TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/24 D9 266174-0/2008

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D9 266174-0/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, Gumpendorfer Straße 71,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, Gumpendorfer Straße 71,

1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 24.271-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreter am 30. November 2004 für ihn einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreter am 30. November 2004 für ihn einen Asylantrag.

Am 2. November 2005 wurde die Mutter des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese hinsichtlich ihrer Kinder an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie selbst erhob die Fluchtgründe ihres Ehemannes zu ihren eigenen.

Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. November 2005, FZ. 04 24.271-BAI, den Asylantrag vom 30. November 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I) und verfügte, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russische Föderation" zulässig ist (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. November 2005, FZ. 04 24.271-BAI, den Asylantrag vom 30. November 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und verfügte, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russische Föderation" zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers durch eigenhändige Übernahme am 11. November 2005 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 23. November 2005, Postaufgabe am selben Tag, fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) erhoben.

Am 10. Dezember 2007 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat per E-Mail bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im gegenständlichen Verfahren nunmehr von Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY rechtsfreundlich vertreten werden.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der mit selbem Datum neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Der Asylgerichtshof hat am 15. April 2009 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung mit den Eltern des Beschwerdeführers und deren Rechtsvertreter durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden in Kopie vorgelegt:

eine Bestätigung der XXXX über eine Beschäftigung des Vaters des Beschwerdeführers im Rahmen des AuslBG seit Februar 2008 (Beilage 2)eine Bestätigung der römisch 40 über eine Beschäftigung des Vaters des Beschwerdeführers im Rahmen des AuslBG seit Februar 2008 (Beilage 2)

ein aktueller Strafregisterauszug des Vaters des Beschwerdeführers vom 14.04.2009, der keine Verurteilung aufweist (Beilage 3)

ein Schreiben des Ringerclubs XXXX vom 04.01.2007 (Beilage 4)ein Schreiben des Ringerclubs römisch 40 vom 04.01.2007 (Beilage 4)

einen Auszug aus der XXXX vom 03.10.2007 (Beilage 5)einen Auszug aus der römisch 40 vom 03.10.2007 (Beilage 5)

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs des Vaters des Beschwerdeführers vom 03.11.2006 bis 31.01.2007 (Beilage 6)

eine Bestätigung über eine Anstellung der Mutter des Beschwerdeführers als Hausbesorgerin vom 01.04.2009 (Beilage 7)

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Mutter des Beschwerdeführers vom 22.09 bis 13.11.2008 (Beilage 8)

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin - nach ausführlicher Belehrung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen - die gegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 24.271-BAI, zurück. Ebenso wurden von dieser ihre eigene sowie die Beschwerden der beiden minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers, jeweils die Spruchpunkte I. und II. betreffend, zurückgezogen.Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin - nach ausführlicher Belehrung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen - die gegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 24.271-BAI, zurück. Ebenso wurden von dieser ihre eigene sowie die Beschwerden der beiden minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers, jeweils die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffend, zurückgezogen.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Rahmen dieser vorgelegten Urkunden bzw. Schriftstücke sowie der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ethnischer Tschetschene und muslimischen Glaubens. Er wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30. November 2004 für ihn einen Asylantrag.Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ethnischer Tschetschene und muslimischen Glaubens. Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30. November 2004 für ihn einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer besucht in Österreich derzeit den Kindergarten.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. April 2009, Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten bzw. in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten medizinischen Befundberichte bzw. diversen Dokumente sowie Unterlagen und Urkunden betreffend die gesamte Familie des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären Situation beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben seiner Eltern und der Vorlage seiner (im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden) identitätsbezeugenden Dokumente. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren auch kein Grund hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben seines Vaters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zu betonen ist nochmals, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2009 vor dem Asylgerichtshof die gegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.531-BAI, zurückgezogen hat. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers diese Willenserklärung nach ausführlicher Belehrung durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegeben hat.Zu betonen ist nochmals, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2009 vor dem Asylgerichtshof die gegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.531-BAI, zurückgezogen hat. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers diese Willenserklärung nach ausführlicher Belehrung durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegeben hat.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-VerfassungsgesetzesDer Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. IGemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach demGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem

31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Das Asylgesetz 1997 - AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. IDas Asylgesetz 1997 - AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 101/2003 sieht in § 38 den Unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Nr. 101 aus 2003, sieht in Paragraph 38, den Unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen vergleiche Artikel 129 c, 129 e, 132 a, sowie Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 5, B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 30. November 2004 eingebracht und war am 31. März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen ist.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 30. November 2004 eingebracht und war am 31. März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen ist.

2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.3. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.

Familienangehörige (§ 1 Z 6 Asylgesetz 1997) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

4. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).4. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 24.271-BAI, (Abweisung des Asylantrags und Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation) durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15. April 2009 erwuchs der erstinstanzliche Bescheid in betreffendem Umfang in Rechtskraft. Sämtliche Familienangehörige zogen diesbezügliche Beschwerden ebenfalls zurück. Im gegenständlichen Verfahren war somit nur mehr über die Beschwerde gegenMit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 24.271-BAI, (Abweisung des Asylantrags und Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation) durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15. April 2009 erwuchs der erstinstanzliche Bescheid in betreffendem Umfang in Rechtskraft. Sämtliche Familienangehörige zogen diesbezügliche Beschwerden ebenfalls zurück. Im gegenständlichen Verfahren war somit nur mehr über die Beschwerde gegen

Spruchpunkt III. abzusprechen.Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen.

5. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, BGBl. I5. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 75/1997) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.Nr. 75 aus 1997,) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Wie der Verfassungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G237/03 aussprach, ist auch bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.Wie der Verfassungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G237/03 aussprach, ist auch bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67,

Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (VwGH 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423, mit Hinweisen auf diverse Entscheidungen des EGMR).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (VwGH 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423, mit Hinweisen auf diverse Entscheidungen des EGMR).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben; das Verhältnis zwischen Kindern und Eltern und Kinder auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon, ÖJZ 1995, siehe auch VfGH 28.6.2003,

G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto-Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997,

ÖJZ 1998, 271).

Im vorliegenden Fall war es dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes - trotz des Umstandes, dass der minderjährige Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat sowie derzeit auch in Österreich den Kindergarten besucht - aufgrund des geringen Alters des Betreffenden objektiv nicht möglich, den Grad einer möglichen Integration zu bestimmen und konnte somit auch eine mögliche Verletzung seines Rechts auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht bestimmt werden.Im vorliegenden Fall war es dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes - trotz des Umstandes, dass der minderjährige Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat sowie derzeit auch in Österreich den Kindergarten besucht - aufgrund des geringen Alters des Betreffenden objektiv nicht möglich, den Grad einer möglichen Integration zu bestimmen und konnte somit auch eine mögliche Verletzung seines Rechts auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht bestimmt werden.

Da jedoch sowohl der Vater (D9 266165) als auch die Mutter (D9 266170) des Minderjährigen vom Asylgerichtshof als hinreichend integriert angesehen wurden und die jeweilige erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos behoben wurde, käme es im vorliegenden Fall bei einer Bestätigung des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 24.271-BAI, zu einer Trennung des minderjährigen Kindes von seinen Eltern.Da jedoch sowohl der Vater (D9 266165) als auch die Mutter (D9 266170) des Minderjährigen vom Asylgerichtshof als hinreichend integriert angesehen wurden und die jeweilige erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos behoben wurde, käme es im vorliegenden Fall bei einer Bestätigung des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 24.271-BAI, zu einer Trennung des minderjährigen Kindes von seinen Eltern.

Aufgrund des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem minderjährigen Buben und seinem Vater bzw. seiner Mutter wäre somit von einem gravierenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben auszugehen, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - jedoch keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Aufgrund des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem minderjährigen Buben und seinem Vater bzw. seiner Mutter wäre somit von einem gravierenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben auszugehen, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - jedoch keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Somit war im Ergebnis im gegenständlichen Fall Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung ebenfalls entsprechend ersatzlos zu beheben.Somit war im Ergebnis im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung ebenfalls entsprechend ersatzlos zu beheben.

Über die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zukommt, werden - so wie bei den anderen Familienmitgliedern - die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.Über die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zukommt, werden - so wie bei den anderen Familienmitgliedern - die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.

Schlagworte

Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, internationale Judikatur

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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