TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/25 S18 300211-3/2009

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Spruch

S18 300.211-3/2009-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (vertreten durch: Michael GENNER, Asyl in Not), geb.XXXX, StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, FZ. 09 04.639-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch: Michael GENNER, Asyl in Not), geb.XXXX, StA. von Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, FZ. 09 04.639-EAST Ost zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

1.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit im Spruch ersichtlichem Bescheid des Bundesasylamtes § 68 (1) AVG zurückgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin nach Tschechien ausgewiesen.1.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit im Spruch ersichtlichem Bescheid des Bundesasylamtes Paragraph 68, (1) AVG zurückgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin nach Tschechien ausgewiesen.

1.3. In zuvor am 2.2.2006 eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 5 AsylG mit im Akt ersichtlichen Bescheid zurückgewiesen rechtskräftig zurückgewiesen. Ebenso wurde die BF nach Tschechien ausgewiesen.1.3. In zuvor am 2.2.2006 eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 5, AsylG mit im Akt ersichtlichen Bescheid zurückgewiesen rechtskräftig zurückgewiesen. Ebenso wurde die BF nach Tschechien ausgewiesen.

1.4. Auf die weiterführende Darstellung des Verfahrensherganges wird hier mangels Entscheidungsrelevanz verzichtet.

1.5. Gegen den unter 1.2. genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz eine Beschwerde eingebracht. Im wesentlichen wurde hierin vorgebracht, dass das BAA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechts- und tatsachenirrig vorging.

1.6. In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Unabhängigen Bundesasylsenats zum gegenständlichen Asylverfahren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 61 AsylG entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesasylamtes.Gem. Paragraph 61, AsylG entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesasylamtes.

2. Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 61 AsylG lautet:Paragraph 61, AsylG lautet:

"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende."

3. Inkrafttreten, Anzuwendendes Verfahrensrecht

3.1. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.3.1. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

3.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

4. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall4. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall würde dann entschiedene Sache vorliegen, wenn weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eintrat.

Im gegenständlichen Fall heiratete die BF einen anerkannten Flüchtling und ist schwanger. In Bezug auf diesen Umstand wurde nicht im ausreichenden Umfang geprüft, ob keine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage eintrat. Insbesondere wurden die Intensität des Familienlebens bzw. eines allfällig vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses bzw. die in diesem konkreten Einzelfall zu berücksichtigende Auswirkung einer Trennung der BF von ihrem Gatten in Lichte des Art. 3 EMRK nicht ausreichend geprüft.Im gegenständlichen Fall heiratete die BF einen anerkannten Flüchtling und ist schwanger. In Bezug auf diesen Umstand wurde nicht im ausreichenden Umfang geprüft, ob keine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage eintrat. Insbesondere wurden die Intensität des Familienlebens bzw. eines allfällig vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses bzw. die in diesem konkreten Einzelfall zu berücksichtigende Auswirkung einer Trennung der BF von ihrem Gatten in Lichte des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend geprüft.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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