Norm
AsylG 2005 §15 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Antragsteller hat somit in Kenntnis der Anhängigkeit seines Asylverfahrens es unterlassen, der Asylbehörde die Änderung seiner Abgabestelle bekannt zu geben, zumal die besondere Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG, wonach der Asylwerber am Verfahren mitzuwirken hat und insbesondere seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift und jede Änderung so rasch wie möglich bekannt zu geben hat, ihn dazu verpflichtet.Der Antragsteller hat somit in Kenntnis der Anhängigkeit seines Asylverfahrens es unterlassen, der Asylbehörde die Änderung seiner Abgabestelle bekannt zu geben, zumal die besondere Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, wonach der Asylwerber am Verfahren mitzuwirken hat und insbesondere seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift und jede Änderung so rasch wie möglich bekannt zu geben hat, ihn dazu verpflichtet.
Schlagworte
Abgabestelle, Meldepflicht, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
15.07.2009