vorgelegt, wonach in seiner Angelegenheit eine neuerliche Verhandlung für den 17.02.2009 angeordnet worden sei.

I.11. Von Seiten des Asylgerichtshofs erging an die österreichische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 24.02.2009 das Ersuchen, Erhebungen zu veranlassen und die nachfolgenden Fragen mit Hilfe eines Vertrauensanwalts zu beantworten. So sei zu erheben, ob es sich bei den vom BF vorgelegten Dokumenten um Schriftstücke handle, die von türkischen Behörden ausgestellt worden seien und es gegen den BF einen Haftbeschluss vom 04.01.2006; Aktenzahl 2006/153 gegeben habe. Ferner werde gebeten zu ermitteln, ob am 16.10.2008 und am 17.02.2009 Verhandlungen gegen den Antragsteller stattgefunden hätten, was Gegenstand der Anklage gewesen sei und was die Staatsanwaltschaft beantragt habe.römisch eins.11. Von Seiten des Asylgerichtshofs erging an die österreichische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 24.02.2009 das Ersuchen, Erhebungen zu veranlassen und die nachfolgenden Fragen mit Hilfe eines Vertrauensanwalts zu beantworten. So sei zu erheben, ob es sich bei den vom BF vorgelegten Dokumenten um Schriftstücke handle, die von türkischen Behörden ausgestellt worden seien und es gegen den BF einen Haftbeschluss vom 04.01.2006; Aktenzahl 2006/153 gegeben habe. Ferner werde gebeten zu ermitteln, ob am 16.10.2008 und am 17.02.2009 Verhandlungen gegen den Antragsteller stattgefunden hätten, was Gegenstand der Anklage gewesen sei und was die Staatsanwaltschaft beantragt habe.

I.12. Am 09.04.2009 wurde die gewünschte Anfragebeantwortung von der österreichischen Botschaft in Ankara an den Asylgerichtshof übermittelt. Alle Unterlagen seien demnach echt und würden mit jenen in den Gerichtsakten übereinstimmen. Auch beim Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul handle es sich um ein echtes Dokument. Es beinhalte die Aufforderung zur Ingewahrsamnahme des BF wegen der Zugehörigkeit zur terroristischen Organisation DHKP/C. Alle gegen den BF eingeleiteten Verfahren würden noch andauern. Der Antragsteller werde wegen der Zugehörigkeit zur DHKP/C und wegen Hilfeleistung und Unterschlupfgewährung einer terroristischen Organisation angeklagt.römisch eins.12. Am 09.04.2009 wurde die gewünschte Anfragebeantwortung von der österreichischen Botschaft in Ankara an den Asylgerichtshof übermittelt. Alle Unterlagen seien demnach echt und würden mit jenen in den Gerichtsakten übereinstimmen. Auch beim Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul handle es sich um ein echtes Dokument. Es beinhalte die Aufforderung zur Ingewahrsamnahme des BF wegen der Zugehörigkeit zur terroristischen Organisation DHKP/C. Alle gegen den BF eingeleiteten Verfahren würden noch andauern. Der Antragsteller werde wegen der Zugehörigkeit zur DHKP/C und wegen Hilfeleistung und Unterschlupfgewährung einer terroristischen Organisation angeklagt.

I.13. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde dem BF und dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof beabsichtige, seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF die mit diesem Schreiben übermittelten Quellen zu Grunde zu legen. Hierbei handle es sich um die Angaben des Antragstellers, das Ergebnis der Botschaftsanfrage bzw. Quellen zur DHKP/C, zur Terrorismusbekämpfung sowie zum Antiterrorgesetz in der Türkei. Es stehe ihm frei, sich zum Ermittlungsergebnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.römisch eins.13. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde dem BF und dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof beabsichtige, seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF die mit diesem Schreiben übermittelten Quellen zu Grunde zu legen. Hierbei handle es sich um die Angaben des Antragstellers, das Ergebnis der Botschaftsanfrage bzw. Quellen zur DHKP/C, zur Terrorismusbekämpfung sowie zum Antiterrorgesetz in der Türkei. Es stehe ihm frei, sich zum Ermittlungsergebnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

Gleichzeitig wurde der BF um Bekanntgabe ersucht, ob in seinem Privat- oder Familienleben in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung eingetreten sei.

Weder seitens des BF noch seitens des Bundesasylamtes wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

II.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.römisch zwei.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.10.2006 gestellt.

Anzuwenden waren das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden waren das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes hat der Asylgerichtshof erwogen:römisch zwei.2. Über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes hat der Asylgerichtshof erwogen:

Gemäß § 73 Absatz 5 AsylG tritt § 61 AsylG mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5 AsylG tritt Paragraph 61, AsylG mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gem. § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Da § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsyG als Spezialnorm die näheren Determinanten (Frist, Einbringungsmodus, Verschuldensfrage) nicht festlegt, findet hinsichtlich dieser die Generalnorm des § 73 AVG Anwendung.Da Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsyG als Spezialnorm die näheren Determinanten (Frist, Einbringungsmodus, Verschuldensfrage) nicht festlegt, findet hinsichtlich dieser die Generalnorm des Paragraph 73, AVG Anwendung.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvor-schriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvor-schriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG. geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutions-antrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG. geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutions-antrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Spezialnorm des § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG zu verweisen.In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Spezialnorm des Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG zu verweisen.

Das Bundesasylamt hat über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2006 bis dato nicht entschieden. Gründe, aus denen der Behörde eine fristgerechte Erledigung nicht möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag vom 17.10.2006 ist sohin gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG auf den Asylgerichtshof übergegangen.Das Bundesasylamt hat über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2006 bis dato nicht entschieden. Gründe, aus denen der Behörde eine fristgerechte Erledigung nicht möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag vom 17.10.2006 ist sohin gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG auf den Asylgerichtshof übergegangen.

Da auch laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der (alleinige) Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungsfrist nicht vereiteln kann (vgl. VwGH vom 08.03.1967, Zl. 1029/66 sowie VwGH vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0199), war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes stattzugeben.Da auch laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der (alleinige) Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungsfrist nicht vereiteln kann vergleiche VwGH vom 08.03.1967, Zl. 1029/66 sowie VwGH vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0199), war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes stattzugeben.

II.3. In der Sache selbst sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen:römisch zwei.3. In der Sache selbst sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen:

Nach Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt wird auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung und der im weiteren Verfahrensverlauf erfolgten Beweisaufnahme, von welcher der Antragsteller gem. § 45 Abs. 3 AVG unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit verständigt wurde, folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Nach Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt wird auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung und der im weiteren Verfahrensverlauf erfolgten Beweisaufnahme, von welcher der Antragsteller gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit verständigt wurde, folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.4. Zur Person und den Asylgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:römisch zwei.4. Zur Person und den Asylgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist türkischer Staatsangehöriger alevitischen Glaubens. Seine Gattin sowie sein mj. Sohn reisten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellten gleichfalls Anträge auf internationalen Schutz. Weiters sind die Schwiegereltern sowie der Schwager des BF im Bundesgebiet aufhältig. Sein Schwiegervater und sein Schwager sind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Eltern und der Bruder des BF leben in der Türkei.

Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Gattin und dem mj. Sohn sein Heimatland illegal verlassen und ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

In der Vergangenheit gab es gegen den Beschwerdeführer bereits vier Verfahren wegen Verdachtes der Mitgliedschaft zur terroristischen Organisation DHKP-C.

Diese Verfahren endeten jeweils mit einem Freispruch. Im Zuge der jeweiligen Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführer wiederholt festgenommen und massiv misshandelt.

Das nunmehr gegen den BF eingeleitete Verfahren dauert derzeit noch an und ist nicht abgeschlossen. Die aktuelle Anklage gegen den BF lautet auf Zugehörigkeit zur DHKP-C und auf Hilfeleistung und Unterschlupfgewährung einer terroristischen Organisation. Aktuell ist gegen den BF eine Aufforderung zur Ingewahrsame aufgrund der Zugehörigkeit zur terroristischen Organisation DHKP-C existent, welche von der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul stammt.

Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei in Istanbul beschuldigt, Mitglied der illegalen Organisation DHKP/C zu sein. Als Begründung für diese Anschuldigung dienten die Teilnahme des BF an Demonstrationen, Veranstaltungen und Pressekundgebungen. So hat der BF etwa an Protestaktionen gegen Gefängnisse der F-Type teilgenommen, er ist aber nie Mitglied oder Sympathisant der zuvor angeführten Organisation gewesen.

Im Zuge der diesbezüglichen Ermittlungen wurde der BF in den Jahren 2000 bis 2006 mehrmals von der Polizei angehalten und schwer misshandelt. Diese gewaltsamen Übergriffe manifestierten sich etwa in Form von Schlägen, Bespritzen mit kaltem Wasser oder Schlafentzug.

Aufgrund der häufigen Anhaltungen, Misshandlungen und Anklagen sowie mehrerer im Jahre 2006 erfolgten Hausdurchsuchungen sah sich der BF schlussendlich zum Schutz seiner Person bzw. seiner Familie gezwungen, die Türkei zu verlassen.

Im Falle einer Rückkehr kann zum Entscheidungszeitpunkt keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF nicht erneut Opfer von belastenden Übergriffen von dem türkischen Staat zurechenbaren Organen wird.

II.5. Zur Lage in der Türkei bezüglich DHKP-C, Terrorismusbekämpfung und Antiterrorgesetz werden aufgrund der im Rahmen der oben angeführten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten Beweismittel folgende relevante Ausführungen getroffen:römisch zwei.5. Zur Lage in der Türkei bezüglich DHKP-C, Terrorismusbekämpfung und Antiterrorgesetz werden aufgrund der im Rahmen der oben angeführten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten Beweismittel folgende relevante Ausführungen getroffen:

In diesem Jahrhundert waren die Hauptaktivitäten der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) auf das Todesfasten gegen die Isolation in den F-Typ-Gefängnissen gerichtet. Seit Mai 2002 hat diese Organisation die Aktion praktisch ohne Beteiligung anderer Gruppierungen durchgeführt. Anfang 2007 wurde das Todesfasten beendet.

Im Jahre 2006 bekannte sich DHKC (der militärische Arm der DHKP-C) zu bewaffneten Überfällen auf Polizisten, eine Bank und zu einem Molotow-Anschlag in Istanbul.

Daneben hat sich die DHKC zu mindestens zwei Morden an Zivilisten ("Denunzianten") Anfang 2006 in Istanbul bekannt. Festnahmen im Zusammenhang mit Aktivitäten für die DHKP-C gab es nicht nur in Istanbul, sondern auch an anderen Orten. Massenverhaftungen wie im April 2004 hat es nicht gegeben.

In dem aufgrund der Verhaftungen im April 2004 angestrengten Verfahren sind mehr als 70 Personen angeklagt. Der Autor hat eine Verhandlung im Oktober 2005 besucht und ist zu der Überzeugung gelangt, dass nicht nur die Gefahr besteht, dass erfolterte Aussagen als Beweis verwertet werden, sondern dass ein Großteil der bei Razzien auf legale Vereine und Zeitschriften angeblich konfiszierte Belastungsstücke vermutlich im Nachhinein konstruiert wurden (Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007)

Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt vor allem auch die Tatsache schließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit großer Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden.

Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden.

Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich.

Außerdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellt sich auch gemäß aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar.

So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Armee und der Polizei behindert. (Helmut Oberdiek, aaO, Amnesty International Report 2008 und 2009, Country reports on Human Rights Practices 2007, US Department of State, März 2008, (EMARK 2005 Nr. 21 E 10.2.1.f.S.195ff).

Das Antiterrorgesetz wurde dazu benutzt, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken und die auf Grundlage dieses Gesetzes geführten Verfahren waren häufig unfair.

Personen, denen kriminelle Straftaten oder politisch motivierte Delikte vorgeworfen wurden, mussten Misshandlungen befürchten. Auch 2008 gab es weiterhin verschleppte und unfaire Gerichtsverfahren. Dies galt insbesondere für Fälle, die nach der Antiterrorgesetzgebung verhandelt wurden. Häufig beruhten die Schuldsprüche in diesen Fällen auf dünnem oder unglaubwürdigem Beweismaterial (Amnesty Report 2009 Türkei).

Ein Verbrechen sei es nun auch schon, wenn man Ansichten von Aufständischen teile oder eine Erklärung einer als illegal erklärten Organisation veröffentliche (NZZ, 01.07.2006).

Die umfangreichen Gesetzesänderungen haben zwei Tendenzen. Zunächst wird der Terrorbegriff willkürlich auf die verschiedensten Bereiche ausgedehnt. Auf diese Weise werden Bürgerrechte eingeschränkt. Die zweite Tendenz ist die Ausdehnung des Terrorbegriffs auf einen ganzen Bereich von Meinungsäußerungen (NZZ, 20.07.2006).

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis.

Die Feststellungen zu den Angehörigen seiner Kernfamilie beruhen auf den von diesen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente (Personalausweise).

Der erkennende Senat konnte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.01.2009 einen persönlichen Eindruck von der Person des Beschwerdeführers verschaffen.

Dazu ist anzumerken, dass der erkennende Senat einhellig zum Schluss gelangte, dass der BF sein Vorbringen äußerst lebhaft, engagiert, detailreich und widerspruchsfrei und von sich aus schilderte. Der BF war sichtlich bemüht, durch die bildhafte Darlegung seiner Ausreisegründe dem erkennenden Senat eine umfassende und genaue Beschreibung seiner Situation darzulegen.

Sowohl diese Art und Weise alsauch der inhaltliche Detailreichtum sind per se als Realkennzeichen für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu werten.

Bestätigung finden die Ausführungen des BF überdies in der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 07.04.2009, welche die Angaben des BF bestätigen bzw. die von ihm vorgelegten Unterlagen zum derzeit anhängigen Gerichtsverfahren bzw. Haftbefehl gegen seine Person als echt und den Tatsachen entsprechend qualifizieren.

Die hg. Angaben des BF entsprechen im wesentlichen auch seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt und stehen auch mit den Ausführungen seiner Gattin in Einklang.

Die Feststellungen zur DHKP-C bzw. zur Situation von Personen, die seitens der türkischen Behörden einer regimekritischen Haltung verdächtigt werden, gründen sich auf mehrere voneinander unabhängige Quellen, welche jedoch in ihren Kernaussagen im Einklang stehen. Gegenteilige Berichte zur einschlägigen Thematik sind trotz eingehender Recherche nicht hervorgekommen.

IV. Rechtliche Würdigungrömisch vier. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art. 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes im Lichte der getroffenen Feststellungen die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl gegeben.

Schon in der Vergangenheit geriet der Beschwerdeführer mehrmals in das Blickfeld der türkischen Behörden. Es wurden Verfahren gegen ihn eingeleitet und war er in diesem Zusammenhang gravierenden Misshandlungen ausgesetzt, auch wenn die Verfahren jeweils mit einem Freispruch endeten. Außerdem solidarisierte sich der BF öffentlich mit den Gegnern der Type-F-Gefängnisse, indem er als Zuhörer an einer Pressemitteilung und an Demonstrationen teilnahm.

Aktuell ist gegen den Beschwerdeführer wiederum ein Verfahren anhängig, in welchem bereits Verhandlungen in Abwesenheit des BF erfolgten und existiert auch ein Haftbefehl gegen ihn.

Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände dieses Falles ist von einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund (teilweise unterstellter) politischer Gesinnung auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige deutsche Judikatur zur Thematik zu verweisen:

"Aktivisten der in der Türkei verbotenen, die Verfassung und die Grundordnung des türkischen Staates bedrohenden gewaltbereiten linksextremistischen Organisationen wie gerade auch der DHKP-C laufen Gefahr, im Falle einer Festnahme als ernst zu nehmende und mit allen Mitteln zu bekämpfende Gegner aus Gründen ihres missliebigen ideologischen Standortes Opfer schwerwiegender Übergriffe bis hin zu Misshandlungen und Folterungen zu werden" (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10215/08.OVG vom 31.10.2008).

Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine politische Gesinnung unterstellt, die er - was die Mitgliedschaft zur DHKP-C anlangt - nicht hatte.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (z.B. VwGH 14.01.1998, Zl. 95/01/0486). Dies trifft auch im Fall des BF zu.

Der erkennende Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei der DHKP-C um eine sowohl seitens der Türkei alsauch der seitens der Europäischen Union als "terroristisch" eingestufte Organisation handelt.

Dazu ist jedoch einerseits anzumerken, dass im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft zur DHKP-C dem Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden lediglich unterstellt wurde, er sohin tatsächlich kein Mitglied dieser Organisation war. Bei tatsächlicher Mitgliedschaft des BF zu jener Organisation wäre andererseits anhand der seitens des BF diesfalls beschriebenen konkreten Aktivitäten zu prüfen, ob diese die Voraussetzungen eines asylgesetzlichen Ausschlussgrundes tatsächlich erfüllen.

Aufgrund der Aktenlage ergeben sich daher weder im Zusammenhang mit der DHKP-C noch in einem anderen Konnex Ausschlussgründe im Sinne des § 6 AsylG.Aufgrund der Aktenlage ergeben sich daher weder im Zusammenhang mit der DHKP-C noch in einem anderen Konnex Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 6, AsylG.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG ist aufgrund der Tatsache, dass die staatlichen Behörden in der Türkei im gesamten Staatsgebiet die Hoheitsgewalt ausüben, im vorliegenden Fall auszuschließen.Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG ist aufgrund der Tatsache, dass die staatlichen Behörden in der Türkei im gesamten Staatsgebiet die Hoheitsgewalt ausüben, im vorliegenden Fall auszuschließen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Devolution, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet, Misshandlung, Organisierte Kriminalität, politische Gesinnung, Terror

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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