Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 405991-1/2009/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D14 405990-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 08 10.744-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 08 10.744-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird bezüglich Spruchteil I und II gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird bezüglich Spruchteil römisch eins und römisch zwei gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil III wird der bekämpfte Spruchteil III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei wird der bekämpfte Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der minderjährige Beschwerdeführer gelangte während des laufenden Beschwerdeverfahrens seiner Eltern XXXX (Vater, AIS 02 16.874) und XXXX (Mutter, AIS 02 17.377) vor dem Verwaltungsgerichtshof am 29.10.2008 illegal in das Bundesgebiet. Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 30.10.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Vater als gesetzlicher Vertreter am 16.12.2008 und 11.03.2009 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift wird auf den Akteninhalt verwiesen.Der minderjährige Beschwerdeführer gelangte während des laufenden Beschwerdeverfahrens seiner Eltern römisch 40 (Vater, AIS 02 16.874) und römisch 40 (Mutter, AIS 02 17.377) vor dem Verwaltungsgerichtshof am 29.10.2008 illegal in das Bundesgebiet. Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 30.10.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Vater als gesetzlicher Vertreter am 16.12.2008 und 11.03.2009 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der gesetzliche Vertreter führte betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer aus, dass dieser mit einer "Tanzgruppe" in einem Reisebus in die Türkei gefahren sei, von dort sei er mit einem Schiff in ein unbekanntes Land gefahren und habe er zuletzt den Wiener Westbahnhof erreicht.
Der mj. Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren in Georgien aufhältig gewesen, wegen des Krieges um Südossetien habe sein Vater Angst um ihn bekommen und seine Ausreise aus Georgien organisiert. Bis zum 24.10.2008 habe der mj. Beschwerdeführer bei seinen Großeltern gelebt. Dort, in XXXX, hätten der Beschwerdeführer und sein zeitgleich ausgereister Bruder XXXX keine Probleme gehabt, aber dann habe der Krieg begonnen.Der mj. Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren in Georgien aufhältig gewesen, wegen des Krieges um Südossetien habe sein Vater Angst um ihn bekommen und seine Ausreise aus Georgien organisiert. Bis zum 24.10.2008 habe der mj. Beschwerdeführer bei seinen Großeltern gelebt. Dort, in römisch 40 , hätten der Beschwerdeführer und sein zeitgleich ausgereister Bruder römisch 40 keine Probleme gehabt, aber dann habe der Krieg begonnen.
Der gesetzliche Vertreter behauptete, dass der Bruder XXXX an Leukämie erkrankt sei, aus Angst vor dem Krieg seien die Kinder nach Österreich nachgekommen.Der gesetzliche Vertreter behauptete, dass der Bruder römisch 40 an Leukämie erkrankt sei, aus Angst vor dem Krieg seien die Kinder nach Österreich nachgekommen.
Zur Religion gibt der mj. Antragsteller an, christlichen Glaubens zu sein, er sei mit den Großeltern auch in die Kirche gegangen.
Medizinische Untersuchungen in Wien ergaben, dass der Bruder XXXX gesund ist und keiner medizinischer Betreuung bedürfe.Medizinische Untersuchungen in Wien ergaben, dass der Bruder römisch 40 gesund ist und keiner medizinischer Betreuung bedürfe.
Der gesetzliche Vertreter äußerte zuletzt, dass niemand wisse, wie der Konflikt um Südossetien weitergehe, niemand könne ein neuerliches Eindringen der Russen ausschließen, es gäbe für die Zukunft keine Garantie.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.03.2009, FZ. 08 10.744-BAT, ab (Spruchpunkt I), erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht zu (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.03.2009, FZ. 08 10.744-BAT, ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.
Im Hinblick auf die Berufungen der Eltern des mj. Beschwerdeführers gilt gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch der Bescheid vom 25.03.2009 als mitangefochten.Im Hinblick auf die Berufungen der Eltern des mj. Beschwerdeführers gilt gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch der Bescheid vom 25.03.2009 als mitangefochten.
Die individuellen Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers, seine Mutter XXXXund seines Vaters XXXX, wurden vom Unabhängigen Bundesasylsenates jeweils mit Bescheid vom 14.11.2006 bzw. 08.11.2006 zu den Zahlen GZ. 253.5330/0-VI/18/04 (Mutter) und GZ. 253.358/0-VI/18/04 (Vater) als unglaubwürdig erachtet und deren Berufungen (ab 01.07.2008: Beschwerden) gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.09.2004, FZ. 02 17.377-BAT (Mutter) und vom 22.09.2004, FZ. 02 16.874-BAT (Vater), abgewiesen.Die individuellen Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers, seine Mutter XXXXund seines Vaters römisch 40 , wurden vom Unabhängigen Bundesasylsenates jeweils mit Bescheid vom 14.11.2006 bzw. 08.11.2006 zu den Zahlen GZ. 253.5330/0-VI/18/04 (Mutter) und GZ. 253.358/0-VI/18/04 (Vater) als unglaubwürdig erachtet und deren Berufungen (ab 01.07.2008: Beschwerden) gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.09.2004, FZ. 02 17.377-BAT (Mutter) und vom 22.09.2004, FZ. 02 16.874-BAT (Vater), abgewiesen.
Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006 betreffend die Mutter wiedergegeben, wobei in dieser Entscheidung auch auf die Beweiswürdigung betreffend die angeblichen Fluchtgründe des Vaters eingegangen wurde:
"Die Antragstellerin ist nach Aktenlage gemäß der von ihr vorgelegten Dokumente Staatsbürgerin von Georgien, sie hat am 01.07.2002 in Österreich den gegenständlichen Asylantrag eingebracht.
Die Fluchtgründe schilderte die Antragstellerin, die anlässlich ihrer Aufgreifung beim illegalen Grenzübertritt sich noch mit Mädchennamen XXXX bezeichnet hatte und welche bei dieser Gelegenheit noch ausgeführt hatte, dass sie Georgien verlassen habe, weil der Gatte einer "Volksgruppe in Abchasien" angehöre, im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt nunmehr dahingehend, dass sie in Wirklichkeit Zeuge Jehovas sei, sie habe Georgien wegen religiöser Probleme verlassen. Sie sei wegen des Bürgerkrieges "in XXXX" in einen anderen Landesteil Georgiens geflohen, dort habe sie ihren nunmehrigen Mann kennen gelernt. Sie habe geheiratet in der Hoffnung, dass sich das Leben normalisieren würde. "Er habe den Glauben gewechselt, sie seien beide hingegangen, sie habe nicht so viel Zeit, ihr Mann sei dort öfters hingegangen", so die Antragstellerin nach der Protokollierung beim Bundesasylamt. Ihr Mann habe nicht gearbeitet, er habe zuhause etwas gemacht und sei mit der Ernte beschäftigt gewesen.Die Fluchtgründe schilderte die Antragstellerin, die anlässlich ihrer Aufgreifung beim illegalen Grenzübertritt sich noch mit Mädchennamen römisch 40 bezeichnet hatte und welche bei dieser Gelegenheit noch ausgeführt hatte, dass sie Georgien verlassen habe, weil der Gatte einer "Volksgruppe in Abchasien" angehöre, im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt nunmehr dahingehend, dass sie in Wirklichkeit Zeuge Jehovas sei, sie habe Georgien wegen religiöser Probleme verlassen. Sie sei wegen des Bürgerkrieges "in XXXX" in einen anderen Landesteil Georgiens geflohen, dort habe sie ihren nunmehrigen Mann kennen gelernt. Sie habe geheiratet in der Hoffnung, dass sich das Leben normalisieren würde. "Er habe den Glauben gewechselt, sie seien beide hingegangen, sie habe nicht so viel Zeit, ihr Mann sei dort öfters hingegangen", so die Antragstellerin nach der Protokollierung beim Bundesasylamt. Ihr Mann habe nicht gearbeitet, er habe zuhause etwas gemacht und sei mit der Ernte beschäftigt gewesen.
Die Antragstellerin wurde näher befragt, was sie mit diesen Aussagen meine, was konkret sie mit ihrer Glaubensrichtung und unter den Gläubigen dieser Glaubensrichtung verstehe. Die Antwort lautete:
"Zeugen Jehovas. Ich verstehe nicht, was sie wissen wollen." Der Mann sei wegen des Glaubens in Georgien verfolgt worden, er sei sogar einmal geschlagen worden. Die Gläubigen seien geschlagen und ausgelacht worden. Männer hätten ihr Haus niedergebrannt, aus diesem Grund hätte sie Georgien verlassen.
Die Antragstellerin wurde gefragt, ob sie etwas über ihre Glaubensgrundsätze erzählen könne, die Antwort lautete wiefolgt: "Im Grunde genommen sind Zeugen Jehovas anständige Menschen, führen ein anständiges Leben, sie stehlen nicht."
Auf nochmalige Frage, ob sie Grundsätze ihres Glaubens nennen könne, die sie von anderen Menschen unterscheiden würden, kam folgende Antwort: "Ich habe diesen Glauben erst kurz übernommen, ich habe noch viel zu lernen. Aus diesem Grund kenne ich mich nicht aus. Ich habe zuhause sehr wenig Zeit gehabt, obwohl ich mich damit mehr beschäftigen wollte." Sie glaube an Gott, sie sei "durch ihren Glauben das geworden". Sie sei noch nicht getauft, sie sei noch nicht soweit, dass man sie taufen könnte. Bisher habe sie keine Zeit gehabt, in Österreich habe sie auch erst zweimal Besuch von Zeugen Jehovas erhalten. Der Glaube sei anders als der Glaube der orthodoxen, sie würden Gott sagen, was fehle, welche Not man habe, dann würde man Gott danken, dass er hilft in unserer Not.
Die Antragstellerin schilderte weiters, dass sie ursprünglich aus Abchasien stamme, sie sei wegen der dortigen bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in Georgien als Inlandsflüchtling anerkannt. Sie habe XXXX verlassen, als sie 8 oder 9 Jahre alt gewesen sei.Die Antragstellerin schilderte weiters, dass sie ursprünglich aus Abchasien stamme, sie sei wegen der dortigen bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in Georgien als Inlandsflüchtling anerkannt. Sie habe römisch 40 verlassen, als sie 8 oder 9 Jahre alt gewesen sei.
Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid nach mehrmaliger Einvernahme der Antragstellerin und ihres Ehegatten und nach Anfrage bei den Zeugen Jehovas das Vorbringen der Antragstellerin als nicht glaubhaft angesehen, das Bundesasylamt vermeinte, dass fest stehe, dass die Antragstellerin in Georgien nicht wie von ihr behauptet der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört habe. Dies wurde vom Bundesasylamt nebst unrichtigen Angaben der Antragstellerin bei der illegalen Einreise damit begründet, dass die Antragstellerin überhaupt keine Ahnung ihre angebliche Glaubensgemeinschaft betreffend gehabt hätte. Eine Anfrage bei den Zeugen Jehovas über die russische als auch die georgische Zweigstelle hätte ergeben, dass nicht bestätigt werden könne, dass die Antragstellerin und ihr Ehegatte als aktive Mitglieder der Zeugen Jehovas tätig gewesen seien bzw. als Zeugen Jehovas getauft seien.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin fristgerecht berufen und dabei die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes kritisiert. Richtig sei, dass sie und ihr Mann "noch nicht getauft seien", nunmehr in Österreich sei sie aktives Mitglied der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas und praktizierendes Mitglied in Wien. Obwohl die Antragstellerin und ihr Gatte noch nicht getauft seien, seien sie aktive Mitglieder der Glaubensgemeinschaft und würden regelmäßig an Zusammenkünften derselben teilnehmen.
Der Antragsteller wurde im Rahmen einer Berufungsverhandlung vom 08.02.2006 ebenso wie ihr Ehegatte, HerrXXXX, ergänzend durch die erkennende Behörde einvernommen, dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde Parteiengehör zu allgemeinen aktuellen Berichten zur Lage der Situation von religiösen Minderheiten, insbesonders auch der Zeugen Jehovas, in Georgien eingeräumt und hat der rechtsfreundliche Vertreter zuletzt eine schriftliche Äußerung zu diesen Dokumenten erstattet.
Zur vorliegenden Berufung wurde wie folgt erwogen:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0132, VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241, VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0132, VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241, VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG - nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG - nunmehr Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Art. 2 EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Art. 85 B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden ... Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gem. Art. 1 des 6. ZP EMRK i.V.m. Art. 85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94).Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Artikel 2, EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Artikel 85, B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden ... Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gem. Artikel eins, des 6. ZP EMRK in Verbindung mit Artikel 85, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94).
Die Feststellung nach § 57 FrG - nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 [nunmehr: Abs. 1] AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Feststellung nach Paragraph 57, FrG - nunmehr Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, [nunmehr: Absatz eins ], AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a., VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a., VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Wie dargelegt behauptet die Antragstellerin, vor allem aufgrund der Probleme ihres nunmehrigen Ehegatten XXXX, welche aus seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas resultieren sollen, aus Georgien ausgereist zu sein.Wie dargelegt behauptet die Antragstellerin, vor allem aufgrund der Probleme ihres nunmehrigen Ehegatten römisch 40 , welche aus seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas resultieren sollen, aus Georgien ausgereist zu sein.
Die erkennende Behörde hat mit Bescheid vom 08.11.2006, Zl. 253.358/0-VI/18/04, das Vorbringen des genannten nunmehrigen Ehegatten XXXX als nicht glaubhaft angesehen und dies mit den folgenden beweiswürdigenden Überlegungen begründet:Die erkennende Behörde hat mit Bescheid vom 08.11.2006, Zl. 253.358/0-VI/18/04, das Vorbringen des genannten nunmehrigen Ehegatten römisch 40 als nicht glaubhaft angesehen und dies mit den folgenden beweiswürdigenden Überlegungen begründet:
"Die erkennende Behörde gelangt nach eigener ergänzender Einvernahme des Antragstellers und seiner Ehegattin zum klaren Ergebnis, dass dieser zwar möglicherweise in Georgien einfaches Mitglied der Zeugen Jehovas gewesen ist, der Antragsteller ist nach eigenen Angaben und nach der klagen Aktenlage jedoch in Georgien nicht einmal getauft worden, irgendeine hervorgehobene Funktion des Antragstellers im Rahmen dieser Religionsgruppe der Zeugen Jehovas kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Den im Akt befindlichen Auskünften der "Jehovas Zeugen" (vgl. etwa die auf AS 221 befindliche Mitteilung des "Georgia Office") ist somit eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsteller in den Unterlagen der georgischen Organisation nicht als eingetragenes und getauftes Mitglied geführt wird, sodass nicht erkannt werden kann, dass der Antragsteller, wie von ihm behauptet, aufgrund irgendwelcher individueller Merkmale primäres Ziel von religiösen Anfeindungen oder religiösen Übergriffen in Georgien gewesen wäre oder ein solches Ziel im Falle der Rückkehr nach Georgien sein könnte. Der Antragsteller hat ebenso wie seine Ehegattin über Jahre hindurch keinerlei Beweismittel zu den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen in Georgien vorgelegt, erst nach Durchführung der Berufungsverhandlung - und offensichtlich erst angesichts zahlreicher Widersprüche in den Angaben des Berufungswerbers verglichen mit den Ausführungen seiner eigenen Ehegattin - wurde nach Jahren der im Verfahren genannte Onkel ersucht, einen Brief nach Österreich zu übermitteln, in dem er das Vorbringen des Antragstellers bestätigen solle. Dem in der Äußerung vom 06.03.2006 enthaltenen Brief des genannten Onkels XXXX ist jedoch einzig zu entnehmen, dass der Antragsteller aktives Mitglied bei Versammlungen gewesen sei und habe der Briefschreiber "in der Familie von XXXX die Rede über die Bibel geführt".Den im Akt befindlichen Auskünften der "Jehovas Zeugen" vergleiche etwa die auf AS 221 befindliche Mitteilung des "Georgia Office") ist somit eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsteller in den Unterlagen der georgischen Organisation nicht als eingetragenes und getauftes Mitglied geführt wird, sodass nicht erkannt werden kann, dass der Antragsteller, wie von ihm behauptet, aufgrund irgendwelcher individueller Merkmale primäres Ziel von religiösen Anfeindungen oder religiösen Übergriffen in Georgien gewesen wäre oder ein solches Ziel im Falle der Rückkehr nach Georgien sein könnte. Der Antragsteller hat ebenso wie seine Ehegattin über Jahre hindurch keinerlei Beweismittel zu den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen in Georgien vorgelegt, erst nach Durchführung der Berufungsverhandlung - und offensichtlich erst angesichts zahlreicher Widersprüche in den Angaben des Berufungswerbers verglichen mit den Ausführungen seiner eigenen Ehegattin - wurde nach Jahren der im Verfahren genannte Onkel ersucht, einen Brief nach Österreich zu übermitteln, in dem er das Vorbringen des Antragstellers bestätigen solle. Dem in der Äußerung vom 06.03.2006 enthaltenen Brief des genannten Onkels römisch 40 ist jedoch einzig zu entnehmen, dass der Antragsteller aktives Mitglied bei Versammlungen gewesen sei und habe der Briefschreiber "in der Familie von römisch 40 die Rede über die Bibel geführt".
Dem Brief ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller der von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen und massiven Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität ausgesetzt gewesen wäre oder dass etwa, wie von ihm behauptet, sein Haus durch religiöse Anfeindungen und durch religiös fanatisierte Mitbürger in Brand gesetzt worden wäre. Dies alles ist umso verwunderlicher, als dem Antragsteller in Zeiten moderner Telekommunikation es nach der Berufungsverhandlung innerhalb weniger Tage möglich war, sich einen Brief seines Onkels (zugleich religiöses Oberhaupt im Heimatort) per Telefax zukommen zu lassen, die Vorlage jeglichen sonstigen Beweismaterials (Fotos des angeblich zerstörten Hauses, Bestätigungen der Zentrale der Zeugen Jehovas in Georgien) soll hingegen über Jahre hindurch an technischen Gründen oder aus Kostengründen unmöglich gewesen sein.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller erkennbar in Georgien viele Jahre mit seiner nunmehrigen Ehegattin zusammengelebt hat, jedoch die vorangehende Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin des Berufungswerbers, Frau XXXX, überhaupt keine vernünftigen Angaben zum Glauben der Zeugen Jehovas tätigen konnte.Hinzu kommt, dass der Antragsteller erkennbar in Georgien viele Jahre mit seiner nunmehrigen Ehegattin zusammengelebt hat, jedoch die vorangehende Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin des Berufungswerbers, Frau römisch 40 , überhaupt keine vernünftigen Angaben zum Glauben der Zeugen Jehovas tätigen konnte.
Die diesbezüglichen Fragen zu ihrer Religionszugehörigkeit beantwortete die nunmehrige Ehegattin des Antragstellers beim Bundesasylamt trotz angeblicher jahrelanger Mitgliedschaft zu dieser Glaubensrichtung einzig dahingehend, dass sie "an Gott glaube".
Die Glaubensgrundsätze wurden von der Ehegattin des Berufungswerbers im Rahmen ihrer Einvernahmen dahingehend dargestellt, dass "im Grunde genommen Zeugen Jehovas anständige Menschen sind und ein anständiges Leben führen, sie würden nicht stehlen". Andere Grundsätze ihres Glaubens, welche sie von anderen Menschen unterscheide, konnte die Ehegattin des Berufungswerbers nicht nennen.
Weitreichende und massivste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers - nebst der Tatsache, dass er tatsächlich ursprünglich andere Fluchtgründe bei seiner illegalen Einreise geltend gemacht hatte - sind auch dadurch gegeben, dass etwa im Rahmen der Berufungsverhandlung die Ehegattin des Berufungswerbers von sich aus eingesteht, dass ihr selbst eigentlich nicht bekannt sei, dass auch andere Familienmitglieder konkret in Georgien aus religiösen Gründen bedroht worden wären. Die Ehegattin des Berufungswerbers schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung umfangreich die angeblichen Ereignisse in XXXX, kann jedoch nicht einmal ausführen, von wem die Zeugen Jehovas bei dieser Gelegenheit geschlagen worden seien, ob diese Personen irgendeinen religiösen Anführer (nämlich den vielfach genannten Vater XXXX) gehabt hätten.Weitreichende und massivste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers - nebst der Tatsache, dass er tatsächlich ursprünglich andere Fluchtgründe bei seiner illegalen Einreise geltend gemacht hatte - sind auch dadurch gegeben, dass etwa im Rahmen der Berufungsverhandlung die Ehegattin des Berufungswerbers von sich aus eingesteht, dass ihr selbst eigentlich nicht bekannt sei, dass auch andere Familienmitglieder konkret in Georgien aus religiösen Gründen bedroht worden wären. Die Ehegattin des Berufungswerbers schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung umfangreich die angeblichen Ereignisse in römisch 40 , kann jedoch nicht einmal ausführen, von wem die Zeugen Jehovas bei dieser Gelegenheit geschlagen worden seien, ob diese Personen irgendeinen religiösen Anführer (nämlich den vielfach genannten Vater römisch 40 ) gehabt hätten.
Die Ehegattin des Berufungswerbers konnte hiezu überhaupt keine Angaben tätigen, den lapidaren Ausführungen wie "das weiß ich nicht, das kann schon sein" ist vielmehr zu entnehmen, dass etwa die eigene Ehegattin des Berufungswerbers von der Existenz dieses Vater XXXX gar keine Kenntnis hatte und hat. Darüber hinaus spricht sie von 50-100 Zeugen Jehovas bei dieser Veranstaltung, wohingegen der Berufungswerber selbst von einer riesigen Veranstaltung spricht. Warum darüber hinaus nach wie vor es den tatsächlichen religiösen Führern im Heimatbezirk, wie etwa dem Onkel XXXX nach wie vor möglich sein sollte, unbehelligt im Heimatort in Georgien zu leben, dies konnten weder der Berufungswerber noch seine Ehegattin plausibel darlegen.Die Ehegattin des Berufungswerbers konnte hiezu überhaupt keine Angaben tätigen, den lapidaren Ausführungen wie "das weiß ich nicht, das kann schon sein" ist vielmehr zu entnehmen, dass etwa die eigene Ehegattin des Berufungswerbers von der Existenz dieses Vater römisch 40 gar keine Kenntnis hatte und hat. Darüber hinaus spricht sie von 50-100 Zeugen Jehovas bei dieser Veranstaltung, wohingegen der Berufungswerber selbst von einer riesigen Veranstaltung spricht. Warum darüber hinaus nach wie vor es den tatsächlichen religiösen Führern im Heimatbezirk, wie etwa dem Onkel römisch 40 nach wie vor möglich sein sollte, unbehelligt im Heimatort in Georgien zu leben, dies konnten weder der Berufungswerber noch seine Ehegattin plausibel darlegen.
Zudem hat etwa die Ehegattin des Berufungswerbers einzig erwähnt, dass angeblich das eigene Haus im April 2002 angezündet worden sei, sie hatte jedoch überhaupt keine Kenntnis davon, dass auch anderen Mitgliedern der Zeugen Jehovas im Heimatbezirk vergleichbares geschehen sei, sie sagte eindeutig, dass "das nicht passiert ist" (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2006). Dass diese Angaben mit den Angaben des Berufungswerbers nicht in Einklang zu bringen sind, wonach etwa das Haus des OnkelsXXXXebenfalls niedergebrannt worden sei, bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, die Ausführungen der Ehegattin, dass der Mann nichts davon gesagt habe und auch sonst niemand davon erzählt habe, sind insofern nicht nachvollziehbar, da es bei so kleinen religiösen Gruppierungen in der georgischen Provinz sich doch herumsprechen müsste, ob das Haus des Onkels, welches angeblich auch als Gebetshaus fungiert hatte, Opfer der Flammen wurde und somit von anderen georgischen Mitbürgern zerstört worden ist oder nicht. Dass die Ehegattin des Antragstellers zuletzt all diese Widersprüche dahingehend aufzuklären versuchte, dass sie angab, gar nicht in XXXX anwesend gewesen zu sein, vermag den Eindruck der erkennenden Behörde, dass die beiden Antragsteller hier ein völlig überzogenes Szenario geschildert haben, nicht zu entkräften.Zudem hat etwa die Ehegattin des Berufungswerbers einzig erwähnt, dass angeblich das eigene Haus im April 2002 angezündet worden sei, sie hatte jedoch überhaupt keine Kenntnis davon, dass auch anderen Mitgliedern der Zeugen Jehovas im Heimatbezirk vergleichbares geschehen sei, sie sagte eindeutig, dass "das nicht passiert ist" (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2006). Dass diese Angaben mit den Angaben des Berufungswerbers nicht in Einklang zu bringen sind, wonach etwa das Haus des OnkelsXXXXebenfalls niedergebrannt worden sei, bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, die Ausführungen der Ehegattin, dass der Mann nichts davon gesagt habe und auch sonst niemand davon erzählt habe, sind insofern nicht nachvollziehbar, da es bei so kleinen religiösen Gruppierungen in der georgischen Provinz sich doch herumsprechen müsste, ob das Haus des Onkels, welches angeblich auch als Gebetshaus fungiert hatte, Opfer der Flammen wurde und somit von anderen georgischen Mitbürgern zerstört worden ist oder nicht. Dass die Ehegattin des Antragstellers zuletzt all diese Widersprüche dahingehend aufzuklären versuchte, dass sie angab, gar nicht in römisch 40 anwesend gewesen zu sein, vermag den Eindruck der erkennenden Behörde, dass die beiden Antragsteller hier ein völlig überzogenes Szenario geschildert haben, nicht zu entkräften.
Auch der Berufungswerber selbst hat im Rahmen der Berufungsverhandlung eindeutig den Eindruck hinterlassen, die eigene Stellung im Rahmen der Zeugen Jehovas völlig überzogen darzustellen, was, wie dargelegt, nicht nachvollziehbar ist, da ansonsten die eigene Ehegattin irgendwelche Grundbegriffe der Zeugen Jehovas wohl von ihm in all den Jahren hätte erfahren müssen und nicht dermaßen unwissend über die eigene Religionszugehörigkeit aussagen müsste. Sonst beschränkt sich der konkrete Berufungswerber einzig darauf, die Behauptung aufzustellen, dass "der georgische Präsident es nicht erlaubt, dass Berichte verlautbart werden, wonach die Zeugen Jehovas unter Druck gesetzt werden". Eine vernünftige Erklärung, warum es nach wie vor Zeugen Jehovas in Georgien gibt, darunter auch einen Großteil der eigenen Familie, und warum etwa der eigene Onkel als religiöses Oberhaupt der Gemeinde nach wie vor unbehelligt in Georgien lebt, dies alles konnte der Antragsteller letztlich nicht darlegen. Auch den Vorhalt, ob er denn nicht wisse und auch nicht gehört habe in Telefonaten mit seinen Familienmitgliedern in Georgien, dass der im Verfahren so oft genannte Vater XXXX zwischenzeitig eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, hat der Antragsteller erkennbar einzig ausweichend beantwortet, dass es "nicht seine Aufgabe sei, den Priester XXXX zu beurteilen" und darüber hinaus "könne er nicht so viel telefonieren, das koste alles sehr viel Geld". Auch aus dieser Aussage wird für die erkennende Behörde erkennbar, dass der Berufungswerber sehrwohl weiß, dass die Probleme in Georgien für Zeugen Jehovas nicht dermaßen gravierend sind, wie von ihm im Verfahren behauptet, da ein Angehöriger der Zeugen Jehovas, der vor den Anhängern des Vater XXXX geflohen ist, wohl ein primäres Interesse daran haben müsste, sich von seinen Freunden und Familienmitgliedern in Georgien erzählen zu lassen, dass eben dieser religiöse Gegner nach rechtskräftiger Verurteilung durch ein georgisches Gericht eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Dass der Berufungswerber zudem sich im erstinstanzlichen Verfahren selbst nicht klar darüber war, ob er in Georgien getauft war oder nicht (vgl. hiezu die sich widersprechenden Angaben auf AS 35-37 und die in der Berufung hiezu erfolgte Klarstellung, in Georgien nicht getauft gewesen zu sein), zeigt letztlich klar auf, dass der Berufungswerber keinerlei religiöse Funktion in Georgien ausgeübt haben kann."Auch der Berufungswerber selbst hat im Rahmen der Berufungsverhandlung eindeutig den Eindruck hinterlassen, die eigene Stellung im Rahmen der Zeugen Jehovas völlig überzogen darzustellen, was, wie dargelegt, nicht nachvollziehbar ist, da ansonsten die eigene Ehegattin irgendwelche Grundbegriffe der Zeugen Jehovas wohl von ihm in all den Jahren hätte erfahren müssen und nicht dermaßen unwissend über die eigene Religionszugehörigkeit aussagen müsste. Sonst beschränkt sich der konkrete Berufungswerber einzig darauf, die Behauptung aufzustellen, dass "der georgische Präsident es nicht erlaubt, dass Berichte verlautbart werden, wonach die Zeugen Jehovas unter Druck gesetzt werden". Eine vernünftige Erklärung, warum es nach wie vor Zeugen Jehovas in Georgien gibt, darunter auch einen Großteil der eigenen Familie, und warum etwa der eigene Onkel als religiöses Oberhaupt der Gemeinde nach wie vor unbehelligt in Georgien lebt, dies alles konnte der Antragsteller letztlich nicht darlegen. Auch den Vorhalt, ob er denn nicht wisse und auch nicht gehört habe in Telefonaten mit seinen Familienmitgliedern in Georgien, dass der im Verfahren so oft genannte Vater römisch 40 zwischenzeitig eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, hat der Antragsteller erkennbar einzig ausweichend beantwortet, dass es "nicht seine Aufgabe sei, den Priester römisch 40 zu beurteilen" und darüber hinaus "könne er nicht so viel telefonieren, das koste alles sehr viel Geld". Auch aus dieser Aussage wird für die erkennende Behörde erkennbar, dass der Berufungswerber sehrwohl weiß, dass die Probleme in Georgien für Zeugen Jehovas nicht dermaßen gravierend sind, wie von ihm im Verfahren behauptet, da ein Angehöriger der Zeugen Jehovas, der vor den Anhängern des Vater römisch 40 geflohen ist, wohl ein primäres Interesse daran haben müsste, sich von seinen Freunden und Familienmitgliedern in Georgien erzählen zu lassen, dass eben dieser religiöse Gegner nach rechtskräftiger Verurteilung durch ein georgisches Gericht eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Dass der Berufungswerber zudem sich im erstinstanzlichen Verfahren selbst nicht klar darüber war, ob er in Georgien getauft war oder nicht vergleiche hiezu die sich widersprechenden Angaben auf AS 35-37 und die in der Berufung hiezu erfolgte Klarstellung, in Georgien nicht getauft gewesen zu sein), zeigt letztlich klar auf, dass der Berufungswerber keinerlei religiöse Funktion in Georgien ausgeübt haben kann."
Die erkennende Behörde erklärt die beweiswürdigenden Überlegungen aus dem Bescheid Zl. 253.358/0-VI/18/04, den Ehegatten XXXXbetreffend, auch zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung, da die Antragstellerin aus den identischen Gründen Georgien verlassen haben will wie der genannte Ehegatte. Dass die konkrete Berufungswerberin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt keinerlei vernünftige Angaben zu ihrer angeblichen Glaubensgemeinschaft in Georgien, den Zeugen Jehovas, machen konnte, hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits umfassend dargelegt, die diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes werden auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben. Dass die Antragstellerin darüber hinaus auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nur ein höchst marginales Wissen über das Wesen der Zeugen Jehovas hatte, ergibt sich eindeutig aus dem Verhandlungsprotokoll der Berufungsverhandlung sowie aus den beweiswürdigenden Überlegungen im bereits genannten Bescheid den Ehegatten betreffend. Es kann somit auch für die Berufungswerberin nicht erkannt werden, dass diese in Georgien irgendeine hervorgehobene Funktion im Rahmen der Zeugen Jehovas jemals ausgeübt hätte noch je eine solche im Fall der Rückkehr nach Georgien zustehen würde.
Zur allgemeinen Situation der religiösen Minderheiten in Georgien wurden, wie dargelegt, die im Verfahren eingesehenen Berichte
1) US-Department of State, International Religious Freedom Report 2005
2) Auswärtiges Amt Berlin vom 20.05.2005, Asylbericht Georgien
3) Amnesty International Deutschland, Mitteilung an Verwaltungsgericht Meiningen vom 30.08.2005
erörtert.
Dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin zur Situation der Zeugen Jehovas ist eindeutig zu entnehmen, dass es zwar in der Vergangenheit zur Verhinderung religiöser Zusammenkünfte durch Blockaden bzw. durch Androhung und Anwendung physischer Gewalt gekommen ist, zumeist wurden diese Übergriffe durch Anhänger des aus der georgisch-orthodoxen Kirche ausgeschlossenen ehemaligen PriestersXXXXverübt.
Der genannte XXXX wurde jedoch im März 2004 mit mehreren Anhängern im Zuge einer überaus harten Polizeiaktion - unter Einsatz von Gewalt - aus einer Kirche im Tifliser Vorort XXXX herausgetrieben und verhaftet, Ende Jänner 2005 endete sein Verfahren mit einer erstinstanzlichen Verurteilung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe.Der genannte römisch 40 wurde jedoch im März 2004 mit mehreren Anhängern im Zuge einer überaus harten Polizeiaktion - unter Einsatz von Gewalt - aus einer Kirche im Tifliser Vorort römisch 40 herausgetrieben und verhaftet, Ende Jänner 2005 endete sein Verfahren mit einer erstinstanzlichen Verurteilung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe.
Dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin folgend - so auch der aktuelle Bericht vom 24.04.2006 - haben Berichte über Übergriffe gegen Angehörige religiöser Minderheiten ab der zweiten Jahreshälfte 2003 nachgelassen, auch 2005 sei es bei sehr wenigen Einzelfällen geblieben, bei denen zudem nicht bekannt sei, ob die Polizei überhaupt gerufen worden sei.
Auch Amnesty International bestätigt in der erörterten Auskunft an das Verwaltungsgericht Meiningen, dass seit dem friedlichen Machtwechsel in Georgien und den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen im Jänner 2004 Übergriffe auf Angehörige verschiedener nicht-traditioneller Religionsgemeinschaften nach übereinstimmenden Berichten deutlich zurückgegangen seien, Bezug genommen wird einzig noch auf "Behinderung bei der Errichtung von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden sowie von Beschädigungen vorhandener Gebäude". Demnach soll auch Human Rights Watch im Länderbericht Georgien vom Jänner 2005 ebenfalls davon ausgehen, dass Übergriffe auf Angehörige nicht traditioneller Religionsgemeinschaften seit 2004 deutlich zurückgegangen seien, auch gleichlautend der genannte Bericht des US-Department of State, welcher ebenfalls eine maßgebliche Verbesserung der freien Religionsausübung in Georgien konstatiert.
Die "Äußerung des Rechtsvertreters vom 06.03.2006, die primär auf länger zurückliegende Berichte Bezug nimmt, vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht erkannt werden kann, was allfällige "Diskriminierungen bei der Errichtung von Gebäuden" für den konkreten Berufungswerber an Nachteilen bringen könnten, zumal dieser - wie umfassend dargelegt - keinerlei exponierte Stellung innerhalb der Zeugen Jehovas hatte oder hat, somit auch nicht für den Bau religiöser Einrichtungen verantwortlich sein kann.
Da somit für die konkrete Berufungswerberin - ebenso wie für den Ehegatten - nicht festgestellt werden konnte, dass die von ihr behaupteten Ereignisse in Georgien tatsächlich stattgefunden hätten, sie irgendeine hervorgehobene religiöse Funktion inne gehabt hätte und eine solche hervorgehobene Position auch für den Fall der Rückkehr nach Georgien schlichtweg nicht erkannt werden kann, kann aufgrund obiger Überlegungen und aufgrund der allgemeinen Berichterstattung zu Georgien nicht erkannt werden, dass es der Antragstellerin nicht möglich wäre, in Georgien ihre Religionsausübung - wie auch die zahlreichen anderen Familienmitglieder - frei zu gestalten. Andere Gründe, die gegen die Rückkehr der Antragstellerin nach Georgien sprechen würden und eine Abschiebung in diesen Staat unmöglich erscheinen ließen, sind im Verfahren nicht mit der erforderlichen Klarheit zutage getreten, weshalb aus den dargestellten Gründen die Berufung vollinhaltlich abzuweisen war. Was die vom Bundesasylamt getroffene Ausweisung betrifft, war diese ebenfalls zu bestätigen, sie war einzig dahingehend zu korrigieren, dass die Ausweisung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend auf den Herkunftsstaat Georgien einzuschränken war.
Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich in Georgien die gesamte Familie der Antragstellerin und auch die Familie des nunmehrigen Ehegatten befindet, darunter zwei minderjährige Kinder der Antragstellerin und ihres Ehegatten (!), sodass aus Sicht der erkennenden Behörde die familiären Bindungen in Georgien beiweitem die in Österreich entstandenen Bindungen überwiegen.
Hiezu kommt, dass der Aufenthalt der Antragstellerin einzig auf ihrem ungerechtfertigten Asylantrag beruht, sodass in Summe jedenfalls die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt getroffenen Ausweisung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT, FZ.
08 10.744-BAT sowie die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde mit dem Vater des Beschwerdeführers als gesetzlichen Vertreter, Einsicht in die Verwaltungsakte des UBAS zu Mutter und Vater des Beschwerdeführers, GZ. 253.530/0-VI/18/04 und GZ. 253.358/0-VI/18/04, beinhaltend deren Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlungen am 08.02.2006 vor dem UBAS.
I.3. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.3. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:
I.3.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn und somit Teil der Kernfamilie des XXXX und dessen Gattin XXXX.römisch eins.3.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn und somit Teil der Kernfamilie des römisch 40 und dessen Gattin römisch 40 .
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden seitens seines Vaters keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, es wurde auf die im Verfahren der Eltern geltend gemachten Gründe und den Konflikt um Südossetien verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.2. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn und somit Teil der Kernfamilie des Vaters XXXX, dessen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2006, GZ. 253.358/0-VI/18/04, gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen und für welchen gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Ebenso wurde die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des UBAS vom 14.11.2006, GZ. 253.530/0-VI/18/04 gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist.römisch zwei.2. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn und somit Teil der Kernfamilie des Vaters römisch 40 , dessen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2006, GZ. 253.358/0-VI/18/04, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen und für welchen gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Ebenso wurde die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des UBAS vom 14.11.2006, GZ. 253.530/0-VI/18/04 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist.
Eigene Fluchtgründe sind für den minderjährigen Beschwerdeführer im Verfahren nicht hervorgekommen, die Feststellungen der belangten Behörde zeigen auf, dass der kriegerische Konflikt um Südossetien bereits vor dessen Ausreise beendet war, diesbezüglich wird auf die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Beide Elternteile haben betreffend die jeweils ergangene Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerde an die Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 28.04.2009 einzig die ergangene Ausweisung behoben hat, Spruchteil I und II sind jedoch in Rechtskraft erwachsen.Beide Elternteile haben betreffend die jeweils ergangene Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerde an die Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 28.04.2009 einzig die ergangene Ausweisung behoben hat, Spruchteil römisch eins und römisch zwei sind jedoch in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
Für den Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe angegeben. In Ermangelung eigener Gründe für eine Asylgewährung ist daher vollumfänglich auf die Begründung der Bescheide des UBAS betreffend die gesetzlichen Vertreter zu verweisen, worin deren Vorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde.
Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen der Eltern - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren ihrer Eltern zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen der Eltern - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren ihrer Eltern zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.
II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer ist auf sämtliche Ausführungen zu den
näher bezeichneten Bescheiden betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin zu verweisen und werden diese auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Diesbezüglich ist auf die nicht nähere bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach der Konflikt um Südossetien bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers beendet war.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Diesbezüglich ist auf die nicht nähere bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach der Konflikt um Südossetien bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers beendet war.
II.3.3. Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.3. Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:
Die im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat verfügten Ausweisungen der Eltern XXXXund XXXXwurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.04.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Dies im Hinblick darauf, dass im Verfahren betreffend die in Österreich aufhältige Schwester XXXX keine Ausweisung verfügt worden war.Die im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat verfügten Ausweisungen der Eltern XXXXund XXXXwurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.04.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Dies im Hinblick darauf, dass im Verfahren betreffend die in Österreich aufhältige Schwester römisch 40 keine Ausweisung verfügt worden war.
Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die genante Schwester des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zu den Eltern nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern das Bundesgebiet ohne die Schwester XXXX zu verlassen hätten. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Eltern des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst zu ihrem Kind bzw. zur Schwester dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die genante Schwester des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zu den Eltern nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern das Bundesgebiet ohne die Schwester römisch 40 zu verlassen hätten. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Eltern des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst zu ihrem Kind bzw. zur Schwester dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht erkannt werden, warum öffentlichen Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführer Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der XXXX verlassen müssten.Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht erkannt werden, warum öffentlichen Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführer Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der römisch 40 verlassen müssten.
Durch die gegenständliche Entscheidung ist der Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr, sondern fällt als Fremder mit Zustellung dieses Erkenntnisses in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Es war daher Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
12.08.2009