RS Vwgh 2005/5/25 2003/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt durch die Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein Verfahrensstillstand ein, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990, betreffend Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, und vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170237.X03

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten