TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/26 E6 317704-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E6 317.704-1/2008-10E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E6 317.666-1/2008-10E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zawodsky gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 07 06.763-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zawodsky gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 07 06.763-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG, BGBl I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1.Verfahrensgang:römisch eins. 1.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Abstammung zu sei. Er stellte am 25.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 26.07.2007 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 17.08.2007 sowie am 29.01.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Aufgrund eines EURODAC Treffers (Asylantrag des Beschwerdeführers in Polen vom 21.05.2007) wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gestellt, in weiterer Folge wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.Aufgrund eines EURODAC Treffers (Asylantrag des Beschwerdeführers in Polen vom 21.05.2007) wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates gestellt, in weiterer Folge wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.

Mit Schreiben vom 26.07.2007 teilte die PI Traiskirchen mit, dass sowohl bei der Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Inlandsreisepasses, ausgestellt am XXXX als auch bei der Untersuchung des Führerscheins, ausgestellt am XXXX keinerlei Hinweise auf eine Verfälschung gefunden werden konnten.Mit Schreiben vom 26.07.2007 teilte die PI Traiskirchen mit, dass sowohl bei der Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Inlandsreisepasses, ausgestellt am römisch 40 als auch bei der Untersuchung des Führerscheins, ausgestellt am römisch 40 keinerlei Hinweise auf eine Verfälschung gefunden werden konnten.

Per Telefax vom 01.08.2007 übermittelte die Caritas ein Petitionsschreiben des in Österreich als Asylwerber zugelassenen Vaters des Beschwerdeführers, worin um Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aufgrund von "Familienzusammenführung" ersucht wurde.Per Telefax vom 01.08.2007 übermittelte die Caritas ein Petitionsschreiben des in Österreich als Asylwerber zugelassenen Vaters des Beschwerdeführers, worin um Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, aufgrund von "Familienzusammenführung" ersucht wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 07 06.763-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte das Bundesasylamt fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 nicht zuerkannt würde; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen am 06.02.2008 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.02.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 07 06.763-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte das Bundesasylamt fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht zuerkannt würde; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen am 06.02.2008 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.02.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Am 30.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Beschwerdeverfahren seiner Eltern und seines Bruders gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.Am 30.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Beschwerdeverfahren seiner Eltern und seines Bruders gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.

Am 23.04.2009 setzte der Asylgerichtshof die öffentlich mündliche Verhandlung des Beschwerdeführers sowie seiner Familie fort. In dieser wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:

I.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, tschetschenischer Abstammung und muslimischen Glaubens. Mitte Mai 2007 verließ der Beschwerdeführer seine Heimat und reiste am 25.07.2007 nach einem Aufenthalt in Polen, im Rahmen dessen auch ein Asylantrag gestellt wurde, mit einem russischen Inlandsreisepass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, tschetschenischer Abstammung und muslimischen Glaubens. Mitte Mai 2007 verließ der Beschwerdeführer seine Heimat und reiste am 25.07.2007 nach einem Aufenthalt in Polen, im Rahmen dessen auch ein Asylantrag gestellt wurde, mit einem russischen Inlandsreisepass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Geboren wurde der Beschwerdeführer in Tschetschenien, wo er im Dorf B. mit seiner Familie lebte und auch die Schule, welche er nach elf Jahren (im Jahr 2003) abgeschlossen hat, besuchte. Auch während seines zweijährigen Jurastudiums in G. wohnte der Beschwerdeführer weiterhin in B. Im Jahr 2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Führersein ausgestellt, welcher mit Kosten in Höhe von ¿ 1.200 verbunden war. Weiters wurden dem Beschwerdeführer ohne Probleme am XXXX ein Inlandsreisepass sowie am XXXX ein Auslandsreisepass ausgestellt.Geboren wurde der Beschwerdeführer in Tschetschenien, wo er im Dorf B. mit seiner Familie lebte und auch die Schule, welche er nach elf Jahren (im Jahr 2003) abgeschlossen hat, besuchte. Auch während seines zweijährigen Jurastudiums in G. wohnte der Beschwerdeführer weiterhin in B. Im Jahr 2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Führersein ausgestellt, welcher mit Kosten in Höhe von ¿ 1.200 verbunden war. Weiters wurden dem Beschwerdeführer ohne Probleme am römisch 40 ein Inlandsreisepass sowie am römisch 40 ein Auslandsreisepass ausgestellt.

Im Dorf B. lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinem Bruder im elterlichen Haus, welches sich noch immer im Besitz der Familie des Beschwerdeführers befindet. Er lebte von den Einkünften seiner Mutter, welche als Köchin in einem Kaffeehaus gearbeitet hat und erhielt staatliche Unterstützung.

In Tschetschenien hat der Beschwerdeführer noch entfernte Verwandte, in Österreich leben drei Cousins (XXXX) von ihm als anerkannte Flüchtlinge, zu welchen er jedoch keinen Kontakt hat. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Norwegen, während die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich als Asylwerber aufhältig sind.In Tschetschenien hat der Beschwerdeführer noch entfernte Verwandte, in Österreich leben drei Cousins (römisch 40 ) von ihm als anerkannte Flüchtlinge, zu welchen er jedoch keinen Kontakt hat. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Norwegen, während die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich als Asylwerber aufhältig sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Tschetschenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation, Tschetschenien nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehört. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Tschetschenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation, Tschetschenien nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehört. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX und XXXX sowie der Bruder von XXXX, deren Asylanträge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wurden, und welche in die Russische Föderation, Tschetschenien ausgewiesen wurden.Der Beschwerdeführer ist der Sohn von römisch 40 und römisch 40 sowie der Bruder von römisch 40 , deren Asylanträge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wurden, und welche in die Russische Föderation, Tschetschenien ausgewiesen wurden.

I.2.2. Zur Lage in der Russischen Föderation und der Teilrepublik Tschetschenien wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in der Russischen Föderation und der Teilrepublik Tschetschenien wird festgestellt:

1. Allgemeines

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

2. Allgemeine Sicherheitssituation

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr primär zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrieren sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

3. Verfolgungsgefahr

3.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.

Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.

Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.

Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

3.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen.

Bei dem EURASIL Workshop am 14.10.2008 in Brüssel vertrat die dort anwesende UNHCR-Vetreterin Marciela Daniel die Auffassung, dass sich insgesamt die Sicherheitssituation in Tschetschenien nachhaltig verbessert hat und die Zuerkennung von Asyl, aber auch subsidiärem Schutz nur wegen der Zugehörigkeit zur Tschetschenischen Volksgruppe nicht mehr gerechtfertigt ist.

Besonders schützenswert sind nur mehr folgende Gruppen:

  • -Strichaufzählung
    Kämpfer (aus jüngster Zeit) und ihre Familien

  • -Strichaufzählung
    Politische Aktivisten (Opposition zu Kadyrow)

  • -Strichaufzählung
    Alleinstehende Frauen und Kinder

Ein neues UNHCR-Papier, wo diese Auffassungsänderung zum Ausdruck kommt, ist jedoch bisher nicht herausgegeben worden.

4. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

4.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.

Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

4.2 Nahrungsversorgung

Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

4.3 Medizinische Versorgungssituation

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov

1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.

4.4 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Tatsächlich ist eine Rückkehr nach Tschetschenien aber mit ernsthaften Problemen verbunden. Neben Personen, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden. Es gibt keine gesicherten Berichte, ob Rückkehrer verfolgt werden. Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht jedoch davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

I.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern und seines Bruders unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Urkunden sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehend angeführter Länderdokumentationsunterlagen:römisch eins.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern und seines Bruders unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Urkunden sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehend angeführter Länderdokumentationsunterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

  • -Strichaufzählung
    Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

  • -Strichaufzählung
    US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008 und 22.11.2008

  • -Strichaufzählung
    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

  • -Strichaufzählung
    Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)

  • -Strichaufzählung
    Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

  • -Strichaufzählung
    Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

  • -Strichaufzählung
    Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

  • -Strichaufzählung
    Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität und der familiären Situation des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten Reisepass und Führerschein.

Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Familie ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben seiner Mutter.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Was hingegen die vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer selbst brachte keine eigenen Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation vor. Er stütze seine Fluchtgründe auf die Probleme seines Vaters und erklärte, dass er die Heimat nur aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen habe. Auch die vage geschilderten Übergriffe auf den Beschwerdeführer selbst - der einmaligen, zweistündigen Anhaltung am XXXX und der regelmäßig vorkommenden Kontrollen bzw. Drohungen durch Mitglieder des FSB oder der Miliz - seien aufgrund der Probleme seines Vater passiert und sind somit auf die behauptete Verfolgung des Vaters gestützt, welchem jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnte. Der Vater des Beschwerdeführers verwickelte sich nämlich im gesamten Verlauf seines Asylverfahrens in Österreich in mannigfaltige Widersprüche und war dessen Vorbringen insgesamt unplausibel (vgl. Erkenntnis betreffend den Vater des Beschwerdeführers zu GZ 306.149).Der Beschwerdeführer selbst brachte keine eigenen Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation vor. Er stütze seine Fluchtgründe auf die Probleme seines Vaters und erklärte, dass er die Heimat nur aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen habe. Auch die vage geschilderten Übergriffe auf den Beschwerdeführer selbst - der einmaligen, zweistündigen Anhaltung am römisch 40 und der regelmäßig vorkommenden Kontrollen bzw. Drohungen durch Mitglieder des FSB oder der Miliz - seien aufgrund der Probleme seines Vater passiert und sind somit auf die behauptete Verfolgung des Vaters gestützt, welchem jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnte. Der Vater des Beschwerdeführers verwickelte sich nämlich im gesamten Verlauf seines Asylverfahrens in Österreich in mannigfaltige Widersprüche und war dessen Vorbringen insgesamt unplausibel vergleiche Erkenntnis betreffend den Vater des Beschwerdeführers zu GZ 306.149).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Übergriffen auf ihn konnte nicht nur wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe seines Vaters (und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit des auf diese Gründe gestützten Vorbringens des Beschwerdeführers) keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, sondern verwickelte sich der Beschwerdeführer selbst im Zuge seines Asylverfahrens in diverse Widersprüche. Weiters ließ sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit dem Vorbringen seiner restlichen Familie in Einklang bringen.

So führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aus, dass von Anfang des Krieges 1999 bis zur Ausreise der Familie im Jahr 2007 fast jeden Tag (manchmal auch nur zweimal in der Woche) maskierte, uniformierte Männer die Familie aufgesucht hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers führte hingegen aus, dass zum ersten Mal im Jahr 2003 Personen die Familie aufgesucht hätten, und diese insgesamt sieben bis acht Mal gekommen seien, während die Mutter des Beschwerdeführers ausführte, dass die Personen 2001 das erste Mal gekommen seien. Keines der Familienmitglieder des Beschwerdeführers vermochte diesen Widerspruch über Vorhalt aufklären.

Im Zuge einer späteren Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer dann plötzlich an, dass es nach der Ausreise seines Vaters (September 2005) bis zu einem Vorfall im Mai 2007, welcher zur Ausreise geführt habe, keine Vorfälle gegeben hätte. Bei seiner Befragung vor dem Asylgerichtshof wiederum führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor dem Vorfall im Mai 2007 keinerlei Probleme gehabt habe, und anschließend gelegentlich Personen gekommen seien und ihn nach dem Aufenthalt seines Vaters befragt hätten.

Auch betreffend die behauptete einzige Festnahme und Anhaltung in der Dauer von zwei Stunden gab der Beschwerdeführer Widersprüchliches, vor allem auch im Vergleich zu den Angaben seiner Mutter und seines Bruders, an. So führte der Beschwerdeführer aus, dass er und sein Bruder in einem Minibus zur Polizeistation gebracht worden seien, ihnen keine Handschellen angelegt worden seien und die maskierten, uniformierten Personen sich aggressiv verhalten und geschrieen hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers wiederum gab an, dass sich die nicht maskierte Männer sehr nett verhalten und sie selbst beruhigt hätten, dass ihren Kindern nichts passiere, welche dann letztlich für sechs Stunden angehalten worden wären.

Der Bruder des Beschwerdeführers wiederum sagte aus, dass er und der Beschwerdeführer in einem weißen Jeep abgeholt worden wären und ihnen Handschellen angelegt worden seien.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behaupteten Drohungen bzw. Kontrollen sowie betreffend die einmalige Festnahme und Anhaltung war daher schon in seinen Grundzügen so widersprüchlich (das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung weitere Widersprüche aufgelistet, während sich der Asylgerichtshof auf die beispielhafte Anführung der Wesentlichen Widersprüche beschränkt hat) und auch unvereinbar mit den Angaben seiner weiteren Familienangehörigen, dass es der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnte. Weiters wäre nach der Judikatur der Gerichtshöfe - auch bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers - eine einzige Anhaltung in der Dauer von ca. 2h nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen, da insbesondere die behaupteten Misshandlungen im Zuge dieser Anhaltung vom Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Einvernahmen unerwähnt blieben und diese erst im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben als gesteigertes Vorbringen anzusehen sind. Eine Anhaltung und Befragung allein erreicht nicht die Intensität einer Verfolgung nach asylrechtlichen Kriterien. Außerdem konnte der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof keinerlei konkrete Angaben zu dieser Anhaltung tätigen, was jedoch bei tatsächlichem Erleben gegeben sein müßte.

Auch die Tatsache, dass für die gesamte Familie des Beschwerdeführers in zeitlicher Nähe zur Ausreise Pässe durch die Behörden ausgestellt wurden, mit welchen auch eine legale und problemlose Ausreise aus Tschetschenien möglich war, legt nahe, dass seitens der tschetschenischen Behörden keinerlei Interesse an der Familie besteht und diese keinerlei Verfolgungshandlungen zu befürchten hatte und hat.

Letztlich ist in den Ausführungen in der Beschwerde (betreffend der durch den ?eschwerdeführer getätigten Widersprüche), dass der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Vorfällen noch sehr jung gewesen sei, sich generell in Stresssituationen schlecht erinnern könne und er versucht habe, das Erlebte zu verdrängen, keine Erklärung für die zahlreichen Widersprüche und Unplausibilitäten zu erkennen. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Übergriffe auf seinen Vater (zeitlich am weitesten zurückliegenden Fluchtgründe) vierzehn Jahre und hatte damit ein Alter erreicht, in welchem man Vorgänge in seiner Umgebung, auch zeitlich einordenbar, jedenfalls konkret mit entsprechendem altersbedingtem Verständnis für die Situation, wahrnimmt.

Zu den aufgrund der tschetschenischen Muttersprache des Beschwerdeführers behaupteten Verständnisschwierigkeiten des russischen Dolmetschers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer wiederholt im Zuge aller Einvernahmen befragt wurde, ob er den Dolmetscher versteht, und er dies durchgängig bejahte. Die diesbezügliche Ausführung erscheint dem Asylgerichtshof daher lediglich eine Schutzbehauptung bzw. ein unglaubwürdiger Erklärungsversuch für die diversen Widersprüche zu sein.

Die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren widersprüchlich und es fanden sich schlüssige Argumente für die Annahme der Unglaubwürdigkeit. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Fahnung nach dem Vater des Beschwerdeführers ist auf die Behauptungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer gesuchten Person in Tschetschenien nicht sicher sei, keine inländische Fluchtalternative gegeben und Sippenhaft zum Problem werde, nicht weiter einzugehen. Damit ergeben sich aber auch im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers laut Länderberichten für ihn keine Schwierigkeiten, da der Beschwerdeführer insbesondere auch die Behauptung, dass ihm durch die Flucht eine russlandfeindliche Gesinnung unterstellt werden würde, durch nichts belegen konnte und sich diese Behauptung auch mit den gegenteiliges Aussagen der Länderberichten nicht in Einklang bringen lässt. Laut diesbezüglich unbedenklichen Länderberichten ist der tschetschenische Präsident Kadyrow vielmehr bemüht, seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, und hat versprochen, ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Rückkehr tatsächlich jedoch mit ernsthaften Problemen verbunden sein kann, dies jedoch vor allem für Personen, die beim europäischen Gerichtshof geklagt haben, die Rebellen während ihrer Abwesenheit unterstützt haben oder die im Ausland ein Vermögen angehäuft haben. All dies trifft im konkreten Fall nicht zu und ist daher nicht von einer Verfolgung im Falle der Rückkehr aufgrund der Asylantragstellung im Ausland auszugehen. Vor allem geht die Direktorin von VESTA generell davon aus, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie ist ins Blickfeld der russischen Miliz bzw. des FSB geraten, in einem solchen Fall fehlt es jedoch an einem GFK relevanten Anknüpfungspunkt. Insbesondere werden laut Auskunft der Direktorin von VESTA nicht einmal mehr die Familienangehörigen von früheren Kämpfern in Tschetschenien verfolgt, woraus sich ergibt, dass auch bei Wahrunterstellung einer Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers eine Gefahr für den Beschwerdeführer selbst nicht bestehen würde.

Aus den Länderfeststellungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen per se in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt sind.

Konkret ist dazu auszuführen, dass sich entsprechend den Länderberichten die Situation für Tschetschenen derart gestaltet, dass sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Tschetschenen in Tschetschenien ist, verglichen mit anderen Regionen Russlands, schlecht. Demgegenüber haben sich jedoch Menschenrechtsorganisationen zu etablieren begonnen und sind erste Ansätze zur Entwicklung einer Zivilgesellschaft zu beobachten. Es gibt auch Institutionen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen und großflächige humanitäre Hilfsorganisationen.

Auch die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung sind in Tschetschenien gewährleistet. Ein wirtschaftlicher Aufschwung kann in Tschetschenien beobachtet werden und schreitet auch der Wiederaufbau mit rasantem Tempo voran, wodurch sich die Wohnsituation kontinuierlich verbessert. Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die russische Bevölkerung.

Momentan sind keine aktuellen Berichte über die Lage von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existent, dass gegenwärtig Personen der Volksgruppenzugehörigkeit der Tschetschenen in Tschetschenien - trotz der zugegebener Maßen präkeren, in den Länderfeststellungen dokumentierten Sicherheitslage - generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Auch die UNHCR Vertreterin beim EURASIL Workshop am 14.10.2008 in Brüssel vertrat die Ansicht, dass sich die Sicherheitssituation in Tschetschenien nachhaltig verbessert hat und die Zuerkennung von subsidiärem Schutz allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe nicht mehr gerechtfertigt ist. Wie oben bereits ausgeführt befand sich der Beschwerdeführer in Tschetschenien nicht in einer - im Sinne der GFK - aussichtslosen Lage.

Die Feststellungen zur Lage in Russland (Tschetschenien) ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, welche insgesamt alle aktueller und damit relevanter sind als die in der Beschwerde angeführten Quellen. Auf die in der Beschwerde unbelegt aufgestellte Behauptung von weit verbreiteten Übergriffen und Verfolgungshandlungen gegenüber Personen tschetschenischer Ethnie, insbesondere von Rückkehrern wird noch unter Punkt II.2.2. eingegangen. Betreffend dem in der Beschwerde angeführten Gutachten von Univ. -Prof. Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 18.07.2007 ist auszuführen, dass sich dieses Gutachten teils auf Berichtsmaterial stützt, welches im Vergleich zu den durch den Asylgerichtshof herangezogenen Berichten nicht aktuell ist, beziehungsweise zum Teil nur allgemein gehalten und nicht auf die Situation des Beschwerdeführers konkret übertragbar ist .Die Feststellungen zur Lage in Russland (Tschetschenien) ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, welche insgesamt alle aktueller und damit relevanter sind als die in der Beschwerde angeführten Quellen. Auf die in der Beschwerde unbelegt aufgestellte Behauptung von weit verbreiteten Übergriffen und Verfolgungshandlungen gegenüber Personen tschetschenischer Ethnie, insbesondere von Rückkehrern wird noch unter Punkt römisch zwei.2.2. eingegangen. Betreffend dem in der Beschwerde angeführten Gutachten von Univ. -Prof. Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 18.07.2007 ist auszuführen, dass sich dieses Gutachten teils auf Berichtsmaterial stützt, welches im Vergleich zu den durch den Asylgerichtshof herangezogenen Berichten nicht aktuell ist, beziehungsweise zum Teil nur allgemein gehalten und nicht auf die Situation des Beschwerdeführers konkret übertragbar ist .

Den Vorwürfen gegenüber dem Bundesasylamt, nicht entsprechend auf alle zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegenen Berichte eingegangen zu sein, ist insofern entgegenzutreten, als schon das Bundesasylamt seine Entscheidung auf eine große Auswahl aktueller Berichte gestützt hat und insbesondere bekanntermaßen unvoreingenommene Quellen den diesbezüglichen Länderfeststellungen zugrunde gelegt hat. Vor allem geht auch der Vorwurf des Mangels einer einzelfallbezogenen Recherche ins Leere (Hinweis in der Beschwerde auf die Entscheidung VfGH 02.10.2001, B 2136/00), da allgemeine Feststellungen zur Gefährdungssituation für Tschetschenen getroffen wurden und das Vorbringen des Beschwerdeführers (Drohungen und Übergriffe durch Miliz oder FSB) schon in diesen allgemeinen Feststellungen behandelt wurde. Für konkretere Ermittlungen war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten, insbesondere vage und inhaltsleer.

Die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat den zugrunde gelegten Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung auch keinerlei Vorbringen entgegengebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

II.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof anzugeben.

Hinsichtlich einer asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen sei auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, GZ. 257.862/9/14E-XV/53/06, verwiesen, in welchem ausführlich dargelegt wird (grundsätzlich beschäftigt sich dieser Bescheid mit einem Antragsteller aus Inguschetien, geht jedoch auch ausführlich auf die allgemeine Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation ein), dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). So hat das UK Immigration & Asylum Tribunal in einer Leitentscheidung vom 12.06.2006 (RM Russia CG UKAIT 00050) festgehalten, dass ein männlicher ethnischer Tschetschene keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt sei, wenn er nicht von den Behörden wegen Zugehörigkeit zu den oder Unterstützung der tschetschenischen Rebellen gesucht wird. Auch die Schweizer Asylrekurskommission verneinte eine Situation zielgerichteter allgemeiner asylrelevanter Verfolgung gegen Angehörige der tschetschenischen Ethnie (Urteil vom 04.07.2005, T.V.), noch zu einer Zeit, als die Lage in Tschetschenien weniger ruhig war als heute (vgl aus der uneinheitlichen deutschen Rechtsprechung VG Baden-Württemberg, A 3 S 46/06, 25.10.2006 und jüngst BVerG 01.02.2007, 1 C 24.06; siehe auch EGMR 01.06.2006, Rs 39858/04, Jeltsujeva).Hinsichtlich einer asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen sei auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, GZ. 257.862/9/14E-XV/53/06, verwiesen, in welchem ausführlich dargelegt wird (grundsätzlich beschäftigt sich dieser Bescheid mit einem Antragsteller aus Inguschetien, geht jedoch auch ausführlich auf die allgemeine Situation der Tschetschenen in der Russischen Föderation ein), dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Tschetschenen in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). So hat das UK Immigration & Asylum Tribunal in einer Leitentscheidung vom 12.06.2006 (RM Russia CG UKAIT 00050) festgehalten, dass ein männlicher ethnischer Tschetschene keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt sei, wenn er nicht von den Behörden wegen Zugehörigkeit zu den oder Unterstützung der tschetschenischen Rebellen gesucht wird. Auch die Schweizer Asylrekurskommission verneinte eine Situation zielgerichteter allgemeiner asylrelevanter Verfolgung gegen Angehörige der tschetschenischen Ethnie (Urteil vom 04.07.2005, T.V.), noch zu einer Zeit, als die Lage in Tschetschenien weniger ruhig war als heute vergleiche aus der uneinheitlichen deutschen Rechtsprechung VG Baden-Württemberg, A 3 S 46/06, 25.10.2006 und jüngst BVerG 01.02.2007, 1 C 24.06; siehe auch EGMR 01.06.2006, Rs 39858/04, Jeltsujeva).

Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den vom Vater des Beschwerdeführers behaupteten Fluchtgründen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der zahlreichen Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung keine Glaubwürdigkeit zukommt und damit auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe der Anhaltung und Drohungen unglaubwürdig waren.Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Zu den vom Vater des Beschwerdeführers behaupteten Fluchtgründen ist auszuführen, dass diesen aufgrund der zahlreichen Widersprüche bzw aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung keine Glaubwürdigkeit zukommt und damit auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe der Anhaltung und Drohungen unglaubwürdig waren.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Tschetscheniens ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Tschetscheniens ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Tschetschenien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Tschetschenien, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Tschetschenien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er selbst ausführte, dass er auch vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Tschetschenien unter "normalen" wirtschaftlichen Verhältnissen leben konnte und seine Familie gemeinsam mit ihm ausgewiesen wird. Weiters konnte sich der Beschwerdeführer den mit hohen Kosten verbundenen Führersein leisten, was auf gute finanzielle Verhältnisse hindeutet. Neben den familiären Anknüpfungspunkten (der Beschwerdeführer verfügt noch über die Verwandtschaft seiner Eltern in Tschetschenien) kann auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden und besteht für den Beschwerdeführer - als jungen gesunden Erwachsenen - die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Tschetschenien auch noch ein Haus, in welchem sie im Falle ihrer Rückkehr wieder Unterkunft nehmen kann. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr nach Tschetschenien und hat er schon vor seiner Ausreise finanzielle staatliche Unterstützung erhalten.Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Tschetschenien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er selbst ausführte, dass er auch vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Tschetschenien unter "normalen" wirtschaftlichen Verhältnissen leben konnte und seine Familie gemeinsam mit ihm ausgewiesen wird. Weiters konnte sich der Beschwerdeführer den mit hohen Kosten verbundenen Führersein leisten, was auf gute finanzielle Verhältnisse hindeutet. Neben den familiären Anknüpfungspunkten (der Beschwerdeführer verfügt noch über die Verwandtschaft seiner Eltern in Tschetschenien) kann auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden und besteht für den Beschwerdeführer - als jungen gesunden Erwachsenen - die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Tschetschenien auch noch ein Haus, in welchem sie im Falle ihrer Rückkehr wieder Unterkunft nehmen kann. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr nach Tschetschenien und hat er schon vor seiner Ausreise finanzielle staatliche Unterstützung erhalten.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt.

II.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.4.1. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

II.4.2. Im vorliegenden Fall sind die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig, deren Beschwerden jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tage abgewiesen und welche ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschetschenien, Russische Föderation ausgewiesen wurden. Zu seinen in Österreich lebenden Cousins hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keinen Kontakt, weshalb keinesfalls die von der Judikatur des EGMR aufgestellten Kriterien für das Vorhandensein eines geschützten Familienlebens (insbesondere Dauer und Intensität der Verbindung, finanzielle und emotionale Abhängigkeit) vorliegen.römisch zwei.4.2. Im vorliegenden Fall sind die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig, deren Beschwerden jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tage abgewiesen und welche ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschetschenien, Russische Föderation ausgewiesen wurden. Zu seinen in Österreich lebenden Cousins hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keinen Kontakt, weshalb keinesfalls die von der Judikatur des EGMR aufgestellten Kriterien für das Vorhandensein eines geschützten Familienlebens (insbesondere Dauer und Intensität der Verbindung, finanzielle und emotionale Abhängigkeit) vorliegen.

Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte daher kein spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

II.4.3.. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3.. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von knapp zwei Jahren seit Antragstellung, des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegen besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführer Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer insgesamt lediglich zwei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführer am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer insgesamt lediglich zwei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführer am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann.

Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, Tschetschenien ist daher zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anhaltung, Ausweisung, Befragung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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