Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 253.222-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Mai 2009, Zl. 09 05.873 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Mai 2009, Zl. 09 05.873 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stammt aus der Gemeinde XXXX und reiste seinen Angaben zufolge am 12. August 2004 illegal nach Österreich ein. Er brachte am selben Tag einen ersten Asylantrag ein. Bei seinen Einvernahmen am 17., 19. und 24. August 2004 gab er - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er habe 16 Jahre in XXXX für eine Textilfirma gearbeitet. Ab "Winter 2003" sei er am Heimweg "sechs bis sieben Mal" von "maskierten Männern" angehalten worden, die ihm gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden. Den Grund, warum er umgebracht werden solle, wisse er nicht. Er habe diese Vorfälle zweimal bei der Polizei angezeigt. Dort sei ihm gesagt worden, dass "sie nichts machen" könnten, weil er keine Beweise habe. Ende Juli 2004 habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er Angst vor den Drohungen der "maskierten Männer" gehabt habe.1.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stammt aus der Gemeinde römisch 40 und reiste seinen Angaben zufolge am 12. August 2004 illegal nach Österreich ein. Er brachte am selben Tag einen ersten Asylantrag ein. Bei seinen Einvernahmen am 17., 19. und 24. August 2004 gab er - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er habe 16 Jahre in römisch 40 für eine Textilfirma gearbeitet. Ab "Winter 2003" sei er am Heimweg "sechs bis sieben Mal" von "maskierten Männern" angehalten worden, die ihm gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden. Den Grund, warum er umgebracht werden solle, wisse er nicht. Er habe diese Vorfälle zweimal bei der Polizei angezeigt. Dort sei ihm gesagt worden, dass "sie nichts machen" könnten, weil er keine Beweise habe. Ende Juli 2004 habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er Angst vor den Drohungen der "maskierten Männer" gehabt habe.
1.2. Mit Bescheid vom 25. August 2004, Zl. 04 16.256-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Jugoslawien" zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Es traf keine Feststellungen zur Situation im Kosovo und meinte, dass auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers "mangels Asylrelevanz nicht eingegangen" werden müsse. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (FrG) bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.1.2. Mit Bescheid vom 25. August 2004, Zl. 04 16.256-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Jugoslawien" zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei.). Es traf keine Feststellungen zur Situation im Kosovo und meinte, dass auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers "mangels Asylrelevanz nicht eingegangen" werden müsse. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (FrG) bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von ihm "unbekannten Personen bedroht" werde. Die Sicherheitslage im Kosovo sei aufgrund der Ausschreitungen im März 2004 "sehr instabil". Zudem verfüge der Beschwerdeführer über "keinerlei Existenzgrundlage".
Mit Verfahrensanordnung vom 18. April 2008 räumte der unabhängige Bundesasylsenat den Parteien die Möglichkeit ein, zur UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006, zum Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29. November 2007 und zu den Entscheidungen Asyl 3/08 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge binnen zweier Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung schriftlich Stellung zu nehmen.
Am 15. Mai 2008 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim unabhängigen Bundesasylsenat ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, er habe Angst in den Kosovo zurückzukehren, da sein Leben in Gefahr sei.
1.4. Mit Bescheid vom 23. Mai 2008, Zl. 253.222/0/3E-IX/49/04, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Spruchpunkte II. und III. des (oben unter Punkt 2. angeführten) Bescheides zu lauten haben:1.4. Mit Bescheid vom 23. Mai 2008, Zl. 253.222/0/3E-IX/49/04, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des (oben unter Punkt 2. angeführten) Bescheides zu lauten haben:
"II. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in den Kosovo ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BG BGBl. I Nr. 101/2003 zulässig."II. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in den Kosovo ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig.
III. Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."
Er traf umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo. Zur Person des Beschwerdeführers hielt er fest, dass dieser den im Spruch angeführten Namen trage, am XXXX in XXXX (Gemeinde XXXX) geboren sei und albanischer Volksgruppenangehörigkeit moslemischen Glaubensbekenntnisses sei; er habe die allgemein bildende Schule in Brotosan abgeschlossen und 16 Jahre in der Textilbranche gearbeitet. Seine Eltern, sein Bruder und seine Kinder würden in seinem Heimatort leben. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verfolgungen ausgesetzt sei noch, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. In rechtlicher Hinsicht führte der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass (nunmehr) der Kosovo der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei. Die behauptete Bedrohungssituation weise keine asylrelevante Verfolgung auf. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in eine refoulementrelevante Gefährdung kommen könnte. Abschließend begründete er seine Ausweisungsentscheidung.Er traf umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo. Zur Person des Beschwerdeführers hielt er fest, dass dieser den im Spruch angeführten Namen trage, am römisch 40 in römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) geboren sei und albanischer Volksgruppenangehörigkeit moslemischen Glaubensbekenntnisses sei; er habe die allgemein bildende Schule in Brotosan abgeschlossen und 16 Jahre in der Textilbranche gearbeitet. Seine Eltern, sein Bruder und seine Kinder würden in seinem Heimatort leben. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verfolgungen ausgesetzt sei noch, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. In rechtlicher Hinsicht führte der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass (nunmehr) der Kosovo der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei. Die behauptete Bedrohungssituation weise keine asylrelevante Verfolgung auf. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in eine refoulementrelevante Gefährdung kommen könnte. Abschließend begründete er seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 zugestellt.
1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl an den Verfassungsgerichtshof, als auch an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. September 2008, Zl. B 1292/08, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2008/01/0775, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ab.
2.1. Am 18. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19. und 26. Jänner 2009 gab er dazu Folgendes an: Seine Eltern und seine beiden Kinder würden nach wie vor in seinem Heimatort im Kosovo leben; sein Bruder lebe in XXXX. Er habe aus "Sicherheitsgründen" bzw. "Angst" Nachstehendes im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht erzählt: Die Mutter seiner Cousins, die eine Serbin gewesen sei, sei verstorben. Einer seiner Cousins sei der Fahrer des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX gewesen. Nach dem Kosovo-Krieg sei sein Cousin von den Albanern verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen in den Jahren 1999 bis 2000 bei sich zu Hause versteckt. Danach sei sein Cousin nach Serbien geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei "die ganze Zeit" bis er im Jahre 2004 nach Österreich geflohen sei, (deswegen) von Albanern verfolgt und bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor diesen "unbekannten Männern".2.1. Am 18. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19. und 26. Jänner 2009 gab er dazu Folgendes an: Seine Eltern und seine beiden Kinder würden nach wie vor in seinem Heimatort im Kosovo leben; sein Bruder lebe in römisch 40 . Er habe aus "Sicherheitsgründen" bzw. "Angst" Nachstehendes im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht erzählt: Die Mutter seiner Cousins, die eine Serbin gewesen sei, sei verstorben. Einer seiner Cousins sei der Fahrer des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 gewesen. Nach dem Kosovo-Krieg sei sein Cousin von den Albanern verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen in den Jahren 1999 bis 2000 bei sich zu Hause versteckt. Danach sei sein Cousin nach Serbien geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei "die ganze Zeit" bis er im Jahre 2004 nach Österreich geflohen sei, (deswegen) von Albanern verfolgt und bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor diesen "unbekannten Männern".
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil II.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich keine neuen Fluchtgründe ergeben hätten. Auch die allgemeine Lage im Kosovo habe sich seit dem ersten Verfahren "nicht zu Ungunsten" des Beschwerdeführers geändert. In den Länderfeststellungen wird ua. festgehalten, dass Strafanzeigen vom KPS (Kosovo Police Service) aufgenommen und verfolgt würden. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Des Weiteren sei die Grundversorgung gewährleistet und bestehe die Möglichkeit zur Erlangung von Sozialhilfe. Rechtlich führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich der gegenständliche Asylantrag auf Gründe stütze, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und keine Asylrelevanz aufweisen würden. Auch von Amtswegen seien keine Umstände eingetreten, die einen neuen Sachverhalt bewirken würden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil römisch eins.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich keine neuen Fluchtgründe ergeben hätten. Auch die allgemeine Lage im Kosovo habe sich seit dem ersten Verfahren "nicht zu Ungunsten" des Beschwerdeführers geändert. In den Länderfeststellungen wird ua. festgehalten, dass Strafanzeigen vom KPS (Kosovo Police Service) aufgenommen und verfolgt würden. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Des Weiteren sei die Grundversorgung gewährleistet und bestehe die Möglichkeit zur Erlangung von Sozialhilfe. Rechtlich führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich der gegenständliche Asylantrag auf Gründe stütze, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und keine Asylrelevanz aufweisen würden. Auch von Amtswegen seien keine Umstände eingetreten, die einen neuen Sachverhalt bewirken würden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "unbestreitbar" in Österreich integriert; er habe legal gearbeitet, sei der deutschen Sprache "sehr gut mächtig" und ein Mitglied der Gewerkschaft bzw. in "sozial-kulturellen Vereinen tätig". Er sei in Österreich von Polizeibeamten bei "grundlosen" Kontrollen "schwer beleidigt" worden und zwar mit "eindeutigen Flüchen und Beschimpfungen". Er habe diese Vorfälle nicht angezeigt, da er sich auf Grund seiner "ganzen Erfahrung in Österreich keine faire Behandlung erwart[e]". Als eine "Person, die auch Zeitung lesen [könne], politisch interessiert [sei] und ein zutiefst engagierter Demokrat [sei, könne er] mitverfolgen, wie hier in Österreich nazistisches Gedankengut verharmlost" werde. Dies habe bei ihm zu "einer nachhaltigen Störung" seines "psychischen Gleichgewichtes" geführt, weshalb er sich in psychiatrische Behandlung begebe, weil er sich "nicht mehr bewusst sei, ob nun [s]eine Welt, oder die Welt derjenigen, die über [ihn] richten wollen, physisch/psychisch gesund" sei. Im Kosovo habe er "keinerlei" Existenzgrundlagen und keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. keine Aussicht auf Arbeit. Dies alles könne er durch konkrete Unterlagen beweisen.
Entsprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Eine Anfrage des Asylgerichtshofes beim Arbeitsmarktservice ergab, dass der Beschwerdeführer über keine zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Bewilligung verfügt bzw. verfügte (vgl. AV vom 23. Juni 2009).Entsprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Eine Anfrage des Asylgerichtshofes beim Arbeitsmarktservice ergab, dass der Beschwerdeführer über keine zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Bewilligung verfügt bzw. verfügte vergleiche AV vom 23. Juni 2009).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
Das erste Asylverfahren wurde am 9. Juni 2008 rechtskräftig (siehe oben Punkt I.1.4.). Zur Begründung des zweiten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer ausschließlich Fluchtgründe vor, die ihm bereits während des ersten Asylverfahrens bekannt waren. Damit wurde eine den Beschwerdeführer individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Abgesehen davon ist auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen (und in der Beschwerde nicht substantiiert gerügten) Feststellungen zur staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit zu verweisen: Denn es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer gegen die behaupteten Übergriffe durch Private hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde (vgl. dazu überdies den jüngsten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5. Mai 2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26. Mai 2009, Zl. 132/09, 3; ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann daher nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erschiene und ihm ein derartiger Versuch deswegen nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Hinzuweisen ist dabei darauf, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191).Das erste Asylverfahren wurde am 9. Juni 2008 rechtskräftig (siehe oben Punkt römisch eins.1.4.). Zur Begründung des zweiten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer ausschließlich Fluchtgründe vor, die ihm bereits während des ersten Asylverfahrens bekannt waren. Damit wurde eine den Beschwerdeführer individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Abgesehen davon ist auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen (und in der Beschwerde nicht substantiiert gerügten) Feststellungen zur staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit zu verweisen: Denn es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer gegen die behaupteten Übergriffe durch Private hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde vergleiche dazu überdies den jüngsten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vergleiche auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5. Mai 2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26. Mai 2009, Zl. 132/09, 3; ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann daher nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erschiene und ihm ein derartiger Versuch deswegen nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Hinzuweisen ist dabei darauf, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre (vgl. dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): Der XXXX geborene, gesunde Beschwerdeführer hat im Kosovo die allgemeinbildende höhere Schule abgeschlossen und 16 Jahre in der Textilbranche gearbeitet - es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Arbeit findet. Zusätzlich verfügt er (zumindest) in seinem Heimatort bzw. in XXXX über ein familiäres Netz (Eltern, Bruder, Kinder). Weiters besteht (entgegen dem Beschwerdevorbringen) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und dabei insbes. den zitierten [jüngsten] Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, 20; vgl. weiters die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre vergleiche dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): Der römisch 40 geborene, gesunde Beschwerdeführer hat im Kosovo die allgemeinbildende höhere Schule abgeschlossen und 16 Jahre in der Textilbranche gearbeitet - es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Arbeit findet. Zusätzlich verfügt er (zumindest) in seinem Heimatort bzw. in römisch 40 über ein familiäres Netz (Eltern, Bruder, Kinder). Weiters besteht (entgegen dem Beschwerdevorbringen) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und dabei insbes. den zitierten [jüngsten] Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, 20; vergleiche weiters die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert.
2.3. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
3.2. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:3.2. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.3.1. In Österreich lebt zwar ein Bruder des Beschwerdeführers. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesem ist jedoch nicht ersichtlich und wurde weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Demgegenüber leben (zumindest) die Eltern und Kinder und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers im Kosovo. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.3.3.1. In Österreich lebt zwar ein Bruder des Beschwerdeführers. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesem ist jedoch nicht ersichtlich und wurde weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Demgegenüber leben (zumindest) die Eltern und Kinder und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers im Kosovo. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.
3.3.2. Eine besondere Verfestigung in Österreich wird im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Damit scheidet auch ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben von vorneherein aus. Er hat sich auch kürzer als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe noch keine Verfestigung stattgefunden hat, die die öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844).3.3.2. Eine besondere Verfestigung in Österreich wird im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Damit scheidet auch ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben von vorneherein aus. Er hat sich auch kürzer als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe noch keine Verfestigung stattgefunden hat, die die öffentlichen Interessen überwiegt vergleiche Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844).
3.3.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer, der im Kosovo den Großteil seines Lebens verbracht hat und im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Asylanträgen aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).3.3.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer, der im Kosovo den Großteil seines Lebens verbracht hat und im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Asylanträgen aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
3.3. Dem Beschwerdeführer kommt weiters kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch oben Punkt 2.2.).3.3. Dem Beschwerdeführer kommt weiters kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch oben Punkt 2.2.).
3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
27.07.2009