TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/24 A2 401462-1/2008

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 401.462-1/2008/11E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde desXXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, Zl: 08 04.507-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste seinen Angaben nach am 23.05.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 29.07.2008 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, sich mit anderen jungen Leuten einmal kritisch über die Regierung in Gambia geäußert zu haben (im Zusammenhang mit der Niederschlagung von Studentenunruhen, derer sie gedenken hätten wollen) und daher nun Verfolgung, insbesondere durch den Geheimdienst in Gambia (NIA) zu befürchten.

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 21.08.2008, Zl: 08 04.507-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft machen können, dass er politische Verfolgung durch die NIA zu befürchten habe. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus behaupteten subjektivem Furchtempfinden, jedoch nicht aufgrund objektiver Furcht verlassen habe (die NIA habe ausschließlich nach ihm gefragt und ihn eben nicht asylrelevant verfolgt). Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe, überdies verfüge der Antragsteller aufgrund seiner Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern) und sei daher seine Versorgung sichergestellt bzw. sei er nicht als unbegleiteter Minderjähriger in Gambia anzusehen. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft machen können, dass er politische Verfolgung durch die NIA zu befürchten habe. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus behaupteten subjektivem Furchtempfinden, jedoch nicht aufgrund objektiver Furcht verlassen habe (die NIA habe ausschließlich nach ihm gefragt und ihn eben nicht asylrelevant verfolgt). Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe, überdies verfüge der Antragsteller aufgrund seiner Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern) und sei daher seine Versorgung sichergestellt bzw. sei er nicht als unbegleiteter Minderjähriger in Gambia anzusehen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 08.09.2008 eingelangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die festgestellten Widersprüche zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht automatisch zu seiner Unglaubwürdigkeit führen könnten, da er hinsichtlich seiner Befragung durch die Polizei sehr nervös gewesen sei. Es sei bekannt, dass Studenten-Demonstrationen im Jahre 2000 gewesen seien. Seine zeitlichen Angaben würden lediglich einen Tag Unterschied aufweisen. Aus Erfahrung wisse er, dass die geschilderte Aktion der NIA zu Verhaftung, Misshandlung und "verschwinden lassen" führe. Ein Abwarten um zu erfahren, warum die NIA nach ihm gefragt habe, sei daher unzumutbar gewesen. Das Bundesasylamt habe selbst festgestellt wie grausam die NIA mit den Regierungsgegnern umgehe. Er habe daher seine Heimat aus objektiv begründeter Furcht verlassen.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 2 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, diese bedingt nachgesehen auf 3 Jahre verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 2, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, diese bedingt nachgesehen auf 3 Jahre verurteilt.

5. Auf Grund der Beschwerde wurde am 08.05.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ich war nur auf meiner Durchreise in anderen Ländern, und zwar in Italien.

VR: Zu Ihrem Fluchtweg haben Sie gesagt, Sie seien von Dakar mit dem Schiff auf eine Insel gelangt und von dort mit einem weiteren Schiff nach Italien. Es erscheint geographisch höchst unwahrscheinlich, dass Sie (wahrscheinlich von den Kanarischen Inseln) über die Straße von Gibraltar mit dem Schiff bis nach Italien gefahren sind.

BF: Ich weiß gar nicht, ob ich in Italien oder Spanien war. Ich habe einfach wiedergegeben, was mir die Leute auf dem Schiff erzählt haben. Ich war der jüngste und habe mich gar nicht ausgekannt.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Wenn ich Geld erhalte, rufe ich meinen Vater vom Callcenter aus in Gambia an. Er fragt nur, wie es mir geht. Über sich bzw. meine Familie in Gambia reden wir nicht. Zuletzt habe ich mit ihm vor einem Monat gesprochen. Mein Vater stammt ursprünglich vom Land aus XXXX, meine Mutter kommt aus dem Senegal. Seit meiner Geburt habe ich aber immer in Banjul an der im Akt genannten Adresse gelebt. Meine Familie lebt von den Einkünften meines älteren Bruders. Dieser ist Helfer eines Arztes für Allgemeinmedizin. Meine Schwestern sind beide verheiratet.BF: Wenn ich Geld erhalte, rufe ich meinen Vater vom Callcenter aus in Gambia an. Er fragt nur, wie es mir geht. Über sich bzw. meine Familie in Gambia reden wir nicht. Zuletzt habe ich mit ihm vor einem Monat gesprochen. Mein Vater stammt ursprünglich vom Land aus römisch 40 , meine Mutter kommt aus dem Senegal. Seit meiner Geburt habe ich aber immer in Banjul an der im Akt genannten Adresse gelebt. Meine Familie lebt von den Einkünften meines älteren Bruders. Dieser ist Helfer eines Arztes für Allgemeinmedizin. Meine Schwestern sind beide verheiratet.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein. Ich habe hier nur Leute aus Gambia neu kennengelernt.

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?

BF: Nein, ich habe nichts Neues erfahren.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Ich habe keine Beweismittel.

VR: Wie verliefen Ihre Einvernahmen vor dem Bundesasylamt? Gab es irgendwelche Schwierigkeiten oder Verständigungsprobleme?

BF: Ich hatte überhaupt keine Schwierigkeiten.

VR: Das Bundesasylamt hat Ihnen aufgrund Ihrer vagen Schilderungen der Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Schildern Sie daher nochmals möglichst konkret die fluchtauslösenden Ereignisse!

BF: Eines Tages haben wir Jugendliche uns, wie schon so oft, unterhalten. Wir haben darüber gesprochen, dass es 2002 zu einer Demonstration gekommen ist, bei welcher 8 Studenten und ein Journalist getötet worden waren. Nun sollte zum Jahrestag im April ein Denkmal gemacht werden. Doch der Präsident hat es abgelehnt, ein solches Denkmal zu errichten. Das ist unfair. Der Präsident sagt sogar, dass er Aids heilen kann. Doch in Wahrheit kann er gar nichts. Er will aber immer alles so machen, wie er es will und das ist nicht richtig. Als wir das gesagt haben, habe ich mir gar nichts Böses dabei gedacht. Am nächsten Morgen ging ich normal in die Schule, da kam meine Mutter. Sie fragte mich, was ich gemacht hätte, ob ich in einen Raufhandel verwickelt wäre. Ich verneinte, denn ich hatte ja nichts Schlimmes getan. Meine Mutter sagte, wenn ich nicht wisse, warum die NIA, die zur ihr gekommen sei, und nach mir gefragt habe, etwas von mir wolle, müsse ich mich verstecken. Ich sagte, das sei nicht möglich, da ich kein Geld hätte. So fuhr sie noch einmal nach Hause, holte Geld und etwas Kleidung, brachte sie mir und so begab ich mich in den Senegal. Das war der Grund, warum ich Gambia verlassen habe und hier einen Asylantrag stellte.

VR: Haben Sie einen Verdacht, wer der Spion der NIA bei Ihrem Gespräch gewesen ist?

BF: Nein, das weiß ich nicht.

VR: Sie haben gesagt, die Jugendlichen hätten sich immer unterhalten. War das eine größere Gruppe, waren das enge Freunde von Ihnen?

BF: Das waren meine Freunde. Das war so, dass ich immer zu einem jungen Mann namens Bai ging, der so hieß, weil er quasi ein Friseur war. Dort waren dann auch andere Jugendliche und da war ich dabei.

VR: Um wie viele Personen hat es sich dabei gehandelt?

BF: Wir waren ungefähr 15, wir waren wie ein Verein.

VR: Und obwohl diese Leute alle Ihre Freunde waren, glauben Sie, dass darunter ein NIA-Spion war?

BF: Wer bei der NIA war, wird es nicht sagen.

VR: Und Sie haben keinen Verdacht?

BF: Nein.

VR: Wann war dieses Gespräch, das Ihre Probleme ausgelöst hat?

BF: Das war 2008, ein Sonntag.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie ein genaueres Datum angegeben?

BF: Am 07. April 2008, glaube ich.

VR: War es am 07. April 2008 das erste Mal, dass Sie über die Sache mit dem Denkmal gesprochen haben bzw. dass Sie über Politik redeten?

BF: Das war das erste und einzige Mal.

VR: Wie kamen Sie eigentlich auf das Thema? Es ist doch etwas ungewöhnlich, dass sich 17-Jährige über Ereignisse unterhalten, die schon Jahre zurück lagen, als Sie noch klein waren?

BF: Wir haben darüber gesprochen, weil der Monat dieser Demonstration gekommen ist.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie gesagt, das Gespräch und die Flucht hätte sich im Mai ereignet?

BF: Die Demonstration war im April.

VR: Wann war aber das Gespräch, das letztlich zu Ihrer Ausreise geführt hat? Wenn es im Mai gewesen wäre, wie Sie vor dem Bundesasylamt ausgesagt haben, würde das freilich mit dem Jahrestag der Demonstration nicht mehr zusammenpassen.

BF: Korrekt ist April. Vielleicht habe ich einen Fehler gemacht.

VR: Sind Sie sich sicher, dass die Demonstration, um die es da ging, im Jahre 2002 war und dass dort 8 Studenten und ein Journalist getötet worden sind? Sie haben diesbezüglich vor dem Bundesasylamt andere Aussagen getätigt. Die entsprechenden Aussagen werden verlesen.

BF: Richtigerweise sind 12 Studenten gestorben. Zur Jahreszahl bin ich mir nicht ganz sicher.

VR: Warum haben Sie sich eigentlich entschlossen sofort das Land zu verlassen? Es wäre ja vorstellbar gewesen mit der NIA zunächst einmal den Sachverhalt abzuklären, warum Sie eigentlich gesucht werden. Letztlich haben Sie sich ja nur völlig harmlos betätigt; selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei Gambia um eine Diktatur handelt erschiene kaum plausibel, dass Sie deswegen sofort in Haft genommen würden?

BF: Ich habe gehört, dass andere Leute die so geredet haben, geschlagen worden sind. Daher hatte ich Angst.

VR: Haben Sie eigentlich Ihre anderen Freunde kontaktiert, bevor Sie weg sind? Dies wäre doch zu erwarten, dass Sie sich über deren Schicksale erkundigen, um besser abschätzen zu können, in welcher Gefahr Sie eigentlich schweben, bevor Sie sofort das Land verlassen?

BF: Ich habe nicht mit ihnen geredet, weil ich sofort weg bin.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Ich weiß nicht, was sie mit mir machen werden. Sie haben sicher noch meinen Akt und weiß ich nicht, was sie damit tun werden.

VR: Zurückkommend zu dieser Unterhaltung mit Freunden: Zu welcher Uhrzeit war diese Unterhaltung?

BF: Das war in der Nacht, um 20 Uhr herum. Wir waren in derXXXX in Banjul. Es war einfach üblich, dass wir an der Straßenecke saßen und Tee tranken.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe keine Familie hier. Ich habe eine österreichische Freundin, mit welcher ich jedoch nicht zusammenwohne. Ich habe keine Kinder.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (z.B. Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Nein, ich mache eigentlich gar nichts außer Fernsehen. Ich habe aber bereits dem Bundesasylamt gesagt, dass ich meine Schulausbildung hier abschließen möchte. Ich habe nur sehr geringe Deutschkenntnisse.

VR: Hatten Sie hier in Österreich Probleme mit der Polizei/Justiz?

BF: Ja, im Februar 2009 hat die Polizei Heroin in meiner Tasche gefunden. Das war so, ich habe mit jemand anderem zusammengewohnt im Zimmer. Dieser fragte mich, was ich so den ganzen Tag mache, ob ich kein Geld nach Hause schicke. Ich verneinte, da ich ja nur 35 Euro bekäme. Er meinte, ich solle Drogen verkaufen. Ich lehnte das ab. Doch gab mir dann jemand bei Admiral Sportwetten drei braune Kugeln, die ich verkaufen sollte, um Geld zu erhalten. Bevor ich jedoch dazu kaum, wurde ich bereits von der Polizei verhaftet und bin in der Folge auch gerichtlich verurteilt worden. Ich werde das nie mehr machen. Das habe ich auch bereits dem Strafrichter gesagt und ihn gefragt, ob er mir helfen könne. Ich sitze den ganzen Tag nur herum und ist das schlecht für mich.

Folgende im Akt befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, The Gambia, für das Jahr 2008 vom 25.02.2009

*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN aktuelle Fassung

*) Gutachten Frau Scherb, April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Hupe Reiseführer, Gambia, 2007)

Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und Polizeiübergriffen werden zumeist keine Ermittlungen eingeleitet. Einfache Mitglieder der UDP haben keine Verfolgung zu befürchten. Die Haftbedingungen sind teilweise (sehr) problematisch, es gab jedoch verschiedene Verbesserungen im letzten Jahr.

Die Justiz arbeitet zum Teil langsam und ist insbesondere in den unteren Ebenen Korruption weit verbreitet. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freien Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Berichte vor, wonach der Präsident Gambias in ländlichen Gebieten an der Bevölkerung Hexenaustreibungen vorgenommen hat.

Bei der Rückkehr unbegleiteter minderjähriger Asylwerber kann es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen (die Wirtschaftslage ist schlecht, wenn auch nicht katastrophal); die Reintegrationsmöglichkeit in soziale Netze ist relevant; sonstige staatliche Unterstützung existiert auf geringem Niveau.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: In Gambia gibt es keine Demokratie. Man kann seine Meinung nicht frei äußern und das ist nicht in Ordnung. Der Präsident ist nicht mein Präsident. Ich mag ich nicht.

VR: Haben Sie noch irgendwelche anderen Probleme, die Sie an einer Rückkehr nach Gambia hindert?

BF: Ich habe in Gambia nie ein anderes Problem gehabt. Es gibt keine anderen Fluchtgründe. Mein einziges Problem ist das heute geschilderte.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

Darüber hinaus wird aufgrund des in der Beschwerde erwähnten Amnesty International Jahresberichtes über das Jahr 2000 in Gambia festgestellt:

Am 10. und 11. April 2000 wurden bei von der "Gambischen Studentenunion" organisierten Demonstrationen in Banjul und anderen Städten mindestens 14 Menschen getötet (darunter ein Journalist und Helfer des Roten Kreuzes namens Omar Barrow) und zahlreiche andere zum Teil schwer verletzt, als die gambischen Sicherheitskräfte bei der Auflösung der Demonstrationen exzessiv Gewalt einsetzten. Die Demonstranten protestierten gegen zwei Vorfälle im März 2000 (der Student Ebrima Barry verstarb vermutlich an Folgen von Folterungen, eine Schülerin soll von Polizeibeamten vergewaltigt worden sein).

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 08.05.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vage, unplausibel und widersprüchlich dar. Der Beschwerdeführer behauptete aufgrund seiner Kritik des Präsidenten politisch verfolgt zu werden. Diese Kritik sei insbesondere darin gelegen, dass er die Tötung von Studenten bei einer Jahre zurückliegenden Demonstration und die Verweigerung der Errichtung eines Denkmales für die Getöteten im Freundeskreis angeprangert habe (hierbei sei ein Spion des Geheimdienstes NIA anwesend gewesen). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist selbst in einem teilweise diktatorischen Regime wie in Gambia in der Regel nicht davon auszugehen, dass jede Unmutsäußerung über die herrschende Regierung sofort zu asylrelevanten Verfolgungshandlungen führen wird, sondern im Allgemeinen nur jene kritischen Behauptungen, die zumindest geeignet erscheinen, Teile der Öffentlichkeit ebenfalls gegen das Regime aufzubringen, woraus eine Gefährdung für das herrschende System abgeleitet wird. Folgt man im gegenständlichen Fall den vagen Angaben des Beschwerdeführers, so hat dieser jedoch lediglich in seinem jugendlichen Freundeskreis die Tötung von Studenten bei den Studentenunruhen im Jahr 2000 kritisiert. Der Beschwerdeführer stellte vor dem erkennenden Gericht allgemein in den Raum, dass zum Jahrestag dieses Ereignisses ein Denkmal gemacht werden hätte sollen, doch der Präsident es abgelehnt habe, ein solches Denkmal zu errichten. Der Beschwerdeführer lieferte darüber hinaus jedoch keine näheren Informationen über die angebliche Verweigerung der Errichtung dieses Denkmals durch den Präsidenten bzw. die gambischen Behörden. Er gab weder an, woher er diese Informationen habe, wer konkret das Denkmal errichten wollte und wie konkret das gambische Regime seine Ablehnung zum Ausdruck gebracht habe. Dass er selbst bzw. mit den Freunden versucht habe das Denkmal zu errichten, behauptete er jedenfalls nicht. Darüber hinaus ist auffällig, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war gleich bleibend die konkreten Details der kritisierten Ereignisse im Jahre 2000 zu berichten. So machte der Beschwerdeführer teilweise unkorrekte Angaben zum Zeitpunkt der Demonstration, bei welcher Studenten und ein Journalist getötet worden seien (in der Beschwerdeverhandlung gab er falsch an, die Demonstration sei im Jahre 2002 gewesen). Darüber hinaus widersprechen sich seine Angaben hinsichtlich der Anzahl der getöteten Personen (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Dies mag vor allem dadurch erklärlich sein, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Studentenunruhen im Jahr 2000 ein Kind gewesen ist - er war 9 Jahre alt - und die Ereignisse ihm somit nur vom Hörensagen bekannt sein können. Dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt als Jugendlicher besonders mit der Thematik auseinandergesetzt hat (etwa durch das Studium von Medienberichten des Jahres 2000 oder durch Gespräche mit informierten Personen), konnte er in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Hinblick auf die dargestellten unbestimmten und widersprüchlichen Angaben jedoch nicht glaubhaft machen. In diesem Fall wäre nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genau Bescheid wüsste, wie viele Personen unter welchen Umständen bei den Studentenprotesten getötet wurden. Das ist jedoch wie bereits ausgeführt nicht der Fall. Im Hinblick auf den Umstand, dass anzunehmen ist, dass die Studentendemonstrationen des Jahres 2000 in der gambischen Bevölkerung aufgrund von Medienberichten allgemein bekannt sind und sicherlich die Tötung von Studenten bei der Bevölkerungsmehrheit auf Ablehnung gestoßen ist, erscheint bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer geschilderten Aussagen, die zu seiner Verfolgung geführt haben sollen, nicht plausibel, dass diese tatsächlich den Geheimdienst auf den Plan gerufen hätten. Auf Vorhalt der mangelnden Plausibilität der Verfolgungsbefürchtung durch den Verhandlungsleiter (siehe Seite 4, unten und Seite 5 der Verhandlungsschrift) äußerte der Beschwerdeführer, nach dem Besuch der NIA Angst gehabt zu haben, geschlagen zu werden. Der Beschwerdeführer berief sich diesbezüglich jedoch nur auf unbestimmte Gerüchte. Er konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum er nachdem die NIA nach ihm fragte, nicht über Freunde und Verwandte versuchte, die tatsächliche Gefahr besser abzuschätzen. Die Schilderung des Beschwerdeführers, sofort geflohen zu sein und mit niemanden seiner Freunde geredet zu haben, erscheint zumindest nicht lebensnah und daher unplausibel.

Neben den dargestellten Umständen die gegen die Plausibilität der Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen, ist weiters auf Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben hinzuweisen. Zwar ist den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, dass Widersprüche betreffend Zeitangaben, bei welchen sich der Beschwerdeführer lediglich um einen Tag vertat, alleine nicht ausschlaggebend für die Verneinung der Glaubwürdigkeit der angegebenen Fluchtgründe sein können. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof jedoch auch die Möglichkeit gegeben, (allenfalls scheinbare) weitere Widersprüche in den Angaben vor dem Bundesasylamt auszuräumen. Die Äußerungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht führten jedoch im Gegenteil zu weiteren Ungereimtheiten. So hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen erklärt, mit anderen jungen Männern im Mai (2008) über die Ereignisse des Jahres 2000 gesprochen zu haben. Hingegen erklärte er in der Beschwerdeverhandlung, am 07. April 2008 über die frühere Demonstration gesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer führte weiters erklärend aus, dass sie (die Jugendlichen) auf dieses Gesprächsthema gekommen seien, da der Monat dieser Demonstration gekommen sei. Aufgrund seiner Schilderung in der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer durch den Verhandlungsleiter die abweichende Aussage vor der Verwaltungsbehörde vorgehalten (das Gespräch und die Flucht habe sich im Mai 2008 ereignet). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin seine Angaben vor dem Bundesasylamt pauschal zu einem Fehler, tatsächlich sei das Gespräch im April erfolgt. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes spricht dieser Widerspruch dafür, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat, da man jedenfalls aufgrund der möglichen zeitlichen Orientierung anhand des Jahrestages der Ereignisse erwarten kann, dass der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben über den Zeitpunkt des Gespräches mit den Freunden zu machen in der Lage gewesen wäre.

Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer im Übrigen nicht konkret beantragten Ermittlungen Abstand genommen werden.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer im Übrigen nicht konkret beantragten Ermittlungen Abstand genommen werden.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass in Gambia trotz Menschenrechtsproblemen keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau Scherb zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Somit erscheint auch unter dieser allgemeinen Erwägung das Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend.

3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr um einen Minderjährigen, sondern um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben enge Familienangehörige weiterhin in Gambia) . Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 08.05.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 08.05.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

Der Beschwerdeführer gibt an, eine österreichische Freundin zu haben, mit welcher er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.

4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer erst etwas über ein Jahr in Österreich aufhält. Auch eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits eine Straftat im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz begangen und wurde deshalb rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer erst etwas über ein Jahr in Österreich aufhält. Auch eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits eine Straftat im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz begangen und wurde deshalb rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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