TE AsylGH Beschluss 2009/6/24 D3 260910-2/2009

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D3 260910-2/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter des XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, FZ. 09 03.497-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter des römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, FZ. 09 03.497-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, Zahl: 09 03.497-EASt West, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX vom 20.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, unter Spruchteil III. der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2009, Zahl: 09 03.497-EASt West, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 vom 20.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. der Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen und unter Spruchteil römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Entscheidung zu Spruchteil IV. wurde damit begründet, dass sich -ohne das Vorbringen einer näheren Prüfung unterziehen zu müssendas Urteil aufdränge, dass es sich dabei offensichtlich um eine frei erfundene Bedrohungssituation handle. Im konkreten Fall sei eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch vier. wurde damit begründet, dass sich -ohne das Vorbringen einer näheren Prüfung unterziehen zu müssendas Urteil aufdränge, dass es sich dabei offensichtlich um eine frei erfundene Bedrohungssituation handle. Im konkreten Fall sei eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen.

Dieser Beurteilung wurde das Vorbringen zu Grunde gelegt, der Beschwerdeführer werde auf Grund einer Kriegsverletzung aus dem ersten Tschetschenienkrieg von den Kadyrov-Leuten für einen Widerstandskämpfer gehalten. Er sei schon 2 Mal misshandelt worden und habe aus Angst Russland verlassen. Im Fall einer Rückkehr könne man einfach alles erwarten.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, woraus die Behörde die gesicherte Erkenntnis nehme, der Beschwerdeführer werde in seinem Herkunftsstaat "offensichtlich" nicht verfolgt. Ebenso könne von keiner "qualifizierten" Unglaubwürdigkeit gesprochen werden. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe kein Raum.

Das Bundesasylamt wurde mit Schreiben vom 18.06.2009 vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis gesetzt.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:

" (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens 3 Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen 3 Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. Der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichthof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichthof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall tritt der Beschwerdeführer der Argumentation, wonach sich bezüglich des Vorbringens im gegenständlichen Fall das Urteil aufdränge, dass es sich dabei offensichtlich um eine frei erfundene Bedrohungssituation handle, ohne das Vorbringen einer näheren Prüfung unterziehen zu müssen sowie dass im konkreten Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen sei, entgegen und bemängelt das Fehlen einer entsprechenden Begründung.

Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung zum inhaltlich dem § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 sehr ähnlichen § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. I. 2002/126, kann der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 nur dann herangezogen werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens" reicht nicht aus (zB VwGH vom 22.10.2002, Zahl: 2002/20/0084). Nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", dass die vom Asylwerber vorgebrachten und für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig sind, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 als erfüllt angesehen werden kann (VwGH vom 17.09.2003, Zahl: 2001/20/0197 mit weiteren Hinweisen).Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung zum inhaltlich dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 sehr ähnlichen Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins. 2002/126, kann der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 nur dann herangezogen werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens" reicht nicht aus (zB VwGH vom 22.10.2002, Zahl: 2002/20/0084). Nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", dass die vom Asylwerber vorgebrachten und für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig sind, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als erfüllt angesehen werden kann (VwGH vom 17.09.2003, Zahl: 2001/20/0197 mit weiteren Hinweisen).

Ob eine derartige offensichtliche Unglaubwürdigkeit oder eine bloße "schlichte Unglaubwürdigkeit" vorliegt, kann regelmäßig nur im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung geklärt werden (vgl. auch UBAS vom 30.08.2007, Zahl: 314.185-1/32-XII/36/07, UBAS von 19.09.2007, Zahl: 314.547-1/22-XI/34/07. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers, wozu sein Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist, vorgenommen werden. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich. Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.Ob eine derartige offensichtliche Unglaubwürdigkeit oder eine bloße "schlichte Unglaubwürdigkeit" vorliegt, kann regelmäßig nur im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung geklärt werden vergleiche auch UBAS vom 30.08.2007, Zahl: 314.185-1/32-XII/36/07, UBAS von 19.09.2007, Zahl: 314.547-1/22-XI/34/07. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers, wozu sein Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist, vorgenommen werden. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich. Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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