TE AsylGH Beschluss 2009/6/26 S17 406598-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2009
beobachten
merken

Spruch

S17 406.598-1/2009-8Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vom 28.05.2009, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vom 28.05.2009, beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Antragsteller stellte am 24.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.05.2009 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 18.7 iVm 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins. Der Antragsteller stellte am 24.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.05.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18 Punkt 7, in Verbindung mit 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und am 28.05.2009 einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung, Vervollständigung und allenfalls Berichtigung einer zugleich eingebrachten Beschwerdeschrift gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Absatz 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 AsylGHG. Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG. Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Durch die Novelle BGBl I Nr. 147/2008 wurde nunmehr klargestellt, dass die in § 23 - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen soll. An der Anwendbarkeit der in diesen Gesetzen enthaltenen, den Asylgerichtshof betreffenden Bestimmungen (zB § 72 zweiter Satz VwGG) ändert diese Klarstellung nichts.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, wurde nunmehr klargestellt, dass die in Paragraph 23, - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen soll. An der Anwendbarkeit der in diesen Gesetzen enthaltenen, den Asylgerichtshof betreffenden Bestimmungen (zB Paragraph 72, zweiter Satz VwGG) ändert diese Klarstellung nichts.

2. Der Asylgerichtshof hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden.

Gemäß § 10 Absatz 1 AVG können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertretenlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AVG können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertretenlassen.

Anwaltszwang besteht jedoch im Verwaltungsverfahren nicht und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht.

In diesem Zusammenhang findet sich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe, insbesondere für die Beigabe eines Rechtsanwaltes, weder im AVG noch im AsylG, noch im AsylGHG eine Rechtsgrundlage.

Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs 2 VwGG und § 17 Abs 2 und 3 VfGG nämlich zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E).Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, VwGG und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 VfGG nämlich zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E).

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin - mangels Rechtsgrundlage (vgl. Art 18 B-VG) - zurückzuweisen.3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin - mangels Rechtsgrundlage vergleiche Artikel 18, B-VG) - zurückzuweisen.

Da sich der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG bezieht, hinsichtlich welcher der Asylgerichthof gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit b AsylG durch Einzelrichter zu entscheiden hat, in war der gegenständliche Beschluss aufgrund systematischer Überlegungen vom entscheidenden Einzelrichter zu treffen.Da sich der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG bezieht, hinsichtlich welcher der Asylgerichthof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, AsylG durch Einzelrichter zu entscheiden hat, in war der gegenständliche Beschluss aufgrund systematischer Überlegungen vom entscheidenden Einzelrichter zu treffen.

Über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit gesondertem Erkenntnis abgesprochen.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten