TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/25 D14 253358-1/2009

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D14 253358-1/2009/17E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, XXXX geb., StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2004, FZ. 02 16.874-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2004, FZ. 02 16.874-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer stellte am 26.06.2002 beim Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2004, Zl. 02 16.874-BAT, wurde der Asylantrag vom 26.06.2002 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt und wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus zu Spruchteil III aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2006, Zl. 253.358/0/-VI/18/04 gem. § 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen, der Beschwerdeführer wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 26.06.2002 beim Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2004, Zl. 02 16.874-BAT, wurde der Asylantrag vom 26.06.2002 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt und wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus zu Spruchteil römisch drei aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2006, Zl. 253.358/0/-VI/18/04 gem. Paragraph 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen, der Beschwerdeführer wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 28.04.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2006 hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshof ist somit ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.09.2004, somit die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien, da Spruchteil I und II der genannten Entscheidung der belangten Behörde nach Ablehnung der eingebrachten Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft erwachsen sind.Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshof ist somit ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.09.2004, somit die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien, da Spruchteil römisch eins und römisch zwei der genannten Entscheidung der belangten Behörde nach Ablehnung der eingebrachten Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft erwachsen sind.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der Asylerstreckungswerberin XXXX, XXXX.2002 geb., deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ beschieden wurde, die Behandlung der eingebrachten Beschwerde dieses Kindes des Beschwerdeführers wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im genanten Erkenntnis vom 28.04.2009 abgelehnt.Der Beschwerdeführer ist der Vater der Asylerstreckungswerberin römisch 40 , römisch 40 .2002 geb., deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ beschieden wurde, die Behandlung der eingebrachten Beschwerde dieses Kindes des Beschwerdeführers wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im genanten Erkenntnis vom 28.04.2009 abgelehnt.

Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die genannte Tochter des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zu ihrem Vater nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Tochter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die genannte Tochter des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zu ihrem Vater nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Tochter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.

Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht erkannt werden, warum öffentlichen Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung seiner Tochter verlassen müsste.

Durch die gegenständliche Entscheidung ist der Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr, sondern fällt als Fremder mit Zustellung dieses Erkenntnisses in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Es war daher Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden:Es war daher Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden:

Schlagworte

Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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