TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/29 B1 242881-2/2009

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Veröffentlicht am 29.06.2009
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Spruch

B1 242.881-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 18.06.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009, Zl. 09 02.258-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 18.06.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009, Zl. 09 02.258-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer, nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hatte am 04.09.1998 einen Asylantrag gestellt und es war ihm durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.1999, Zl. 98 07.411-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt worden, dass ihm damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.1 Der Beschwerdeführer, nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hatte am 04.09.1998 einen Asylantrag gestellt und es war ihm durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.1999, Zl. 98 07.411-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt worden, dass ihm damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003, Zl. 98 07.411-BAW/A, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer das mit dem zuvor genannten Bescheid vom 25.05.1999 gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 14 Abs. 2 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Eine Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004, Zl. 242.881/0-IV/44/03, abgewiesen. In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.04.2006, Zl. 2004/01/0134-9, die Behandlung einer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004 abgelehnt. Nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2008 in den Herkunftsstaat abgeschoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003, Zl. 98 07.411-BAW/A, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer das mit dem zuvor genannten Bescheid vom 25.05.1999 gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Eine Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004, Zl. 242.881/0-IV/44/03, abgewiesen. In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.04.2006, Zl. 2004/01/0134-9, die Behandlung einer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004 abgelehnt. Nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2008 in den Herkunftsstaat abgeschoben.

1.2 Am 24.02.2009 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag an, dass er vor 10 Jahren während des kriegerischen Konfliktes im Herkunftsstaat Waffen in seinem Haus gelagert und verkauft habe, um seine damalige Flucht nach Österreich zu ermöglichen. Seither werde er von Leuten, denen diese Waffen gehört hätten, gesucht und es sei während seines Aufenthaltes in Österreich sein Vater bedroht und verfolgt worden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2009 wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben. Er legte weiters als Beweismittel eine angebliche Erklärung eines Mitarbeiters des UNMIK-Regionalhauptquartiers in XXXX vom 15.01.2009 vor, wonach der Beschwerdeführer im Jänner 1998 Geldbeträge von Einwohnern seines Heimatdorfes, die für den Ankauf von Waffen in Albanien bestimmt gewesen seien, veruntreut habe, um seine damalige Reise nach Österreich zu finanzieren. Als weiteres Beweismittel wurde eine angebliche Erklärung eines Mitarbeiters eines "Rechtsamtes" in XXXX vom 21.02.2009 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer 1998 vom damaligen serbischen Regime beauftragt gewesen sei, die Bewaffnung seines Heimatdorfes zu sammeln und bei den serbischen Behörden abzugeben, er aber die gesammelten Waffen nicht abgegeben, sondern verkauft und das Geld für sich behalten habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2009 wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben. Er legte weiters als Beweismittel eine angebliche Erklärung eines Mitarbeiters des UNMIK-Regionalhauptquartiers in römisch 40 vom 15.01.2009 vor, wonach der Beschwerdeführer im Jänner 1998 Geldbeträge von Einwohnern seines Heimatdorfes, die für den Ankauf von Waffen in Albanien bestimmt gewesen seien, veruntreut habe, um seine damalige Reise nach Österreich zu finanzieren. Als weiteres Beweismittel wurde eine angebliche Erklärung eines Mitarbeiters eines "Rechtsamtes" in römisch 40 vom 21.02.2009 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer 1998 vom damaligen serbischen Regime beauftragt gewesen sei, die Bewaffnung seines Heimatdorfes zu sammeln und bei den serbischen Behörden abzugeben, er aber die gesammelten Waffen nicht abgegeben, sondern verkauft und das Geld für sich behalten habe.

1.3 Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.02.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.3 Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.02.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird davon ausgegangen, dass dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers die Rechtskraft des ergangenen Bescheides "Zahl: 04 25.636" entgegenstehe, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auch aus dem Abschnitt des angefochtenen Bescheides über die im Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen ergibt, ist gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer unter einer derartigen AIS-Zahl kein Bescheid erlassen worden. Die angeführte AIS-Zahl betrifft vielmehr das Verfahren einer anderen Person, wie durch die Einholung einer AIS-Auskunft durch den Asylgerichtshof festgestellt wurde.

1.4 Gegen diesen Bescheid, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.06.2009 fristgerecht Beschwerde.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

1.1 Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.02.2009 eingebracht und ist daher nach § 75 Abs.1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.02.2009 eingebracht und ist daher nach Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995).

2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass - unabhängig von der im Abschnitt über die rechtliche Beurteilung erfolgten unrichtigen Zitierung einer AIS-Zahl, die einen anderen Asylwerber betrifft - die Rechtskraft des im Verfahren über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des nunmehrigen Beschwerdeführers ergangenen Berufungsbescheids des unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.02.2004, Zl. 242.881/0-IV/44/03, der Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz entgegensteht. Damit verkennt das Bundesasylamt, dass zufolge § 75 Abs. 4 AsylG 2005 nur ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in der selben Sache den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG) begründen. Die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen über seinen (ersten) Asylantrag bilden allerdings keine ab- oder zurückweisenden Bescheide, sondern einen stattgebenden Bescheid vom 25.05.1999 sowie einen im amtswegigen Verfahren über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit nicht auf Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ergangenen Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.02.2004.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass - unabhängig von der im Abschnitt über die rechtliche Beurteilung erfolgten unrichtigen Zitierung einer AIS-Zahl, die einen anderen Asylwerber betrifft - die Rechtskraft des im Verfahren über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des nunmehrigen Beschwerdeführers ergangenen Berufungsbescheids des unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.02.2004, Zl. 242.881/0-IV/44/03, der Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz entgegensteht. Damit verkennt das Bundesasylamt, dass zufolge Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 nur ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in der selben Sache den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG) begründen. Die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen über seinen (ersten) Asylantrag bilden allerdings keine ab- oder zurückweisenden Bescheide, sondern einen stattgebenden Bescheid vom 25.05.1999 sowie einen im amtswegigen Verfahren über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit nicht auf Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ergangenen Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.02.2004.

Das Bundesasylamt ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die Rechtskraft einer an ihn ergangenen Entscheidung entgegensteht; der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

3. Gemäß §§ 41 Abs. 4 AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.3. Gemäß Paragraphen 41, Absatz 4, AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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