TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/25 D14 253530-1/2009

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D14 253530-1/2009/10E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXX, geb.XXX, XXXgeb., StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2004, FZ. 02 17.377-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 30 , geb.XXX, XXXgeb., StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2004, FZ. 02 17.377-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin stellte am 01.07.2002 beim Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2004, Zl. 02 17.377-BAT, wurde der Asylantrag vom 01.07.2002 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt und wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus zu Spruchteil III aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006, Zl. 253.530/0/-VI/18/04 gem. § 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen, die Beschwerdeführerin wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin stellte am 01.07.2002 beim Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2004, Zl. 02 17.377-BAT, wurde der Asylantrag vom 01.07.2002 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt und wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus zu Spruchteil römisch drei aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006, Zl. 253.530/0/-VI/18/04 gem. Paragraph 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen, die Beschwerdeführerin wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 28.04.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006 hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshof ist somit ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.09.2004, somit die Frage der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien, da Spruchteil I und II der genannten Entscheidung der belangten Behörde nach Ablehnung der eingebrachten Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft erwachsen sind.Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshof ist somit ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.09.2004, somit die Frage der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien, da Spruchteil römisch eins und römisch zwei der genannten Entscheidung der belangten Behörde nach Ablehnung der eingebrachten Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft erwachsen sind.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Asylerstreckungswerberin XXX, XXXgeb., deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ beschieden wurde, die Behandlung der eingebrachten Beschwerde dieses Kindes der Beschwerdeführerin wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im genanten Erkenntnis vom 28.04.2009 abgelehnt.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Asylerstreckungswerberin römisch 30 , XXXgeb., deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ beschieden wurde, die Behandlung der eingebrachten Beschwerde dieses Kindes der Beschwerdeführerin wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im genanten Erkenntnis vom 28.04.2009 abgelehnt.

Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass das genante Kind der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass es nur einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zu ihrer Mutter nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Tochter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durchEs ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass das genante Kind der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass es nur einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zu ihrer Mutter nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Tochter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch

Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.

Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht erkannt werden, warum öffentlichen Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Tochter verlassen müsste.

Durch die gegenständliche Entscheidung ist die Beschwerdeführerin kein Asylwerber mehr, sondern fällt als Fremde mit Zustellung dieses Erkenntnisses in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Es war daher Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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